{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-03-30_5_StR_29_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-03-30","aktenzeichen":"5 StR 29/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 5 StR 29/98 -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 30. März 1998\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 1998 beschlos-\n\nsen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten K wird das\nUrteil des Landgerichts Potsdam vom 24. Juli 1997 nach\n8 349 Abs. 4 StPO\n\na) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte\nim Fall II 14 der Urteilsgründe nicht der tateinheitlichen\nsexuellen Nötigung schuldig ist,\n\nb) im Maßregelausspruch aufgehoben; dieser entfällt;\n\nc) im gesamten Strafausspruch gegen diesen Angeklagten\n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n1. Die weitergehende Revision wird nach 8 349 Abs. 2 StPO\n\nals unbegründet verworfen.\n2. Zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Strafen,\nauch über die Kosten der Revision, wird die Sache an eine\n\nandere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen,\nwegen versuchter Vergewaltigung in zwei Fällen, wegen sexueller Nötigung\nin Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen, wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit\n\nsexuellem Mißbrauch eines Kindes in zwei Fällen, wegen sexueller Nötigung\n\nin drei Fällen, wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit\n\nsexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in vier Fällen und wegen Miß-\n\nhandlung einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in der\nSicherungsverwahrung angeordnet. In die Gesamtstrafe einbezogen wurden\nEinzelstrafen aus einer rechtskräftigen Verurteilung durch das Landgericht\nPotsdam vom 15. Mai 1996 zu sieben Jahren Gesamtfreiheitsstrafe. Die auf\ndie Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat zum Rechtsfolgenausspruch umfassend Erfolg, zum Schuldspruch ist sie, abgesehen von\n\neinem geringfügigen Teilerfolg, unbegründet.\n\n1. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, belegen die\nFeststellungen zum Fall II 14 der Urteilsgründe nicht die Anwendung eines\nNötigungsmittels im Sinne des § 178 StGB. Der Senat ändert den Schuldspruch antragsgemäß; es bleibt insoweit allein bei einem Vergehen nach\n8 176 Abs. 1 StGB.\n\nIm übrigen ist der Schuldspruch im Ergebnis frei von Rechtsfehlern zum\nNachteil des Angeklagten, wenngleich die rechtliche Würdigung - die auf\nUA S. 31 ein vom Generalbundesanwalt zutreffend beurteiltes Fassungsversehen enthält - teils sehr knapp begründet und wenig übersichtlich gefaßt\n\nist.\n\n2. Die Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB muß entfallen. Daß\nihre Anordnung wegen auf dem Gebiet der neuen Bundesländer begangener\nTaten nach der Neufassung des Art. 1a EGStGB die Begehung mindestens\neiner Anlaßtat nach dem 1. August 1995 erfordert, hat der Tatrichter zwar\nnicht verkannt. Zu Unrecht hat er diese Voraussetzung indes durch die letzte\nvom Landgericht Potsdam am 15. Mai 1996 abgeurteilte Tat als erfüllt angesehen. Tatsächlich wurde diese Tat “zwischen Mai 1995 und dem 14. August\n\n1995” begangen (UA S. 8). Sie ist damit - wie auch sämtliche anderen in\n\ndieser und der einbezogenen Sache abgeurteilten, jeweils noch früher begangenen Taten - nicht geeignet, die Anwendbarkeit des § 66 StGB zu be-\n\ngründen.\n\n3. Der Strafausspruch hat keinen Bestand.\n\nDie Begründung für die Bemessung der Einsatzstrafe von sieben Jahren\nFreiheitsstrafe erweist sich als unzulänglich. Das Landgericht hat sie für die\nVergewaltigung eines sechzehneinhalbjährigen Mädchens (Fall II 12 der\nUrteilsgründe) verhängt. Die Einzelstrafe hebt sich von den Bestrafungen für\ndie Vergewaltigungen jüngerer Opfer (Fall II 15 der Urteilsgründe und die\nersten beiden Fälle der Verurteilung vom 15. Mai 1996) nach oben ab; das\nLandgericht hat ihre Bemessung nicht näher begründet. Der Senat verkennt\ndie Schwere des festgestellten Tatbildes nicht. Dennoch besorgt er angesichts der bezogen auf diesen Fall unrichtigen Urteilswendung betreffend\neinen Mißbrauch “von insgesamt neun Mädchen im Alter von 10-15 Jahren”\n(UA S. 36), der Tatrichter könnte der Festsetzung der Einsatzstrafe ein geringeres, der Schutzgrenze des § 176 StGB näheres Alter der Geschädigten\n\nzugrunde gelegt haben.\n\nDie Aufhebung der Einsatzstrafe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach\nsich. Der Senat hebt - unbeschadet etwaiger weiterer Strafzumessungsmängel im einzelnen - sämtliche sonstige Einzelstrafaussprüche ebenfalls auf,\num dem neuen Tatrichter die Möglichkeit zu umfassender eigener Strafzu-\n\nmessung zu geben. Ergänzend merkt er zur Höhe der Gesamtstrafe an:\n\nVielzahl und Gewicht der zum Nachteil von insgesamt acht jungen Mädchen\nbegangenen Straftaten können nicht in Frage stehen. Dies erfordert eine\nschwere Bestrafung des Angeklagten, welche die bereits rechtskräftig verhängte, durch Einbeziehung der Einzelstrafen erledigte Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren für weitere fünf Taten zum Nachteil eines neunten\njungen Mädchens fraglos erheblich übersteigen muß. Gleichwohl kommt ei-\n\nne Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren regelmäßig nur für Fälle schwerster\n\nKriminalität in Betracht. Hier hätte das Landgericht ohne die (tatsächlich\nrechtsfehlerhaft angeordnete) Sicherungsverwahrung sogar die zeitige\nHöchststrafe für angemessen erachtet (UA S. 38). Die Verhängung einer\nderart gewichtigen Sanktion, zumal gegen einen als unbestraft geltenden\n\nAngeklagten (UA S. 36), bedarf besonders sorgfältiger Begründung.\n\nVor diesem Hintergrund vermittelt insbesondere die Anlastung einer “unglaublich menschenverachtenden Brutalität der Tatausführungen” (UA S. 36)\nden Eindruck einer von Tatsachen nicht mehr gedeckten Negativwertung.\nInwiefern das Landgericht bei seiner Strafbemessung “den Werdegang des\n(unbestraften) Angeklagten und seine vereinfachte Persönlichkeitsstruktur,\naußerdem die Gefahr der Ausgrenzung und seine Strafempfindlichkeit” (UA\nS. 37) tatsächlich berücksichtigt haben will, ist nicht zu erkennen. Es mag\nsein, daß derartige strafmildernde Gesichtspunkte bei schwerster Kriminalität im Ergebnis höchstmögliche Sanktionierung nicht zu hindern vermögen.\nDaß solches auch für die hier abgeurteilten Taten zu gelten hat, ist aber\n\nnicht ohne weiteres nachvollziehbar.\n\nObgleich sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet,\nverweist der Senat die Sache als Jugendschutzsache (§ 74b GVG) zu neuer\nStraffestsetzung an eine Jugendkammer zurück (vgl. BGHR StPO 8 354\nAbs. 2 Jugendkammer 2).\n\nHarms Häger Basdorf\n\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-30/5-str-29-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74b","ref_norm":"74b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 1a","ref_norm":"1a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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