{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-03-18_5_StR_65_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-03-18","aktenzeichen":"5 StR 65/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 5 SIR 65/98 - 39\n0495 118\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 18. März 1998\nin der Strafsache\ngegen\n\nKlaus-Peter WED aus SCHEMEEEEEEEED,\ngeboren am 9 1955 in UEEMEEENEED,\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 1998\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 18. Juni 1997 nach § 349 Abs. 4 StPO\naufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen dreier Fälle des sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes verurteilt worden ist; insoweit\nwird das Verfahren - auf Kosten der Staatskasse, der insoweit auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten\nzur Last fallen - eingestellt;\n\nb) im Strafausspruch.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als\n\nunbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden\nKosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDer im übrigen offensichtlich unbegründeten Revision des Angeklagten ist in\nÜbereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt ein Teilerfolg nicht zu ver-\n\nsagen.\n\n1. Der Tatrichter hat ersichtlich nicht bedacht, daß in der DDR begangene\nTaten des sexuellen Mißbrauchs von Kindern, die nach § 148 Abs. 1\nStGB-DDR zu bestrafen sind, gemäß § 78c Abs. 3 Satz 2, § 78 Abs. 3 Nr. 4\nStGB - absolut - verjährt sind, sofern sie mehr als zehn Jahre vor Inkrafttreten des 2. Verjährungsgesetzes (BGBi I 1657) am 30. September 1993 beendet worden sind (vgl. BGH NStZ 1998, 36).\n\nFür die drei abgeurteilten Fälle des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes ist\neine Tatzeit zwischen August und Oktober 1983 festgestellt worden. In allen\ndrei Fällen läßt sich nach dem Gesamtzusammenhang des angefochtenen\nUrteils zugunsten des Angeklagten nicht ausschließen, daß die Tatzeit bereits vor dem 30. September 1983 lag. Die eher beiläufige, am zwölften Geburtstag der Nebenklägerin orientierte Einordnung der beiden späteren Fälle\nauf Oktober 1983 (UA S. 9) ist angesichts der auch hinsichtlich der zeitlichen\nEingrenzung detailarmen Angaben der Geschädigten (UA S. 16.) für die\nAnnahme einer Feststellung der Tatbegehung in nicht verjährter Zeit ersichtlich nicht tragfähig.\n\nIn Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt schließt der Senat auch\naus, daß zur Bestimmung der maßgeblichen Tatzeit für diese drei Fälle noch\npräzisere Feststellungen zum Nachteil des Angeklagten zu treffen sind (vgl.\nauch BGHR StPO 8 267 Abs. 1 Satz 1 Mindestfeststellungen 7; § 354 Abs. 1\nSachentscheidung 5; jeweils m.w.N.). Es ist daher insoweit auf Verfahrenseinstellung wegen Verjährung durchzuerkennen.\n\n2. Der weitergehende Schuldspruch wegen sexuellen Mißbrauchs einer Jugendlichen (§ 150 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StGB-DDR) in 96 Fällen, einmal in\nTateinheit mit Nötigung zu sexuellen Handlungen (8 122 Abs. 1 StGB-DDR),\nist rechtsfehlerfrei. Die Teileinstellung zieht jedoch die Aufhebung des Strafausspruchs - vier Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe - nach sich. Der\nStrafranmen für die Hauptstrafe hat sich infolge des Wegfalls der Taten des\n§ 148 Abs. 1 StGB-DDR zugunsten des Angeklagten verschoben; die ver-\n\nhängte Strafe entspricht nunmehr der Höchststrafe (§ 64 Abs. 3 Satz 1\nStGB-DDR). Da sich der bisherige Tatrichter nicht an der von ihm - auf der\nGrundlage nicht eingetretener Verjährung - angenommenen Höchststrafe\norientiert hat, kann der Senat die Möglichkeit einer milderen Bestrafung des\nAngeklagten nicht sicher ausschließen. Dies gilt ungeachtet dessen, daß\nfestgestellte verjährte Straftaten, wenngleich eingeschränkt, strafschärfend\nberücksichtigt werden dürfen, und trotz der festgestellten gewichtigen Strafschärfungsgründe, namentlich im Blick auf das Bild der einen, besonders\ngelagerten, auch wegen tateinheitlicher sexueller Nötigung abgeurteilten\n(mindestens an der Grenze zur Vergewaltigung stehenden) Tat.\n\nDem neuen Tatrichter obliegt die erneute Straffestsetzung - wiederum durch\nAusspruch einer Hauptstrafe - auf der Grundlage des infolge der Teileinstellung verminderten Schuldumfangs und der gesamten bislang rechtsfehlerfrei\ngetroffenen Feststellungen. Diese bedürfen bei der bloßen Nichtbeachtung\neiner Teilverjährung ihrerseits keiner Teilaufnebung und sind allenfalls durch\nwiderspruchsfreie weitere Feststellungen ergänzbar.\n\nLaufhütte Harms Häger\n\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-18/5-str-65-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-18/5-str-65-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:38.369113+00:00"}}