{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-03-31_5_StR_13_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-03-31","aktenzeichen":"5 StR 13/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"-5 StR 13/98 - 0495 114\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 31. März 1998\nin der Strafsache\ngegen\n\nVido DE |\ngeboren am EB 1971 in vv,\n\nwegen Zuhälterei u. a.\n\n4\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 1998\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 22. Juli 1997 nach § 349 Abs. 4 StPO\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nAusgenommen bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen hinsichtlich der Verstöße gegen das Waffengesetz und der Taten zum Nachteil der Zeuginnen VE und\nK@EB; diese werden aufrechterhalten. Insoweit wird die weitergehende Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen jeweils tateinheitlich begange-\n\nner Zuhälterei in drei Fällen, Körperverletzung in neun Fällen, Vergewalti-\n\ngung und wegen unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine\n\nhalbautomatische Selbstladewaffe und eine sonstige Schußwaffe zu einer\n\nFreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Zudem hat es die Einziehung der\n\nWaffen angeordnet und den sichergestellten, aus dem Prostitutionserlös vom\nAngeklagten erworbenen PKW Daimler-Benz Typ 560 SL für verfallen erklärt.\nEine der betroffenen Frauen, die Zeugin DES VVEEEEB zu deren Nachteil\nsich der Angeklagte nach den Feststellungen der Zuhälterei und der Körper-\n\nverletzung schuldig gemacht hat, war die Ehefrau des Angeklagten. Die Re-\n\nvision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge teilweise Erfolg.\n\nZu Recht beanstandet der Beschwerdeführer als einen Verstoß gegen § 252\nStPO, das Landgericht habe einen von der Zeugin Dip VB in Rahmen\neiner polizeilichen Vernehmung zu den Akten gegebenen Brief, der ihre Beziehung zu dem Angeklagten betraf, verwertet, obwohl diese Zeugin in der\nHauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO\n\nGebrauch gemacht hat.\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 22, 219; BGHR\n§ 252 StPO Verwertungsverbot 13) dürfen Schriftstücke, die ein Zeuge bei\nseiner polizeilichen Vernehmung überreicht und zum Bestandteil seiner Aussage hat werden lassen, nicht verlesen werden, wenn der Zeuge in der\nHauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht.\nDies gilt auch dann, wenn der Angeklagte der Verwertung in der Hauptverhandlung nicht widerspricht, da im Rahmen des § 252 StPO eine etwaige\nEinwilligung der Verfahrensbeteiligten unbeachtlich ist (vgl. BGHSt 10, 77,\n78).\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß der Schuldspruch hinsichtlich der\nTaten zum Nachteil der Zeugin Ds WEB auf diesem Rechtsfehler beruht. Denn das Landgericht stützt seine Überzeugung von der Täterschaft\ndes Angeklagten unter anderem auch auf den Inhalt des im Wortlaut wiedergegebenen Briefs, mit dem es die Einlassung des Angeklagten, die Zeugin\nhabe ihn nur aus Eifersucht zu Unrecht belastet, widerlegt (UA S. 24, 33). Ob\nsich das Landgericht auch ohne Heranziehung des Schriftstücks von der\nTäterschaft des Angeklagten hätte überzeugen können, hat der Senat nicht\n\nzu prüfen.\n\nAusgewirkt hat sich der Rechtsfehler nur auf die Feststellungen zu denjenigen Taten, die der Angeklagte zum Nachteil der Zeugin De Ve begangen haben soll. Weil das Landgericht aber insgesamt Tateinheit angenommen hat, war der Schuldspruch im Ganzen aufzuheben. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen der die Zeuginnen Ve und Kbe-\n\ntreffenden Taten und der Verstöße gegen das Waffengesetz werden durch\nden Rechtsfehler nicht berührt und können bestehen bleiben.\n\nHarms Basdorf Nack\n\nRichterin am Bundesgerichtshof Gerhardt\nDr. Tepperwien ist durch Urlaub\n\nan der Unterschrift verhindert.\n\nHarms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-31/5-str-13-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-31/5-str-13-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:38.869527+00:00"}}