{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-03-31_5_StR_116_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-03-31","aktenzeichen":"5 StR 116/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"©)\nm\nI\n(7\nen)\n\nPR\n\nN\n\nAbschrift\n\n-5 StR 116/98 -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n\nvom 31. März 1998\nin der Strafsache\ngegen\n\n! ö \\\n\n. Weltgang u aus vn\n\"ehörena am ed i867 in m\n\n.. wegen Betruges u.a.\n\nBundesgerichtshof\n- 5. Strafsenat -\nBibliothek\n\nVact UYaina_Ctrafa 19\n\n_ Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 1998\n\nbeschlossen:\n\n1.\n\nDas Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit es\n\n, Fall 13 der Urteilsgründe und Fall 46 der Anklage betrifft. Die für Fall\n\n46 verhängte Einzelstrafe entfällt. Soweit das Verfahren eingestellt\nwird, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen ‚Auslagen des Angeklagten.\n\n!\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\n\n| ‚Neuruppin vom 25. November 1997\n\n| a) dahingehend berichtigt, daß der Angeklagte wegen Betruges in\n\n76 Fällen und wegen Unterschlagung i in drei Fällen verurteilt ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2\nStPO als unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und\n\nEntscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht.hat den Angeklagten wegen Betruges in 78 Fällen, davon in drei\n\nFällen wegen Bagatellbetruges und wegen Unterschlagung in drei Fällen unter Ein-\n\nbeziehung einer Vorverurteilung zu einer Gesanmittfreiheitsstrafe von drei Jahren ver-\n\nurteilt Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge | in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg; i im übrigen. st sie ie unbegründet i im Sinne des\n§ 349 Abs. 2 StPO.\n\nDer Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154\nAbs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte in Fall 13 der Urteilsgründe und Fall 46 der\n' Anklage wegen Betruges verurteilt worden ist. Die für Fall 46 der Anklage ausge-\n\nsprochene Einzelfreiheitsstrafe von zwei Monaten entfällt damit; für Fall 13 der Ur:\n\n‚teilsgründe hat die Kammer keine Einzelstrafe ausgesprochen.\n\nDer Senat hat den Schuktspruch wegen. der Teileinstellung des. ‚Verfahrens entsprechend berichtigt. | | | —\n\nB Der Ausspruch über die Gesamtstrafo war aus den zutreffenden Gründen der, An:\n= tragsschrift des Generalbündesanwalts vom 12. März 1098; zu u Ziter 2. ‚aufzuheben.\n\n\\ B\n\nHarms Häger Nack\n\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-31/5-str-116-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-31/5-str-116-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:38.852083+00:00"}}