{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-04-21_5_StR_79_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-04-21","aktenzeichen":"5 StR 79/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 5 StR 79/98 -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 21. April 1998\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Steuerhinterziehung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 1998\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Limburg an der Lahn vom 23. Oktober\n1997 nach § 349 Abs. 4 StPO\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte in den Fällen II 5, 7, 9 und 10 der Urteilsgründe jeweils eines Kreditbetruges statt eines\nBetruges schuldig ist;\n\n2. im Einzelstrafausspruch zu Fall II 3 und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2\nStPO als unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Urkundenfälschung, versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen in\nTateinheit mit Urkundenfälschung, Betruges in fünf Fällen und Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, in die eine\nfrühere Verurteilung mit einbezogen worden ist. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg. Der Ausführung bedarf\n\nnur folgendes:\n\n1. Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer, daß die vom Landgericht in\nden Fällen Il 5, 7, 9 und 10 der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen\nnicht ausreichend belegen, daß dem Angeklagten zum Zeitpunkt, als die von\nihm getäuschten Banken jeweils die bestehenden Firmenkredite verlängerten, verwertbare Mittel zur Verfügung standen, auf die die Gläubiger hätten\nzurückgreifen können (vgl. BGHSt 1, 262, 264; Tröndle, StGB 48. Aufl. § 263\nRdn. 31 m.w.N.). Auf die von der Firma R in Jeddah im Mai\n1994 geleistete Anzahlung in Höhe von rund 425.000 DM (vgl. Fall II 6 der\nUrteilsgründe), von der im Herbst 1994 jedenfalls noch 100.000 DM als liquide Mittel vorhanden waren, kann in diesem Zusammenhang nicht zurückgegriffen werden. Denn diese Zahlung erfolgte nach den Feststellungen an die\nFirma M GmbH; nur dieser standen die Mittel folglich zur Verfügung. Die dem Angeklagten von den Banken bewilligten Firmenkredite, deren Fortführung er durch seine Täuschungshandlungen erreichte, waren dagegen offenkundig ihm als Inhaber der Einzelfirma eingeräumt worden. Die\nauf der Einlassung des Angeklagten beruhende Feststellung, er hätte sich im\nFalle der Kreditkündigungen jeweils anderweitig finanzielle Mittel beschafft\n(vgl. UA S. 11, 14, 16), reicht nicht aus, einen Schaden der Banken im Sinne\ndes § 263 StGB rechtlich zu begründen. Denn es ist nicht ersichtlich, daß es\n\nsich bei den „zu beschaffenden Mitteln“ um solche handelte, auf die die\n\nGläubiger des Angeklagten überhaupt hätten zugreifen können. Der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe legt es vielmehr nahe, daß dem Angeklagten bei Bewilligung der Kreditverlängerungen keine ausreichenden\nMittel zur Deckung zur Verfügung standen; die aufgrund der jeweiligen Täuschung gewährte Fortführung der Firmenkredite konnte danach den schon\nbestehenden Vermögensschaden nicht mehr vertiefen. Der Senat schließt\naus, daß insoweit noch weitere sichere Feststellungen zu treffen sind. Er hat\nden Schuldspruch deshalb in den genannten Fällen jeweils auf den Tatbestand des Kreditbetruges nach § 265b StGB umgestellt, dessen Voraussetzungen nach den Feststellungen erfüllt sind.\n\n§ 265 StPO steht dem nicht entgegen; der Angeklagte hätte sich ersichtlich\nnicht anders als geschehen verteidigen können.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt allerdings nicht zur Aufhebung der in\ndiesen vier Fällen verhängten Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten Freiheitsstrafe. Zwar ist der Strafrahmen des § 265b StGB niedriger als der des\nvom Tatrichter zugrunde gelegten § 263 StGB. Das Landgericht hat jedoch\nbei der konkreten Strafzumessung bereits sämtliche zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände berücksichtigt und sich an der unteren\nGrenze des Strafrahmens orientiert; eine Geldstrafe kam ersichtlich nicht in\nBetracht. Der Senat schließt daher aus, daß in diesen Fällen eine noch mil-\n\ndere Strafe verhängt worden wäre.\n\n2. Dagegen kann der Strafausspruch wegen versuchter Steuerhinterziehung\nim Fall II 3 der Urteilsgründe keinen Bestand haben. Das Landgericht hat\ninsoweit den Strafrahmen des § 370 Abs. 3 Nr. 4 AO zugrunde gelegt und —\nohne von der Milderungsmöglichkeit nach 88 23, 49 StGB Gebrauch zu machen - eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt. Es hat dazu ausgeführt, es handele sich bei den Fällen Il 3 und 4 um besonders schwere Fälle\n\nder Steuerhinterziehung, weil der Angeklagte nicht gerechtfertigte Steuer-\n\nvorteile durch Verwenden nachgemachter Belege habe erzielen wollen. Er\nhabe auch „fortgesetzt gehandelt, weil er ... mehrfach falsche Belege eingereicht“ habe. Diese Beurteilung hält im Fall Il 3 der Urteilsgründe einer recht-\n\nlichen Nachprüfung nicht stand.\n\na) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert das Merkmal\n„fortgesetzt“ in 8 370 Abs. 3 Nr. 4 AO eine mehrfach wiederholte Begehungsweise (BGHSt 35, 374, 376). Der Täter muß demnach bereits mindestens zwei Steuerhinterziehungen unter Vorlage unrichtiger Belege begangen haben, bevor ihn die schärfere Ahndung aus dem erweiterten Strafrahmen des § 370 Abs. 3 AO trifft.\n\nDies hat das Landgericht im Fall Il 3 verkannt. Nach den Feststellungen hatte\nder Angeklagte zwar bereits im Herbst 1993 anläßlich einer Umsatzsteuersonderprüfung die von ihm zu Unrecht geltend gemachte Vorsteuer in Höhe\nvon insgesamt rund 57.000 DM mit vier von ihm selbst gefertigten Rechnungen belegt und damit eine Erstattung durch das Finanzamt bewirkt (Fall II 1\nder Urteilsgründe). Diese Steuerhinterziehung allein reichte jedoch nicht aus,\num im Fall Il 3 der Urteilsgründe bereits einen besonders schweren Fall nach\n8 370 Abs. 3 Nr. 4 AO anzunehmen. Denn insoweit handelte es sich bei der\nVorlage gefälschter Rechnungen für die Einzelfirma beim Finanzamt Erfurt\nzur Erlangung unberechtigter Steuererstattungen über rund 350.000 DM erst\num die einmalige Wiederholung der aus Sicht des Angeklagten erfolgreichen\n\nVorgehensweise.\n\nAuch die Tatsache, daß der Angeklagte beim Finanzamt Erfurt eine Vielzahl\ngefälschter Rechnungen und Ausfuhrbescheinigungen für die Voranmel-\n\ndungszeiträume August 1993 bis Juni 1994 vorlegte, ändert an dieser Beur-\n\nteilung nichts; denn die betreffenden Voranmeldungen wurden mit den unrichtigen Belegen nicht nacheinander, sondern zusammen mit Schreiben\nvom 21. August 1994 dem Finanzamt übersandt, so daß rechtlich nur eine\neinheitliche Handlung gegeben ist. Erst im dritten Fall (II 4 der Urteilsgründe),\nin dem der Angeklagte nunmehr als Geschäftsführer der Firma M\n\nGmbH mit Schreiben vom 1. September 1994 Umsatzsteuervoranmeldungen\nfür die Monate November 1993 bis Juni 1994 unter Vorlage von dreiundzwanzig gefälschten Einkaufsrechnungen mit entsprechenden gefälschten\nAusfuhrbescheinigungen beim Finanzamt Wiesbaden vorlegte, um für die\nGmbH auf diese Weise rund 370.000 DM Vorsteuererstattung ungerechtfertigt zu erlangen, waren die Voraussetzungen für die Anwendung des erhöhten Strafranmens nach § 370 Abs. 3 Nr. 4 AO gegeben.\n\nEntgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist dafür nicht erforderlich,\ndaß der Täter auch subjektiv von Anfang an die Vorstellung hat, er werde in\nZukunft mehrfach Steuern auf die bezeichnete Art verkürzen. Der vom Gesetzgeber vorgesehene höhere Strafrahmen, der eine bestimmte steuerschädliche Begehungsweise voraussetzt, um dadurch den gefährlicheren\nTäter schärfer bestrafen zu können (BGHSt 35, 374, 376 f.), ist unter diesem\nGesichtspunkt auch dann gerechtfertigt, wenn der Täter zunächst mit einem\nauf den Einzelfall bezogenen Vorsatz handelt und seine Vorgehensweise\ngegenüber dem Finanzamt „ausprobiert“, um sodann im Fall des Erfolges\nsein steuerschädliches Verhalten mehrfach fortzusetzen. Andererseits gibt es\n— entgegen der Auffasssung des Generalbundesanwalts — auch keine Rückwirkung der strafschärfenden Voraussetzungen des Regelfalls nach § 370\nAbs. 3 Nr. 4 AO im Hinblick auf die dem dritten Fall zeitlich vorangehenden\nEinzelfälle der Steuerhinterziehung. Davon unberührt bleibt allerdings die\nBeurteilung eines solchen Einzelfalles als unbenannter besonders schwerer\n\nFall, was indessen einer eingehenden Begründung bedürfte.\n\nb) Der aufgezeigte Rechtsfehler bei der Strafzumessung im Fall Il 3 der Urteilsgründe führt zur Aufhebung der verhängten Einzelstrafe; damit entfällt\nauch die Gesamtstrafe. Der Senat kann nicht völlig ausschließen, daß der\nTatrichter bei zutreffender Strafranmenwahl eine geringere Strafe verhängt\nhätte.\n\nVRiBGH Laufhütte Harms Basdorf\nist erkrankt und deshalb\nan der Unterschrift gehindert.\nHarms\nRiBGH Nack ist Gerhardt\ndurch Urlaub an\nder Unterschrift\ngehindert.\n\nHarms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-21/5-str-79-98","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265b","ref_norm":"265b","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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