{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-03-18_5_StR_693_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-03-18","aktenzeichen":"5 StR 693/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 5 StR 693/97 -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 18. März 1998\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Steuerhinterziehung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 1998\n\nbeschlossen:\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 18. April 1997 nach § 349 Abs. 4\n\nStPO mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nsoweit der Angeklagte wegen Menschenhandels in Ta-\n\nteinheit mit Zuhälterei verurteilt worden ist,\n\nim Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jah-\n\nren.\n\n. Die weitergehende Revision wird nach 8 349 Abs. 2 StPO\n\nals unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten - neben einer weiteren Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe - wegen Steuerhinterziehung in siebzehn Fällen, wegen Men-\n\nschenhandels in Tateinheit mit Zuhälterei und wegen eines Verstoßes gegen\n\ndas Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt.\n\nSeine hiergegen gerichtete Revision, mit der er die Verletzung formellen und\n\nmateriellen Rechts rügt, hat mit einer Verfahrensrüge teilweise Erfolg; im\n\nübrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDer Schuldspruch wegen Menschenhandels und Zuhälterei zum Nachteil der\nZeugin L beruht im wesentlichen auf Erkenntnissen aus einer Tele-\n\nfonüberwachung seit Ende August 1994, die nicht verwertet werden durften.\n\n1. Folgende Verfahrensvorgänge liegen dem zugrunde:\n\nWegen des Verdachts des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln wurde vom Amtsgericht Wuppertal mit Beschluß vom\n22. August 1994 die Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs nach §§ 100a Satz 1 Nr. 4, 100b Abs. 1 Satz 1 StPO gegen den Angeklagten angeordnet. Diese Anordnung wurde in der Folgezeit durch sieben Beschlüsse in sachlicher Hinsicht auf zusätzliche Fernmeldeanschlüsse\nerweitert sowie zeitlich verlängert. Mit Beschluß vom 12. Dezember 1994\nergänzte das Amtsgericht die erlassenen Beschlüsse und stützte die Anordnung nunmehr auf den Verdacht der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung (§ 100a Satz 1 Nr. 1 lit. c StPO, § 129 StGB). Die zur Annahme\neiner kriminellen Vereinigung führenden Straftaten sah das Amtsgericht neben dem Betäubungsmittelhandel in organisierter Hinterziehung von Steuern\nund Sozialversicherungsbeiträgen im Rahmen zahlreicher betrügerischer\nBaufirmen, im Bereich von Urkundenfälschung, Bankrott, Geldfälschung und\nMenschenhandel. Die so begründete Anordnung wurde in der Folgezeit\n\ndurch acht weitere amtsgerichtliche Beschlüsse ergänzt und verlängert.\n\nNach Abschluß der Ermittlungen wurde von der Staatsanwaltschaft die gegen den Angeklagten erhobene Anklage weder auf den Vorwurf des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln noch auf den der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung gestützt, sondern überwiegend\nauf solche Taten, bei denen eine Überwachung des Fernmeldeverkehrs\n\nnach § 100a StPO nicht zulässig gewesen wäre.\n\n2. Das Landgericht hat seine Überzeugung, daß der Angeklagte sich des\nMenschenhandels in Tateinheit mit Zuhälterei zum Nachteil der Zeugin L\nim August 1993 schuldig gemacht hat, im wesentlichen aus seiner\nStellung als “Chef der Ch -Bar” geschlossen, wie sie “sich auch aus der\nTelefonüberwachung, und zwar über den gesamten überwachten Zeitraum\nvon August 1994 bis Juli 1995” ergibt, wobei “die Telefonate einen bereits\nbestehenden Zustand wieder(geben), nicht etwa einen zu Beginn des Überwachungszeitraums erst anlaufenden, d. h. der Angeklagte hatte seine Position schon vor Beginn der Telefonüberwachung inne” (UA S. 153). Dabei\nstützt sich der Tatrichter auf zahlreiche im einzelnen bezeichnete Telefongespräche, die in der Zeit vor dem 12. Dezember 1994 aufgezeichnet und im\nRahmen der Hauptverhandlung gegen den ausdrücklichen Widerspruch der\nVerteidigung in Augenschein genommen worden waren. Dieses Vorgehen\n\nhält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nDie Verwertung solcher Erkenntnisse aus Telefonüberwachung, die vor dem\n12. Dezember 1994 gewonnen worden sind, war nicht zulässig (vgl. 8 100 b\nAbs. 5 StPO).\n\n1. Danach dürfen Zufallserkenntnisse nur dann als Beweismittel verwertet\nwerden, wenn sie eine andere als die in der Anordnung bezeichnete Katalogtat nach § 100a StPO betreffen. Im Hinblick auf Nichtkatalogtaten besteht\ndagegen grundsätzlich ein Verwertungsverbot; die insoweit erlangten Erkenntnisse dürfen zu Beweiszwecken nicht verwertet werden, sie können nur\nAnlaß zu weiteren Ermittlungen zur Gewinnung neuer Beweismittel sein\n(vgl. Nack in KK 3. Aufl. § 100a Rdn. 18 ff.; Kleinknecht/Meyer-Goßner,\nStPO 43. Aufl., § 100a Rdn. 18 ff. jeweils mit Nachweisen der Rechtsprechung).\n\nEtwas anderes gilt nach ständiger Rechtsprechung für die Verwertung von\nZufallserkenntnissen bei ordnungsgemäß angeordneter Überwachung im\nHinblick auf Nichtkatalogtaten nur dann, wenn ein enger Bezug zu der in der\nAnordnung aufgeführten Katalogtat besteht, sei es daß eine andere Begehungsform der Katalogtat vorliegt, selbst wenn die abweichende Begehungsform eine Überwachung nicht zulassen würde, sei es daß Tateinheit\nvorliegt oder ein solcher Zusammenhang mit der Katalogtat, daß Tatidentität\n\nim Sinne von § 264 StPO anzunehmen ist (vgl. Nack in KK aaO. m.N.).\n\nIm Zusammenhang mit der Katalogtat des § 129 StGB stehen die Taten, auf\nderen Begehung die kriminelle Vereinigung abzielt (BGHSt 28, 122). Die\ndurch eine Überwachungsmaßnahme nach § 100a Satz 1 Nr. 1 lit. c StPO\ngewonnenen Erkenntnisse dürfen auch dann zum Nachweis der jeweiligen\nStraftaten verwendet werden, wenn sich der Verdacht nach § 129 StGB nicht\nbestätigt (BGH aaO., vgl. auch Nack in KK aaO. Rdn. 22 m.w.N.).\n\n2. Danach ergibt sich für den vorliegenden Fall, daß die Erkenntnisse über\ndie Stellung des Angeklagten in der Ch -Bar, soweit sie aus der Telefonüberwachung bis zum 12. Dezember 1994 herrührten, nicht verwertet werden durften. Denn das Amtsgericht hatte die Anordnung jeweils auf den Verdacht des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gestützt.\nDie nunmehr ausgeurteilten Taten der Zuhälterei und des Menschenhandels\nsind ihrerseits keine Katalogtaten im Sinne von § 100a StPO. Ein Zusammenhang zwischen der Katalogtat nach dem Betäubungsmittelgesetz und\n\ndem Betrieb des Bordells inder Ch -Bar bestand nicht.\n\nDaß dem Amtsrichter bereits vor Erlaß des ersten Beschlusses vom\n22. August 1994 im Rahmen der bis dahin geführten Ermittlungen der Verdacht nach § 129 StGB unterbreitet worden war, auf den die Telefonüberwachung sodann im Dezember 1994 erweitert wurde, führt - entgegen der Auf-\n\nfassung des Generalbundesanwalts - vorliegend nicht zur Verwertbarkeit der\n\ngewonnenen Erkenntnisse. Der Ermittlungsrichter hat bei der Anordnung\neiner Überwachungsmaßnahme nach § 100a StPO im Hinblick auf den Tatverdacht und den Subsidiaritätsgrundsatz einen Beurteilungsspielraum\n(BGHSt 41, 30). Dies führt einerseits dazu, daß sowohl für das Tatgericht als\nauch für das Revisionsgericht die ermittlungsrichterliche Beurteilung nur begrenzt überprüfbar ist (vgl. BGH aaO.); dies hat andererseits aber auch zur\nFolge, daß alleine auf die konkrete Anordnung auf der Grundlage der vorgenommenen ermittlungsrichterlichen Prüfung des Tatverdachts abzustellen\nist, wenn es - wie hier - um die Frage der Verwertbarkeit geht, nicht dagegen\nauf einen anderen möglichen, vom Ermittlungsrichter aber nicht angenom-\n\nmenen und nicht geprüften Tatverdacht.\n\nAuch die spätere Erweiterung des ursprünglichen Beschlusses auf der\nGrundlage des § 100a Satz 1 Nr. 1 lit. c StPO läßt eine Verwertung der aus\nder Telefonüberwachung zuvor gewonnenen Erkenntnisse im Hinblick auf\ndie mit § 129 StGB im Zusammenhang stehenden Straftaten erst ab diesem\nZeitpunkt zu. Eine rückwirkende Genehmigung ist nicht vorgesehen (vgl.\n§ 100b Abs. 5 StPO).\n\nDa das Landgericht sich bei der Verurteilung des Angeklagten wegen Menschenhandels und Zuhälterei zum Nachteil der Zeugin L überwiegend auf die Ergebnisse der Telefonüberwachung bis zum\n12. Dezember 1994 stützt, beruht das Urteil auf dem aufgezeigten Rechtsfehler. Dies führt zur Aufhebung des davon betroffenen Schuldspruchs und\nder insoweit verhängten Einzelstrafe von zwei Jahren. Die Aufhebung der\n\nEinzelstrafe führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.\n\nDie weitergehende Revision hat keinen Erfolg. Der Ausführung bedarf nur\n\nfolgendes:\n\n1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers beruht der Schuldspruch wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz nicht auf den Erkenntnis-\n\nsen aus der Telefonüberwachung bis zum 12. Dezember 1994. Das Landge-\n\nricht hat sich vielmehr bei der Überzeugungsbildung, daß die drei bei der\nDurchsuchung im Juli 1995 in den Büroräumen der Ch -Bar in einem\nWandversteck aufgefundenen Waffen ebenso wie der dort herumliegende\nSchießstock dem Angeklagten zuzurechnen waren, auf zahlreiche objektive\nAnhaltspunkte und Zeugenaussagen gestützt, die unabhängig von den Auswertungen der Telefonüberwachung waren. Dies gilt insbesondere auch für\ndie zeitliche Einordnung der Betriebsübernahme durch den Angeklagten, die\ndanach jedenfalls Anfang des Jahres 1994 erfolgt war. Insoweit begegnen\ndie Erwägung, das Wandversteck sei “unter dem Regime des Angeklagten”\ngeöffnet worden (UA S. 171), und der daraus gezogene Schluß, der Angeklagte habe über die Waffen die Verfügungsgewalt gehabt, keinen Beden-\n\nken.\n\n2. Auch im übrigen zeigt die Revision keinen Rechtsfehler auf. Dies gilt auch\nfür die vom Beschwerdeführer angegriffene Strafzumessung. Zwar ist regelmäßig in Fällen der Steuerhinterziehung die Höhe der verkürzten Steuern in\neinem bestimmten Besteuerungszeitraum ein bedeutender Strafzumessungsfaktor, der die Schuld des Täters im Einzelfall wiederspiegelt und eine\ndanach ausgerichtete Differenzierung der Einzelstrafen zueinander nahelegt. Indessen hat das Landgericht davon abweichend die Besonderheiten\nder hier begangenen Taten in der systematischen Vorgehensweise, die beim\nAngeklagten ein besonderes Maß an krimineller Energie erkennen läßt, gesehen und diesen Gesichtspunkt in seiner Begründung ausdrücklich in den\nVordergrund auch bei der Bestimmung der Einzelstrafen gestellt. Dies ist\n\naus\n\nRechtsgründen nicht zu beanstanden. Insbesondere lösen sich die jeweils\nwegen der siebzehn Fälle der Steuerhinterziehung verhängten Einzelstrafen\n\nnoch nicht von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein.\n\nLaufhütte Harms Häger\n\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-18/5-str-693-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100a","ref_norm":"100a","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100b","ref_norm":"100b","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-18/5-str-693-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:38.387229+00:00"}}