{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-03-31_5_StR_50_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-03-31","aktenzeichen":"5 StR 50/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 5 StR 50/98 -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 31. März 1998\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n31. März 1998 beschlossen:\n\n1.\n\nDie Revision des Angeklagten L gegen das Urteil des\nLandgerichts Zwickau vom 9. Oktober 1997 wird nach § 349\n\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nVon der Auferlegung der Kosten des Rechtsmittels wird abgesehen (§ 74 JGG).\n\nAuf die Revision des Angeklagten D wird das genannte Urteil, soweit es ihn betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO\nim Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellun-\n\ngen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als\n\nunbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten L ist unbegründet.\n\nDie Überprüfung des Urteils auf Grund der Revision des Angeklagten D\n\n‚ mit der dieser eine Aufhebung des Urteils in vollem Umfang be-\n\ngehrt, hat zum Schuldspruch ebenfalls keinen den Angeklagten beschweren-\n\nden Rechtsfehler aufgedeckt; dagegen hat der Rechtsfolgenauspruch, soweit\n\ner diesen Angeklagten betrifft, keinen Bestand, da die Begründung, mit der\ndas Landgericht die Unterbringung des Angeklagten D in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB abgelehnt hat, rechtlichen Bedenken begeg-\n\nnet.\n\nDer Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom\n5. März 1998 ausgeführt:\n\n„Der Angeklagte nimmt im Übermaß Alkohol zu sich und ist nach\nEinschätzung der Sachverständigen Dipl.-Med. Pagel alkoholabhängig (UA S. 39). Der Alkohol war zudem ursächlich für weitere\nStraftaten (UAS. 7, 38). Nach Auffassung der Sachverständigen\nbedürfte der Angeklagte D einer langfristigen psychotherapeutischen Behandlung. Eine Unterbringung des Angeklagten\nnach § 64 StGB hat das Landgericht gleichwohl abgelehnt, weil\n‚weder eine psychische Abhängigkeit, noch eine physische Abhängigkeit‘ vorliege (vgl. UA S. 38). Mit der dazu im Widerspruch\nstehenden Äußerung der Sachverständigen setzt sich das Gericht\n\nnicht auseinander. Das Urteil ist insoweit lückenhaft.\n\nIm übrigen lassen die Ausführungen des Gerichts befürchten, daß\nes den Begriff des Hanges im Sinn des § 64 StGB verkannt hat.\nHang im Sinne von § 64 StGB ist nicht nur eine chronische, auf\nkörperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit, sondern es genügt\neine ‚eingewurzelte, aufgrund psychischer Disposition bestehende\noder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder ...\nAlkohol oder andere Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen‘ (BGH JZ 1971, 788 m.w.N.; Lackner StGB 22. Auflage, § 64\nRdNr. 2). Diese Neigung muß noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben (BGHR StGB 864 Hang 4;\nTröndle StGB 48. Auflage, § 64 RdNr. 3). Darauf geht die Kammer\n\ntrotz der außergewöhnlichen Trinkgewohnheiten des Angeklagten\nnicht ein. Sie betrachtet die Reduzierung des Alkoholkonsums\nAnfang der 80-er Jahre von einem ‚täglichen Trinken‘ auf ‚noch ca.\n5 Bier am Tag‘ (UA S. 6) bzw. in den Monaten September/Oktober\n1996 nach der Haftentlassung auf 4 bis 5 Flaschen am Tag (vgl.\nUAS. 7) als kontrolliertes Trinken und übersieht, daß gewisse Ereignisse (Geburt des Kindes; Erscheinen des Angeklagten L ;\nvgl. UA S. 38/39) immer wieder Anlaß für einen Rückfall des Angeklagten, der seinen Weinkonsum eimerweise (vgl. UA S. 7)\nrechnet, waren. Mit diesen Tatsachen, die ein Indiz dafür sind, daß\nder Angeklagte nicht in der Lage ist, kontrolliert zu trinken, setzt\n\nsich die Kammer jedoch nicht auseinander.“\nDem schließt sich der Senat an. Mit dem Generalbundesanwalt vermag der\nSenat nicht mit letzter Sicherheit auszuschließen, daß die Strafe bei Anordnung der Unterbringung niedriger ausgefallen wäre.\nDa sich das Verfahren nach der Verwerfung der Revision des Angeklagten\nL nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, verweist der Senat die\nSache an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück.\n\nHarms Häger Basdorf\n\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-31/5-str-50-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-31/5-str-50-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:38.887716+00:00"}}