{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-03-19_5_StR_68_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-03-19","aktenzeichen":"5 StR 68/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"0435 117\n\n- 5 StR 68/98 -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 19. März 1998\nin der Strafsache\ngegen\n\nDeief VB aus HEEB\ngeboren am GSM 1965 in BEMEP,\n\nwegen Mordes u. a.\n\n2\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 1998\nbeschlossen:\n\n1. Der Angeklagte WW wird gegen die Versäumung der\nFrist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des\nLandgerichts Neuruppin vom 16. September 1997 auf\nseine Kosten in den vorigen Stand wiedereingesetzt.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten WEB wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, nach § 349 Abs. 4\nStPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststel-\n\nlungen aufgehoben.\n\n3. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO\n\nals unbegründet verworfen.\n\n4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine Schwurgerichtskammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten W®wegen Mordes in Tateinheit mit\nRaub mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision\ndes Angeklagten, mit der dieser die Verletzung formellen und materiellen\nRechts beanstandet, hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet.\n\nDie Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\nDie Überprüfung des Urteils aufgrund der erhobenen Sachrüge hat zum\nSchuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben; jedoch hat der Strafausspruch keinen Bestand, weil die Ablehnung der\nVoraussetzungen des § 21 StGB unzulänglich begründet ist.\n\n1. Zur alkoholischen Beeinflussung des Angeklagten Vi hat die Jugendkammer festgestellt, der Angeklagte habe ab etwa 19.00 Uhr je 0,5 I Bier und\nPerlwein sowie Weinbrand in nicht mehr feststellbarer Menge zu sich genommen. Nach Mitternacht habe er zwei bis drei Flaschen Bier und nach\n1.00 Uhr bis zur Tatzeit um 2.00 Uhr noch „möglicherweise“ drei bis vier Fla-\n\nschen Bier getrunken.\n\nIm Rahmen der Beweiswürdigung sieht es das Landgericht aufgrund von\nZeugenaussagen und einer aus den Trinkmengenangaben errechneten unrealistisch hohen Blutalkoholkonzentration als widerlegt an, daß der Angeklagte — entsprechend seiner ursprünglichen Einlassung — die Hälfte einer\ndreiviertelvollen Flasche Weinbrand getrunken habe. „Wahrscheinlicher, aber\nauch nur aus theoretischen Erwägungen zu schließen“, sei eine Trinkmenge,\naus der sich unter Zugrundelegung eines geringstmöglichen Resorptionsdefizits und geringstmöglicher Abbauwerte eine Blutalkoholkonzentration zur\nTatzeit von 2,93 °/®, bei höchstmöglichen Resorptions- und Abbauwerten\neine solche von 1,28 °/®» ergäbe. Da aber auch diese Berechnung nur bei\nZugrundelegung eines unwahrscheinlichen 30 %gen Resorptionsdefizits und\neiner Abbaurate von 0,2 °/» pro Stunde zu „real möglichen BAK-Werten“ zur\nTatzeit führe, sonst aber keine sicheren Feststellungen möglich seien, wären\nauch diese Trinkmengen für die Würdigung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten ohne Bedeutung. Der Grad der alkoholischen Beeinflussung des\nAngeklagten V@@®könne „nur nach seinem sonst feststellbaren Verhalten“\nbeurteilt werden. Aus diesem ergäben sich keine Anhaltspunkte für einen\nRausch. Die vom Angeklagten behauptete Erinnerungslücke sei schon aufgrund seiner eigenen Angaben zum Tatgeschehen ausgeschlossen. Auch\nhätten die Aussagen des jugendlichen Mitangeklagten sowie der Zeugen, die\n\ndem Angeklagten zwei Stunden nach der Tat begegnet sind, keine Hinweise\ndarauf erbracht, daß dieser „berauscht“ gewesen sei.\n\n2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Im Ansatz\nzutreffend geht das Landgericht davon aus, daß Trinkmengenangaben von\nAngeklagten oft mit erheblicher Vorsicht zu begegnen ist. Diesen Umstand\nkann und muß der Richter in seiner Überzeugungsbildung einbeziehen. Er ist\nnicht gezwungen, derartige Angaben schlechthin hinzunehmen. Vielmehr hat\ner sich im Rahmen freier Beweiswürdigung auf Grund aller im konkreten Fall\ngegebenen Erkenntnismöglichkeiten seine Überzeugung von der vom Angeklagten vor der Tat genossenen Alkoholmenge zu verschaffen (BGHSt 34,\n29, 34; BGHR StGB § 21, Blutalkoholkonzentration 22 m.w.N.).\n\nUnter Beachtung dieser Grundsätze ist nicht zu beanstanden, wenn es das\nLandgericht für widerlegt erachtet, daß der Angeklagte die von ihm zunächst\nbehauptete erhebliche Menge Weinbrand getrunken hat. Hingegen hat es\nnicht nachvollziehbar dargetan, aus welchen Gründen es auch die weiteren\nAngaben des Angeklagten Voß zu seinen Trinkmengen, die im Rahmen der\nFeststellungen jeweils als „möglich“ dargestellt werden, als Schutzbehauptungen ansieht. Aus der aus seinen Trinkmengenangaben vom Landgericht\nerrechneten Blutalkoholkonzentration als solcher können Zweifel nicht hergeleitet werden, weil sie auch bei Zugrundelegung eines minimalen Resorptionsdefizits und geringstmöglicher Abbauwerte mit 2,93 °/» als ‚real mÖöglich“ erscheint. Auch liegen die vom Angeklagten vg behaupteten Trinkmengen nicht wesentlich über denen des Mitangeklagten FEB denen\ndas Landgericht bei jenem Angeklagten gefolgt ist; dessen Angaben konnten\ndurch eine zwischen Trinkbeginn und Tat entnommene Blutprobe zumindest\nzum Teil verifiziert werden.\n\nN\n\nDa die von dem Angeklagten WE behaupteten, hier sogar durch weitere\nBeweisanzeichen bestätigten Trinkmengen zu einer deutlich über 2,2 °/o\nliegenden Blutalkoholkonzentration führen würden, vermag der Senat auch\nunter Berücksichtigung einer — zumindest teilweise — erhaltenen Erinnerung\ndes Angeklagten an das Tatgeschehen, seines Leistungsverhaltens und des\nFehlens markanter Ausfallerscheinungen zwei Stunden nach der Tat nicht\nauszuschließen, daß das Landgericht bei rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung\neine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten W9 zumindest für möglich erachtet und den Strafrahmen entsprechend gemildert hätte.\nSchuldunfähigkeit kommt hingegen nicht in Betracht.\n\nDa sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, verweist\nder Senat die Sache an eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts zu-\n\nrück.\n\nLaufhütte Häger Basdorf\n\nNack Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-19/5-str-68-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-19/5-str-68-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:38.474945+00:00"}}