{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-03-18_5_StR_1_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-03-18","aktenzeichen":"5 StR 1/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 1/98\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 18. März 1998\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Steuerhinterziehung u. a.\n\nDer 5.\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n\n18. März 1998 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten H wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Krefeld vom\n\n8. August 1997 nach § 349 Abs. 4 StPO\n\na) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß die\nAngeklagte des Betruges, der Steuerhinterziehung in vier Fällen und der Beihilfe\n\nzum Diebstahl in 17 Fällen schuldig ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch gegen diese Angeklagte mit den zugehörigen Feststellun-\n\ngen aufgehoben.\n\n. Die weitergehende Revision wird nach § 349\n\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges, Steu-\n\nerhinterziehung in vier Fällen und Beihilfe zum Banden-\n\ndiebstahl in 17 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\nzwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision\n\nder Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Änderung des\n\nSchuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs; im\nübrigen ist sie unbegründet im Sinne des 8 349 Abs. 2\n\nStPO.\n\nDie Verurteilung der Angeklagten wegen Beihilfe zum Bandendiebstahl hält sachlichrechtlicher Überprüfung nicht\nstand. Den Feststellungen läßt sich nicht entnehmen, daß\ndie Angeklagte selbst Bandenmitglied war. Die Kammer\nstellt vielmehr lediglich hinsichtlich des Mitangeklagten\nund eines weiteren Mittäters im Rahmen der rechtlichen\nwürdigung einen bandenmäßigen Zusammenschluß fest (UA S.\n21). Damit fehlte der Angeklagten ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des $S 28 Abs. 2 StGB (vgl. BCH\nStV 1995, 408), so daß bei ihr lediglich eine Bestrafung\nwegen Beihilfe zum Diebstahl in Betracht kam. Der Senat\nhat den Schuldspruch entsprechend geändert. 8§ 265 StPO\nsteht nicht entgegen, weil sich die Angeklagte insoweit\nnicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.\nEs ist auszuschließen, daß ein neuer Tatrichter ergänzende Feststellungen zum Nachteil der Angeklagten treffen\n\nkönnte.\n\nDie Schuldspruchänderung zieht die Aufhebung der wegen\nBeihilfe zum Bandendiebstahl ausgesprochenen Einzelstra-\n\nfen nach sich.\n\nDie wegen Betruges gegen die Angeklagte verhängte Einsatzstrafe hat ebenfalls keinen Bestand. Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe (UA S. 11,\n13, 22), daß sich die Angeklagte eines Betruges durch Unterlassen schuldig gemacht hat, indem sie ihre Einkünfte\naus ihrer Tätigkeit als Immobilienmaklerin „trotz ent-\n\nsprechender Verpflichtung dem Sozialamt nicht anzeigte”.\n\nDies hätte den Tatrichter zur Prüfung veranlassen müssen,\nob die Strafe nach S 49 Abs. 1 StGB gemildert werden kann\n(s 13 Abs. 2 StGB). Da nicht auszuschließen ist, daß unter Berücksichtigung von § 13 Abs. 2 StGB eine geringere\nEinzelstrafe ausgesprochen worden wäre, ist diese aufzuheben. Die Annahme eines einzigen Falls des Betruges ist\nmöglicherweise rechtsfehlerhaft. Sie beschwert die Angeklagte jedoch nicht. Bei der neuen Strafzumessung muß gewährleistet werden, daß dies die Angeklagte unter den Ge-\n\nsichtspunkten des § 56 Abs. 2 StGB nicht etwa beschwert.\n\nDer Senat hebt auch die übrigen Einzelstrafen auf, um dem\nneuen Tatrichter zu ermöglichen, die Strafen insgesamt\nneu festzusetzen. Die Aufhebung der Einzelstrafen hat den\n\nWegfall der Gesamtstrafe zur Folge.\n\nLaufhütte Harms Häger\n\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-18/5-str-1-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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