{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-03-19_5_StR_575_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-03-19","aktenzeichen":"5 StR 575/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 5 StR 575/97 -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 19. März 1998\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Betruges\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 1998\n\nbeschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten Be ,E ‚Bu und\nR gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom\n19. Februar 1997 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe-\n\ngründet verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nZu der von dem Verteidiger der Angeklagten R erhobenen Verfahrensrüge, das Landgericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, die Angeklagte auf eine mögliche Verurteilung wegen gemeinschaftlichen\nBetruges hinzuweisen, bemerkt der Senat: Da die Angeklagte, die wegen\nUntreue angeklagt und gegen die das Verfahren unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Begünstigung eröffnet worden war, in der Hauptverhandlung\nauf die Möglichkeit einer Bestrafung wegen Betruges (in Alleintäterschaft)\nhingewiesen worden ist, und da sie auch ausschließlich wegen Betruges (in\nAlleintäterschaft) verurteilt worden ist, liegt kein Verstoß gegen § 265 Abs. 1\nStPO in unmittelbarer Anwendung dieser Vorschrift vor. Dem steht nicht entgegen, daß das vom Landgericht festgestellte Tatgeschehen - wie die Revision zutreffend ausführt — einen gemeinschaftlichen Betrug darstellt, weil die\nAngeklagte nach der durch eine schadensgleiche Vermögensgefährdung\nerfolgten Vollendung der Tat (in Alleintäterschaft) aber noch vor deren Be-\n\nendigung in sukzessiver Mittäterschaft mit G gehandelt hat.\n\nIn Betracht käme allerdings eine entsprechende Anwendung von § 265 Abs.\n1 StPO, wenn das festgestellte einverständliche betrügerische Zusammenwirken der Angeklagten mit G der in der Anklage beschriebe-\n\nnen, durch den Eröffnungsbeschluß modifizierten Tat eine völlig andere\n\nRichtung geben würde (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl.\n§ 265\n\nRdn. 22). Dies ist indes nicht der Fall. Vielmehr geht schon der Eröffnungsbeschluß davon aus, daß die Angeklagte “eine Geldanlage im Handel mit\nBankgarantien nur vortäuschte, nd d a z u am 04.05.1993 bei der\nFossinbankin auf den Faröer Inseln ein Konto eröffnete”, auf das sie später\nGeld einzahlte und über das sie G eine unbeschränkte Vollmacht ausstellte, die diese dazu nutzte, das Geld beiseite zu schaffen. Waren aber die von der Angeklagten im Zusammenhang mit der Geldanlage bei\nder Fossinbankin entwickelten Aktivitäten nicht der ernsthafte Versuch einer\nKapitalanlage, sondern Teil eines von vornherein beabsichtigten Täuschungsmanövers der Anleger, so liegt auf der Hand, daß die Angeklagte\nmit den in dieses Täuschungsmanöver eingebundenen Personen einvernehmlich zusammengearbeitet hat und nicht - in Bezug auf die in Aussicht\ngenommene Verwendung der Gelder gutgläubig — von jenen Personen ge-\n\ntäuscht wurde.\n\nLaufhütte Harms Häger\n\nNack Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-19/5-str-575-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-19/5-str-575-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:38.458341+00:00"}}