{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-04-21_5_StR_85_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-04-21","aktenzeichen":"5 StR 85/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"0495 123 2\n\n- 5 StR 85/98 -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 21. April 1998\nin der Strafsache\ngegen\n\nMonika BE geborene Hillaus DEREEB,\ndort geboren am 91954,\n\nwegen Rechtsbeugung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 1998\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Oktober 1997 wird nach § 349 Abs. 2\nStPO als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe\n(8 349 Abs. 4 StPO), daß die Verurteilung im Fall 11 4 der\nUrteilsgründe (= Fall 6 der Anklage) aufgehoben wird; in diesem Fall wird die Angeklagte freigesprochen. Sie ist demnach der Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in vier Fällen sowie der Beihilfe zu tateinheitlicher\nRechtsbeugung und Freiheitsberaubung in drei Fällen schul-\n\ndig.\n\nSoweit Freispruch erfolgt ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der\nStaatskasse zur Last. Die Angeklagte hat die verbleibenden\n\nKosten ihrer Revision zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Einwände der Revision geben dem Senat keine Veranlassung, die\n\nGrundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Strafbarkeit\n\nvon Richtern und Staatsanwälten der DDR wegen Rechtsbeugung bei An-\n\nwendung des politischen Strafrechts in Frage zu stellen. Diese werden ins-\n\nbesondere durch die Ausführungen des Senats im Urteil vom 5. März 1998\n\n— 5 StR 494/97 — zu völkerrechtlichen Grundsätzen, aus welchen eine eingeschränkte Anwendung des § 258 StGB auf DDR-Hoheitsträger herzuleiten\nist, offensichtlich nicht berührt.\n\nS\n\nIn Fällen “schlichter” Paßvorlage ist ein DDR-Staatsanwalt, wenn er bei Anklageerhebung Haftfortdauer beantragt hat, regelmäßig der Rechtsbeugung\nin Tateinheit mit Freiheitsberaubung schuldig, wenn er als Sitzungsvertreter\nin der Hauptverhandlung die Verhängung einer zu vollstreckenden Freiheitsstrafe beantragt hat, der Beihilfe hierzu. An den entsprechenden Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHR\nStGB § 336 DDR-Recht 27 m.w.N.; zuletzt Senatsurteile vom 21. August 1997 - 5 StR 403/96, 120 und 309/97 - sowie vom 19. Februar 1998 -\n5 StR 711/97 -) hat sich das Landgericht prinzipiell rechtsfehlerfrei orientiert.\n\nAusgehend von seinem zutreffenden Begründungsansatz, in diesen Fällen\nberuhe der Schuldspruch wegen Rechtsbeugung - bei bereits objektiv gegebener Überdehnung des § 214 StGB-DDR - auf der jedenfalls wissentlichen\n(§ 244 StGB-DDR) Verhängung einer offensichtlich unerträglich harten\nSanktion, hat der Schuldspruch wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit\nFreiheitsberaubung im Fall II 4 der Urteilsgründe (= Fall 6 der Anklage) keinen Bestand. Wegen einer nur kurz zurückliegenden erheblichen einschlägigen Vorverurteilung des (auch hier freilich objektiv rechtsstaatswidrig) Verfolgten (UA S. 11 f.) ist hier ausnahmsweise direkt vorsätzliche Rechtsbeugung für die Sanktionierung nicht zu begründen. Der Senat entscheidet insoweit auf Freispruch durch (§ 354 Abs. 1 StPO).\n\nIn keinem anderen Fall liegt eine derartige Ausnahme vor. Die nicht einschlägige geringe Vorbelastung des Verfolgten im Fall II 2 der Urteilsgründe\n(= Fall 4 der Anklage) vermag den angenommenen Rechtsbeugungsvorsatz\nersichtlich nicht in Frage zu stellen. Ein bestehender Verdacht der Republikflucht gegen den Verfolgten im Fall Il 7 der Urteilsgründe (= Fall 9 der Anklage) und der gegebene Wiederholungsfall im Fall II 8 der Urteilsgründe (= Fall\n11 der Anklage) ändern an der offensichtlichen Unverhältnismäßigkeit der\nSanktionierung - von der Angeklagten jeweils beantragte über einjährige\nFreiheitsstrafe - nichts; die Schuldsprüche wegen Beihilfe zu Rechtsbeugung\nund Freiheitsberaubung sind daher auch hier rechtsfehlerfrei (vgl. BGHR\nStGB § 336 DDR-Recht 28).\n\nDer Gesamtstrafausspruch wird durch den Teilfreispruch und den dadurch\nbedingten Wegfall einer Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe nicht berührt. Der Senat schließt aus (§ 354 Abs. 1 StPO), daß aus den verbleibenden Einzelstrafen von viermal einem Jahr und dreimal sechs Monaten Freiheitsstrafe eine noch mildere als die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von\neinem Jahr und sechs Monaten hätte gebildet werden können. Zutreffend hat\nsich das Landgericht wegen des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs der Fälle an der Untergrenze des Gesamtstrafrahmens orientiert.\nDie Höhe einer angemessenen, zur Bewährung auszusetzenden Gesamtfreiheitsstrafe hängt in Fällen der hier vorliegenden Art ohnehin regelmäßig nicht entscheidend von der Anzahl der abgeurteilten Einzelfälle ab\n(vgl. BGH, Beschluß vom 15. Mai 1997 - 5 StR 166/97 -).\n\nLaufhütte Harms Basdorf\n\nNack Gerhardt\n\n|\nra . 2","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-21/5-str-85-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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