{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-03-17_5_StR_55_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-03-17","aktenzeichen":"5 StR 55/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 5 StR 55/98 -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 17. März 1998\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchten Mordes\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 1998\n\nbeschlossen:\nDie Revision des Angeklagten D gegen das Urteil des\nLandgerichts Berlin vom 30. September 1997 wird nach\n\n8 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat gegen den Angeklagten wegen (tateinheitlich in zwei\nFällen begangenen) versuchten Mordes auf eine Freiheitsstrafe von fünf\nJahren erkannt und sie mit den einer rechtskräftigen elfjährigen Gesamtfreiheitsstrafe zugrunde liegenden Einzelstrafen auf eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren und sechs Monaten zurückgeführt. Die Revision hat\nkeinen Erfolg. Insbesondere hält die beanstandete Bestrafung unter Zugrundelegung des Strafrahmens aus 88 211, 23, 49 StGB - anstelle des milderen\naus §§ 112, 21, 62 StGB-DDR (Mindeststrafe: sechs Monate statt drei Jahre\n\nFreiheitsstrafe) - sachlichrechtlicher Prüfung stand.\n\nDer Angeklagte gab im Juli 1970 über die zwischen Berlin(West) und der\nDDR gezogene Grenzbefestigung Schüsse auf ein Streifenfahrzeug der\nDDR-Grenztruppen ab; er nahm dabei in Kauf, die beiden - letztlich unverletzt gebliebenen - Insassen zu töten. Der Angeklagte stand bei Abgabe der\nSchüsse auf einem direkt hinter der Grenzmauer von ihm und dem als Gehilfen verurteilten Mitangeklagten errichteten Podest, das sich - infolge der\nin gewisser Distanz zum Grenzverlauf gezogenen Mauer - bereits auf\nDDR-Gebiet befand.\n\nDer Senat braucht nicht darüber zu befinden, ob eine Anwendung des Strafgesetzbuches auf die vor Inkrafttreten des Grundlagenvertrages begangene\nTat nach den Regeln des interlokalen Strafrechts tatsächlich ausgeschlossen war, hier zumal vor dem Hintergrund, daß der Angeklagte Bürger der\nBundesrepublik Deutschland war, zudem ersichtlich meinte, diesseits der\nGrenzmauer in Berlin(West) zu handeln. Es kann auch dahinstehen, ob das\nStrafgesetzbuch nach diesen Grundsätzen wenigstens deshalb anzuwenden\nwäre, weil die Tat auch in Berlin(West) begangen worden ist (§ 9 Abs. 1\nStGB; s. auch § 7 Abs. 1 StPO). Dies käme in Betracht, wenn der Angeklagte bereits hier mit dem Versuch begonnen hätte; ferner - worauf das\nSchwurgericht unter anderem abstellt - möglicherweise deshalb, weil er hier\njedenfalls mit der Verwirklichung des konkreten Tatgeschehens begonnen\nhat, nämlich mit der Tathandlung eines tateinheitlichen (wenngleich teilverjährten) Führens einer Schußwaffe (vgl. zum Begriff der Tat: Gribbohm in LK\n11. Aufl. vor 83 Rdn. 202, 89 Rdn. 41). Daß - wie die Revision zutreffend\nausführt - die weitergehende, an BGHSt 39, 88 orientierte Begründung des\nSchwurgerichts zum Vorliegen eines Tatorts in Berlin(West) mangels Mittäterschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seinem wegen Beihilfe ver-\n\nurteilten Mitangeklagten nicht tragfähig ist, wäre danach unschädlich.\n\nAll dies bedarf keiner Entscheidung. Im Blick auf die Höhe der verhängten\nStrafe - nicht zuletzt auch der sehr maßvollen Gesamtstrafe - ist im Ergebnis\nmit dem Generalbundesanwalt jedenfalls auszuschließen, daß die Anwendung des Strafrechts der DDR konkret zu einer milderen Bestrafung des Angeklagten hätte führen können. Das Schwurgericht hat die namentlich in\nUmständen des Zeitablaufes und der geringen Tatfolgen begründeten gewichtigen Milderungsgründe umfassend gewürdigt und sich bei der Bestrafung der gleichwohl sehr gefährlichen und gewichtigen Tat nicht etwa an der\nvon ihm zugrunde gelegten Mindeststrafe orientiert. Bei dieser Sachlage\nschließt der Senat aus, daß bei Annahme einer Mindeststrafe von sechs\n\nMonaten Frei-\n\nheitsstrafe - die zeitige Höchststrafe beträgt nach StGB und StGB-DDR jeweils gleichermaßen 15 Jahre Freiheitsstrafe - eine mildere Ahndung in Be-\n\ntracht gekommen wäre.\n\nLaufhütte Harms Häger\n\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-17/5-str-55-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-17/5-str-55-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:38.223914+00:00"}}