{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-03-19_5_StR_74_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-03-19","aktenzeichen":"5 StR 74/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"0495 11%\n\n- 5 StR 74/98 -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 19. März 1998\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.Kai PDEEEB aus BE,\ngeboren am EEE! 973 in POMMERN\n\n2.Fark MOB aus ED\ngeboren am EEE 1965 in PeiEREB,\n\nwegen Mordes u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 1998\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten Mggie gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts Potsdam vom 25. September 1997 wird\nnach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n, Auf die Revision des Angeklagten BB wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Potsdam vom 25. September 1997,\nsoweit es ihn betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO\nals unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten jeweils des Mordes in Tateinheit mit\ngefährlicher Körperverletzung und des Diebstahls schuldig befunden. Gegen\nden Angeklagten BB hat es eine lebenslange Freiheitsstrafe als Ge-\n\nsamtstrafe, gegen Mggpeine Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verhängt.\n\nur\n\nMit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen\nRechts. Zum Schuldspruch hat die Überprüfung des Urteils keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt; dagegen hat das Urteil\nbezüglich des Angeklagten BED im Strafausspruch keinen Bestand. Die\nRevision des Angeklagten Meg ist auch insoweit im Ergebnis unbegründet.\n\nDie Darlegungen, mit denen das Landgericht eine erhebliche Verminderung\nder Steuerungsfähigkeit gemäß § 21 StGB bei dem Angeklagten BEEEIED verneint, begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nAusgehend von den Trinkmengenangaben des Angeklagten Be errechnet das sachverständig beratene Landgericht, der Angeklagte habe bis zur\nTat eine Alkoholmenge von 251,6 g bis 264,8 g zu sich genommen. Da bei\n„geübten Trinkern“ wie dem Angeklagten, der viel und häufig trinke, ein Resorptionsdefizit von 36 % zugrundegelegt werden müsse, ergebe sich hieraus bei einem individuellen Verteilungsfaktor von 0,71 ein Blutalkoholwert\nvon 2,68 °/&, der wiederum bei einem stündlichen Abbauwert von 0,2 °/e\nzuzüglich eines einmaligen Sicherheitszuschlags von 0,2 %/» zur Tatzeit zehn\nStunden nach Trinkbeginn zu einem Blutalkoholwert von 0,68 °/o führe. Die\nZugrundelegung eines Resorptionsdefizits von nur 10 % und eines stündlichen Abbauwerts von 0,1 °%/o komme schon deshalb nicht in Betracht, weil\nder sich daraus errechnende Blutalkoholwert von 3,06 °/» „einen Vollrausch\nBeEBLedeutet hätte“, der im Blick auf die guten psychomotorischen und\nkognitiven Fähigkeiten des Angeklagten zur Tatzeit auszuschließen sei.\nNach der Überzeugung des Sachverständigen, der sich die Schwurgerichtskammer anschließe, müsse daher von 0,68 °/& als maßgeblichem Blutalkoholwert zur Tatzeit ausgegangen werden. Angesichts der uneingeschränkten\npsychomotorischen Fähigkeiten des Angeklagten, „vor allem (aber) seiner\nvergleichsweise geringen alkoholischen Beeinflussung von 0,68 °/», die für\nsich betrachtet keinen Anlaß zur Prüfung der Einschränkung seiner Schuldfähigkeit bot“, könne eine etwaige erhebliche Verminderung der Steuerungsoder Einsichtsfähigkeit ausgeschlossen werden.\n\nDiese Erwägungen des Landgerichts sind schon im Ansatz unzutreffend, weil\nes einen gesicherten Erfahrungssatz, nach dem bei „geübten Trinkern“ von\neinem Resorptionsdefizit von 30 % oder sogar — wie hier angenommen — von\n36 % auszugehen sei, nicht gibt (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzen-\n\ntration 1 m.w.N.).\n\nEbensowenig spricht für ein hohes, mit 30 % anzusetzendes Resorptionsdefizit, verbunden mit dem höchstmöglichen stündlichen Abbauwert von 0,2 9)\nund einem Sicherheitsabschlag von 0,2 °/o die vom Landgericht angestellte\nÜberlegung, die bei Zugrundelegung von Minimalwerten sich errechnende\nBlutalkoholkonzentration von etwa 3 °/« sei ersichtlich falsch, da sie mit dem\nLeistungsverhalten des Angeklagten nicht vereinbar sei. Ob die letztere Annahme für den trinkgewohnten Angeklagten zutrifft, erscheint bereits fraglich.\nJedenfalls aber ist der vom Landgericht daraus gezogene Gegenschluß nicht\nzulässig. Ergibt eine Rechnung mit Werten, die zugunsten des Angeklagten\nniedrig angesetzt werden, eine unrealistische hohe Blutalkoholkonzentration,\nso dient die „Kontrollrechnung“ mit höchstmöglichem Resorptionsdefizit und\nhöchstmöglichen Abbauwerten lediglich der Überprüfung, ob die vom Angeklagten behaupteten Trinkmengen überhaupt zutreffen können (vgl. BGHR\nStGB § 21 Blutalkoholkonzentration 1, 7, 8; BGH NStZ 1986, 114). Ist dies —\nwie hier — der Fall, so kann daraus nicht gefolgert werden, daß sich die konkrete Blutalkoholkonzentration anhand höchstmöglicher Abbauwerte bestimme. Letztere stellen vielmehr — ebenso wie das minimale Resorptionsdefizit\nund minimale Abbaufaktoren — abstrakt in Betracht kommende Extremwerte\ndar, die je nach Fragestellung zugunsten des Angeklagten angenommen\nwerden, weil individuelle Werte, mit denen im konkreten Fall gerechnet werden könnte, nicht feststellbar sind (BGHSt 34, 29, 32; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 19). Zu Lasten des Angeklagten dürfen sie nicht herangezogen werden.\n\nEine deutlich über 2 °/& liegende Blutalkoholkonzentration scheint daher angesichts der vom Landgericht nicht in Zweifel gezogenen Trinkmengenangaben des Angeklagten EB möglich und auch unter Berücksichtigung pychodiagnostischer Gesichtspunkte nicht von vornherein ausgeschlossen.\nÜber die Frage der erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten BED wird das Landgericht daher erneut zu befinden haben.\n\nVergleichbare Mängel, wie sie die Blutalkoholberechnung des Angeklagten\nEEE aufweist, finden sich auch bei der Blutalkoholberechnung des Angeklagten MB; darauf beruht das Urteil jedoch nicht, da das Landgericht bei\ndiesem Angeklagten, dessen Trinkmengenangaben zweifelhaft erscheinen\n(vgl. dazu BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 22), die Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht hat. Ein Ausschluß der Schuldfähigkeit kommt angesichts der Feststellungen zum Tatgeschehen und zum Nachtatverhalten\nbei beiden Angeklagten nicht in Betracht.\n\nLaufhütte Häger Basdorf\n\nNack Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-19/5-str-74-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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