{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-03-30_5_StR_30_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-03-30","aktenzeichen":"5 StR 30/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"0495 115\n\n5 StR 30/98\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 30. März 1998\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHubert 5 MED zu: CR,\ngeboren am ED 1935 ir asiiEEBEEN.\n\nwegen vorsätzlicher Körperverletzung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n30. März 1998 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Cottbus vom 14. Mai 1997\nwird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet\n\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDer Schuldspruch erfaßt 26 zwischen Oktober 1969 und\nMärz 1988 begangene Fälle vorsätzlicher Körperverletzung.\nDer Angeklagte hat diese Taten als Strafvollzugsbediensteter der DDR in der Strafvollstreckungseinrichtung\nCHEEEEB an dort wegen politischer Straftaten einsitzenden\n\nGefangenen verübt.\n\nOhne Rechtsfehler hat das Landgericht angenommen, daß\nauch die bis August 1985 begangenen 19 Fälle nicht verjährt sind, da die Verjährung geruht hat. Zutreffend hat\nsich das Landgericht bei der Verjährungsfrage am Urteil\ndes 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 26. April\n1995 - 3 StR 93/95 - (BGHR StGB S 78b Abs. 1 Ruhen 2)\norientiert. Taten wie die hier abgeurteilten sind in der\nDDR systematisch unverfolgt geblieben - ersichtlich insbesondere auch, weil eine Gefährdung des internationalen\nAnsehens der DDR vermieden werden sollte. Dies wird auch\nvorliegend belegt durch Feststellungen zu Verhalten und\n\nEinstellung im Strafvollzug Verantwortlicher, die Miß-\n\nhandlungen durchweg ignoriert haben (UA S. 70 £f.), zudem\ndurch Feststellungen zu Reaktionen anderer im Strafvollzug Tätiger in einigen Einzelfällen (vgl. UAS. 11,\n18 £., 24, 47 £f.). Insbesondere macht aber die Gesamtzahl\nder - wenngleich für einen insgesamt langen Zeitraum -\nfestgestellten Einzelfälle im Zusammenhang mit den über\nEinstellung und Methoden des Angeklagten getroffenen\nFeststellungen (UA S. 4 ff., 74) deutlich, daß sich der\nAngeklagte bei seiner Vorgehensweise stets des mangelnden\nRisikos, strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden, sicher sein konnte. Abgesehen von den zutreffenden\nAusführungen des Generalbundesanwalts zu Zeitablauf und\nGewicht bei den vergleichsweise geringfügigen Einzelfällen scheidet die Annahme von Einzelverjährungen hier von\nvornherein schon im Blick auf das Gesamtbild der Taten\naus, die durchweg gegen die vom Angeklagten systematisch\ndrangsalierte Zielgruppe wegen politischer Straftaten\n\nverurteilter Gefangener gerichtet waren.\n\nEine Hauptstrafe in Anwendung von § 115 Abs. 1, S$S 64\nAbs. 3 Satz 1 StGB-DDR war hier im Vergleich zu einer Anwendung des Strafgesetzbuchs milder. Ihre Bemessung mit\n\nzwei Jahren und acht Monaten Freiheitsstrafe läßt bei dem\n\nGesamtgewicht der abgeurteilten Taten - auch eingedenk\n\nder zutreffend beachteten Milderungsgründe - Rechtsfehler\nnicht erkennen.\n\nHarms Häger Basdorf\n\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-30/5-str-30-98","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-30/5-str-30-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:38.836108+00:00"}}