{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-03-18_5_StR_710_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-03-18","aktenzeichen":"5 StR 710/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 5 StR 710/97 -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 18. März 1998\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 1998\n\nbeschlossen:\n\n1.\n\nDie Revision des Angeklagten Z gegen das\nUrteil des Landgerichts Braunschweig vom 30. April 1997\nwird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nund die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendi-\n\ngen Auslagen zu tragen.\n\nAuf die Revision des Angeklagten E wird das Urteil des\nLandgerichts Braunschweig vom 30. April 1997, soweit es\nihn betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten E des Mordes, den Angeklagten\n\nZ\n\n- unter Freispruch im übrigen - der Anstiftung zum Mord schul-\n\ndig befunden. Gegen beide Angeklagte hat es jeweils eine lebenslange\n\nFreiheitsstrafe verhängt. Während die Überprüfung des Urteils aufgrund der\n\nvom Angeklagten Z erhobenen Verfahrensrügen und der Sachrü-\n\nge keinen Fehler zum Nachteil dieses Angeklagten ergeben hat, führt das\n\nRechtsmittel des Angeklagten E mit der auf einen Verstoß gegen § 60\n\nNr. 2 StPO gestützten Verfahrensrüge zur Aufhebung des Urteils, soweit es\nihn betrifft.\n\nNach den Feststellungen des Schwurgerichts hatte der Zeuge J in\nseinen polizeilichen Vernehmungen vom 4. Dezember 1995 und 30. Januar\n1996 wahrheitswidrig angegeben, am Abend des Tattages mit seinem PKW\nallein in die Nähe des Tatorts gefahren zu sein. Bei dieser Darstellung war\ner auch auf Vorhalt entgegenstehender Indizien zunächst geblieben. In\nspäteren Vernehmungen und in der Hauptverhandlung hatte er seine Angaben richtiggestellt und nunmehr bekundet, er habe den Angeklagten E ;\nder ihn unter einem Vorwand um diesen Gefallen gebeten habe, in Unkenntnis von dessen Tatplan zum Tatort gefahren. Das Landgericht hat diese\nspäteren Aussagen für glaubhaft erachtet. Es sei “nachvollziehbar, daß J\n‚ wie er es in seinen späteren Vernehmungen und auch in der Hauptverhandlung erklärt hat, durch seine falschen Angaben am 4. Dezember 1995\nund 30. Januar 1996 seinen engen Freund und ‚Halbbruder‘ E decken\nwollte”. Im Anschluß an seine Vernehmung in der Hauptverhandlung wurde\n\nder Zeuge vereidigt.\n\nMit Recht erblickt die Revision des Angeklagten E hierin einen Verstoß\ngegen das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 2 StPO, da der Zeuge J\n\nmit seinen früheren zugunsten des Angeklagten E gemachten Aussagen\neine versuchte Strafvereitelung begangen hat. Ein freiwilliger Rücktritt von\nder versuchten Strafvereitelung läßt das Vereidigungsverbot nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entfallen (BGH NStZ\n1982, 78 m.w.N.; vgl. auch Dahs in Löwe-Rosenberg, 24. Aufl. § 60 Rdn. 27;\nPelchen in KK 3. Aufl. § 60 Rdn. 20), und zwar auch dann, wenn die Richtig-\n\nstellung der falschen Angaben - wie hier - noch vor der Hauptverhandlung\n\nerfolgt, in der der Zeuge vereidigt wird (BGH, Beschl. vom 30. Mai 1978 -\n1 StR 174/78 -; Urt. vom 3. Juni 1980 - 1 StR 30/80 -).\n\nAuf dem Verfahrensfehler kann das Urteil beruhen. Der Aussage des Zeugen J kommt für die Überführung des Angeklagten E eine maßgebliche Bedeutung zu. In der einer ausführlichen Auseinandersetzung mit\nder Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Hauptbelastungszeugen J\n\nvorangestellten zusammenfassenden Wertung hat das Schwurgericht ausdrücklich auf den Umstand der Vereidigung des Zeugen verwiesen. Bei dieser Sachlage kann der Senat nicht ausschließen, daß das Landgericht den\nAngaben des Zeugen J weniger Gewicht beigemessen hätte, wenn es\n\ngemäß § 60 Nr. 2 StPO von seiner Vereidigung abgesehen hätte.\n\nHinsichtlich der übrigen Verfahrensrügen wird auf die Antragsschrift des\n\nGeneralbundesanwalts vom 19. Dezember 1997 verwiesen.\n\nLaufhütte Häger Basdorf\n\nNack Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-18/5-str-710-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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