{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-03-31_5_StR_685_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-03-31","aktenzeichen":"5 StR 685/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 31. März 1998\n\nin der Strafsache\n\n- 5 StR 685/97 -\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshof hat in der Sitzung vom 31. März\n\n1998, an der teilgenommen haben:\n\nRichterin Harms\n\nals Vorsitzende,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichter Nack,\n\nRichterin Dr. Tepperwien,\n\nRichterin Dr. Gerhardt\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt M\n\nals Verteidiger des Angeklagten Hinz,\n\nRechtsanwalt R\n\nals Verteidiger des Angeklagten Vogt,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts Neuruppin vom 10. Juni 1997 im Schuldspruch\ndahin abgeändert, daß die Angeklagten der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung\n\nschuldig sind.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft und\ndie Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil\n\nwerden verworfen.\n\n3. Jeder Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die\nKosten der Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie die den Angeklagten durch diese Rechtsmittel entstandenen notwendigen\n\nAuslagen fallen der Staatskasse zur Last.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen von jeweils\nzwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten\nlassen keine sie beschwerenden Rechtsfehler erkennen; sie bleiben deshalb\nohne Erfolg. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten werden, führen mit der Sachrüge zur Änderung der\n\nSchuldsprüche; im übrigen sind sie unbegründet.\n\nDie Angeklagten haben sich jeweils der schweren räuberischen Erpressung\ngemäß §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB schuldig gemacht, da der Angeklagte V den Barhocker als Drohmittel eingesetzt hat und der Angeklagte\nH sich dies als Mittäter zurechnen lassen muß. Für das Merkmal des Beisichführens genügt es, daß der Täter das Mittel zu irgendeinem Zeitpunkt\ndes gesamten Tatgeschehens einsatzbereit bei sich hat (BGHSt 13, 259,\n260; 20, 194, 197; BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2 Beisichführen 1 und 3).\n\nDer Senat kann die Schuldsprüche von sich aus ändern. § 265 StPO steht\nnicht entgegen, weil den Angeklagten bereits in der Anklageschrift schwere\n\nräuberische Erpressung vorgeworfen worden war.\n\nDie Schuldspruchänderung führt bei beiden Angeklagten nicht zur Aufhebung der Strafaussprüche. Der Senat schließt aus, daß das Landgericht\nunter Berücksichtigung des Qualifikationstatbestands des § 250 Abs. 1 Nr. 2\nStGB höhere Strafen ausgesprochen hätte. Es versteht sich von selbst, daß\n8 250 Abs. 2 StGB - anstelle des vom Tatrichter mit rechtsfehlerfreien Erwägungen herangezogenen § 249 Abs. 2 StGB — anzuwenden gewesen wäre. An der etwas niedrigeren Mindeststrafe des § 249 Abs. 2 StGB hat sich\n\nder Tatrichter ersichtlich nicht orientiert.\n\nHarms Basdorf Nack\n\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-31/5-str-685-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-31/5-str-685-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:38.920046+00:00"}}