{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-04-20_5_StR_153_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-04-20","aktenzeichen":"5 StR 153/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 5 StR 153/98 -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 20. April 1998\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 1998\n\nbeschlossen:\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 24. September 1997 nach § 349\nAbs. 4 StPO\n\na) im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben,\n\nb) im Ausspruch über die Sicherungsverwahrung mit den\n\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO\n\nverworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in sieben Fällen und\n\nwegen Untreue in drei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jah-\n\nren und drei Monaten verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet.\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge im Umfang der Be-\n\nschlußformel Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet.\n\nIn einem Zeitraum von fünf Monaten schloß der vielfach einschlägig vorbestrafte, mittellose Angeklagte in betrügerischer Absicht mehrere Verträge ab:\nEinen Kaufvertrag über einen PKW BMW (Endschaden 22.700 DM), vier\nDarlenensgewährungen von Bekannten (über Beträge von 3.000 DM, 6.000\nDM, 2.200 DM und 300 DM), einen Wohnungsmietvertrag (Schaden rund\n1.800 DM) und einen Hotelmietvertrag (Schaden rund 1.000 DM). Außerdem\nmißbrauchte er die EC-Karte einer Bekannten (Schaden rund 2.200 DM).\nInsgesamt entstand ein Endschaden von rund 39.000 DM. Für die betrügerische Erlangung des PKW hat das Landgericht die Einsatzstrafe von zwei\nJahren und sechs Monaten verhängt, für die übrigen Fälle hat es auf Freiheitsstrafen zwischen drei und 13 Monaten erkannt. Unter Einbeziehung der\nEinzelstrafen einer Vorverurteilung (ein Jahr, drei mal acht Monate und\nsechs Monate) hat das Landgericht die Gesamtfreiheitsstrafe von sieben\n\nJahren und drei Monaten gebildet.\n\nBei der Anordnung der Sicherungsverwahrung führt das Landgericht aus,\ndie Gesamtwürdigung habe ergeben, daß der Angeklagte einen Hang im\nSinne eines “eingeschliffenen Verhaltensmusters” habe, Betrugshandlungen\nzu begehen. Da mit einer Änderung dieses Verhaltensmusters nicht zu\nrechnen sei, stehe zu erwarten, daß er erneut erhebliche Straftaten (Betrugshandlungen) begehen werde; deshalb sei er für die Allgemeinheit gefährlich.\n\n1. Die Bemessung der Einzelstrafen ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden; jedoch hält die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe rechtlicher Nachprüfung nicht stand (8 54 Abs. 1 Satz 3 StGB). Sie wird dem für die Bemessung der Gesamtstrafe in erster Linie maßgeblichen Gesamtgewicht des\nabzuurteilenden Sachverhalts (vgl. BGHSt 24, 268, 269/270; BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 3) nicht gerecht. Die ungewöhnliche Divergenz von Einsatzstrafe und Gesamtstrafe (vgl. BGH wistra 1997, 228; BGH, Beschl. vom\n3. September 1996 - 4 StR 304/96 -) läßt besorgen, daß sich das Landge-\n\nricht in zu starkem Maße von der Summe der Einzelstrafen hat leiten lassen\n(vgl. BGH wistra 1997, 227). Dadurch könnte es sich bei der für die Gesamt-\n\nstrafenbildung vorzunehmenden zusammenfassenden Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Strafen den Blick dafür verstellt haben, daß ungeachtet der grundsätzlich zu Lasten des Täters zu berücksichtigenden besonderen kriminellen Erscheinungsform des Serientäters\n(BGHSt 24, 268, 270) die wiederholte Verwirklichung gleichartiger Taten\nauch Ausdruck einer von Tat zu Tat geringer werdenden Hemmschwelle\nsein kann (vgl. BGHR StGB 8 54 Abs. 1 Bemessung 2, 8). Da die Gesamtstrafe wegen eines Wertungsfehlers aufgehoben wurde, bleiben - auch im\nBlick auf die aufrechterhaltenen Einzelstrafaussprüche - die Feststellungen\naufrechterhalten. An ergänzenden nicht widersprüchlichen Feststellungen\n\nwäre der neue Tatrichter nicht gehindert.\n\n2. Die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe zieht hier die Aufhebung der\nbedenklichen Anordnung der Sicherungsverwahrung mit den zugehörigen\nFeststellungen nach sich, zumal das Landgericht die Verhältnismäßigkeit\n(§ 62 StGB) nur unzureichend geprüft hat, die bei Straftaten der mittleren\nKriminalität (vgl. BGHSt 27, 246, 248; BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 9),\nwie sie hier vorliegen, eingehender Erörterung bedarf. Wegen des von § 66\nStGB geforderten Hanges zu erheblichen Straftaten und zur Begründung der\nGefährlichkeitsprognose verweist der Senat auf BGHR StGB § 66 Abs. 1\nErheblichkeit 1 bis 3 und BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 4.\n\nLaufhütte Harms Basdorf\n\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-20/5-str-153-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-20/5-str-153-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:39.569340+00:00"}}