{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-03-05_5_StR_494_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-03-05","aktenzeichen":"5 StR 494/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Aufnahme von Terroristen in der DDR.\n\nBGH, Urt. v. 5. März 1998\n\n- 5 StR 494/97\nLG Berlin —\n\nN)\nSS\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n- 5 StR 494/97 -\n\nURTEIL\n\nvom 5. März 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.\n2.\n3.\n\nwegen versuchter Strafvereitelung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. März 1998,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter Laufhütte,\n\nRichter Häger,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichter Nack,\n\nRichterin Dr. Tepperwien\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt am Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. O\n\nals Verteidiger des Angeklagten Dr.D ,\n\nRechtsanwalt Dr. P\n\nals Verteidiger des Angeklagten Dr. J ;\n\nRechtsanwalt Po\n\nals Verteidiger des Angeklagten Z ;\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Dr.D undZ wird das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom 7. März 1997 gegen diese Angeklagten und gegen den Mitangeklagten Dr. J mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben.\n\nSämtliche Angeklagte werden freigesprochen.\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft werden verworfen.\n\nDie Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der An-\n\ngeklagten trägt die Staatskasse.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten Dr. D und Dr. J jeweils der versuchten\nStrafvereitelung in drei Fällen, den Angeklagten Z der versuchten Strafvereitelung schuldig befunden. Es hat die Angeklagten verwarnt und die Verurteilung zu\n\neiner Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen bei Dr. D ,von 100 Tagessätzen bei\n\nDr. J sowie die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen bei dem\nAngeklagten Z vorbehalten. Die Revisionen der Angeklagten Dr. D und\nZ haben mit der Sachrüge Erfolg; sie führen zum Freispruch aller drei Ange-\n\nklagten.\n\n1. Die Angeklagten sind ehemalige Offiziere des Ministeriums für Staatssicherheit\n(MfS) der DDR. In dessen für die Terrorabwehr zuständiger Abteilung XXIl wurde\nseit Ende der siebziger Jahre unter dem Decknamen “Stern” unter höchster Geheimhaltung ein auf die “Rote Armee Fraktion” (RAF) bezogener Operationsvorgang\ngeführt. Der Angeklagte Dr. D war, im Dienstrang eines Oberst, als Leiter der\nhierfür gebildeten Arbeitsgruppe eingesetzt, der Angeklagte Dr. J ‚ ebenfalls im\nDienstrang eines Oberst, als sein Stellvertreter. Der 1983 zum Hauptmann beför-\n\nderte Angeklagte Z war vorgangsführender Hauptsachbearbeiter.\n\nEnde 1979 wandten sich acht ehemalige Mitglieder der RAF, die eine Fortführung\ndes “bewaffneten Kampfs” für sinnlos hielten und sich von der übrigen Gruppe getrennt hatten, über ein zu diesem Zeitpunkt noch aktives Mitglied der RAF mit der\nBitte an das MfS, ihnen dabei behilflich zu sein, in einem “sozialistischen” Land Aufnahme zu finden. Sämtliche Aussteiger, die sich zu dieser Zeit in Frankreich aufhielten, wurden von den Ermittlungsbehörden der Bundesrepublik Deutschland wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung mit Haftbefehlen gesucht. Einigen wurden darüber hinaus weitere schwere Straftaten, darunter auch die Beteiligung an Mordanschlägen und Sprengstoffattentaten zur Last\n\ngelegt.\n\nDer Ansprechpartner der RAF beim MfS, Dr. D , informierte daraufhin über den\nStellvertreter des Ministers, Dr. N , den Minister für Staatssicherheit Erich Mielke\nund bat um Entscheidung. Ersichtlich nach Erteilung entsprechender Weisungen\nunterbreitete der Angeklagte Dr. D der von der RAF vorgeschickten Vermittlerin\nden Vorschlag, die acht Aussteiger in der DDR selbst aufzunehmen. Nachdem führende RAF-Mitglieder die Annahme dieses Angebots beschlossen hatten, übergaben Mittelsmänner dem Angeklagten Dr. D von den Aussteigern verfaßte Berichte\nüber ihre jeweilige Beteiligung an den von der RAF begangenen Straftaten sowie\n\nüber ihre Vorstellungen in Bezug auf ihr zukünftiges Leben. Die vom MfS an die\n\nAufnahme der Aussteiger in der DDR geknüpften Bedingungen, unter anderem die\nendgültige Abkehr vom Terrorismus und das Verschweigen der Beteiligung des MfS\n\nan\n\nder Einbürgerung, wurden von den Unterhändlern akzeptiert. Die Angeklagten\nDr. J und Zaumseil besprachen daraufhin in Kenntnis der Identität der Aussteiger und in Kenntnis des Umstandes, daß diese von den Ermittlungsbehörden der\nBundesrepublik Deutschland gesucht wurden, mit einem Mitglied der Aussteigergruppe einzelne Modalitäten der Einreise. Daraufhin reisten im Sommer und Herbst\n1980 die Aussteiger in die DDR ein. Entsprechend den von dem Angeklagten\nDr. D entwickelten und unter Federführung der Angeklagten Dr. J und\nZ umgesetzten Vorstellungen erhielten sie Wohnung und Arbeitsplatz und\n\nwurden unter einer neuen Identität in die DDR eingebürgert.\n\nIm Jahr 1982 erfolgte - in zeitlichem Abstand voneinander — unter Mitwirkung der\nAngeklagten Dr. D und Dr. J unter ähnlichen Bedingungen die Aufnahme\nund Einbürgerung von zwei weiteren Aussteigern der RAF, gegen die ebenfalls wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und der\nBegehung von Kapitalverbrechen in der Bundesrepublik Deutschland Haftbefehle\nvorlagen. Die Entscheidung zu ihrer Aufnahme traf erneut der Minister für Staatssicherheit Erich Mielke.\n\nNach erfolgter Einbürgerung wurden die ehemaligen Terroristen vom MfS laufend\nweiter “betreut”. Neben materiellen und finanziellen Zuwendungen erhielten sie unter anderem Hilfestellung in Form neuer Legenden, nachdem drei von ihnen 1985/86\nvon DDR-Bürgern erkannt worden waren. Gleichzeitig unterlagen sie umfassenden\nKontroll- und Überwachungsmaßnahmen (unter anderem Post- und Telefonkontrolle,\n\nÜberwachung durch informelle Mitarbeiter, Abhören ihrer Wohnungen).\n\nIm Juni 1990 wurden alle Aussteiger in der DDR festgenommen und mit Ausnahme\n\nvon zwei Personen aus der ersten Aussteigergruppe, deren Straftaten inzwischen\n\nverjährt waren, durch Gerichte der Bundesrepublik Deutschland rechtskräftig zu\n\nlangjährigen Freiheitsstrafen verurteilt.\n\nZur Motivation der Angeklagten hat das Landgericht festgestellt, der Schutz der\nDDR vor terroristischen Anschlägen der RAF im eigenen Land, die Verhinderung\nweiterer Anschläge durch die RAF-Aussteiger, die Ruhigstellung des terroristischen\nPotentials durch “Durchbrechen des Teufelskreises” der Begehung von Straftaten\nzum Frei-pressen inhaftierter RAF-Mitglieder und die Resozialisierung der Aussteiger seien die eigentlichen Ziele des Handelns der Angeklagten gewesen. Die (versuchte) Vereitelung des Strafanspruchs der Bundesrepublik Deutschland habe sich\n\nlediglich als “Nebenfolge” dargestellt.\n\n2. Das Landgericht hat das Verhalten der Angeklagten nach § 258 StGB beurteilt.\nDa der in dieser Norm vorausgesetzte Erfolg in der Bundesrepublik Deutschland\neintreten sollte, seien die Taten der Angeklagten im Sinne der §§ 3, 9 Abs. 1 StGB\nim Inland begangen. Auf sie sei deshalb gemäß Art. 315 Abs. 4 EGStGB in der Fassung des Einigungsvertrages vom 23. September 1990 bundesdeutsches Recht an-\n\nzuwenden.\n\nDie Angeklagten hätten den Tatbestand der versuchten Strafvereitelung durch aktives Tun erfüllt, indem sie den mit Haftbefehl gesuchten ehemaligen Terroristen die\nEinreise in die DDR gestattet, ihnen eine neue Identität und die Einbürgerung mit\nFalschpersonalien verschafft, Wohnung und Arbeitsstelle besorgt, sie finanziell unterstützt und ihre Enttarnung verhindert hätten. Vollendete Strafvereitelung scheide\naus, weil den Angeklagten nicht habe nachgewiesen werden können, daß diese oh-\n\nne die Handlungen der Angeklagten wesentlich früher inhaftiert worden wären.\n\nAus den allgemeinen Regeln des Völkerrechts lasse sich keine zugunsten der Angeklagten wirkende Rechtfertigung ableiten, insbesondere auch nicht aus dem\nRecht eines Staates, den von einem anderen Staat Verfolgten Asyl zu gewähren.\nAbgesehen davon, daß die RAF-Aussteiger keine politisch Verfolgten, sondern\nSchwerkriminelle gewesen seien, weshalb eine eventuelle Berufung auf politisches\nAsyl ohnehin gegen die Grenzen der Asylrechtsgewährung verstoßen hätte, sei die\nEinbürgerung der RAF-Aussteiger gerade nicht nach dem hierfür maßgeblichen ge-\n\nsetzlichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes der DDR durchgeführt\n\nworden, sondern unter Umgehung und Täuschung der an sich zuständigen staatli-\n\nchen Stellen.\n\nDie rechtliche Würdigung des Landgerichts begegnet durchgreifenden Bedenken.\n\n1. Im Ansatz zutreffend geht das Landgericht allerdings davon aus, daß gemäß den\n88 3, 9 Abs. 1 StGB ein Strafanspruch der Bundesrepublik Deutschland gegen die\nAngeklagten wegen versuchter Strafvereitelung schon vor Inkrafttreten des Einigungsvertrages gegeben sein könnte, obwohl die Angeklagten als Staatsbürger der\n\nDDR von deren Territorium aus gehandelt haben.\n\na) Die DDR war — unabhängig von einer völkerrechtlichen Anerkennung durch die\nBundesrepublik Deutschland — ein Staat im Sinne des Völkerrechts und als solcher\nVölkerrechtssubjekt. Demzufolge können für die Abgrenzung des Geltungsbereichs\nder jeweiligen Rechtsordnungen unbeschadet der Frage, ob zwischen den beiden\ndeutschen Staaten besondere staatsrechtliiche Beziehungen bestanden haben, die\nallgemeinen, auf einer gefestigten Übung der Staaten beruhenden allgemeinen Regeln des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG herangezogen werden (BVerfGE 92,\n277, 320 m.w.N.). Diese ziehen der willkürlichen Vindikation staatlicher Strafgewalt\ninsoweit Grenzen, als jeder Staat die Souveränität und Gleichberechtigung anderer\nStaaten zu achten hat (vgl. auch UN Declaration on Principles of International Law\nvom 24. Oktober 1970, Intern. Legal Materials, vol. IX 1970, p. 1292 [1295]). Auch in\nAnwendung dieses Grundsatzes sind jedoch Überschneidungen mehrerer staatlicher\nStrafansprüche, die an berechtigte innerstaatliche Interessen verschiedener Völkerrechtssubjekte anknüpfen, unvermeidbar. So folgt unstreitig aus der Gebietshoheit\neines Staates dessen Legitimation, auf seinem Staatsgebiet begangene Taten auch\ndann strafrechtlich zu ahnden, wenn diese in der Person des Täters oder in Teilbereichen der Tatbestandsverwirklichung Auslandsbezug haben (vgl. BVerfGE aaO mit\nzahlr. Nachw.). Sowohl das in § 3 StGB kodifizierte allgemeine Territorialitätsprinzip\nals auch dessen konkrete Ausgestaltung in 8 9 Abs. 1 StGB in Form des Ubiqui-\n\ntätsprinzips, das für die Begehung der Tat, außer auf den Ort der Handlung, auch\n\n10\n\nauf den des Erfolgseintritts abstellt, stellen völkerrechtlich allgemein anerkannte Anknüpfungspunkte für den Geltungsanspruch nationalen Strafrechts dar (vgl. nur die\nNachweise bei Germann SchwZStr 1954, 237 Fn. 3, 238 Fn. 1).\n\nb) Spätestens mit der Umgestaltung der Strafvereitelung (vormals persönliche Begünstigung) vom Unternehmens- zum Erfolgsdelikt durch das Einführungsgesetz\nzum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 ist die Vereitelung der Bestrafung unmittelbar Bestandteil des gesetzlichen Tatbestandes geworden und daher tatbestandlicher Erfolg im Sinne des § 9 Abs. 1 StGB. Daß dieser Erfolg aufgrund der allein\ndeutschen Gerichten vorbehaltenen Strafgewalt stets im Inland eintritt, Strafvereitelung mithin zwangsläufig als Inlandstat gilt, schließt — wenngleich sie der Gesetzgeber nicht, wie andere besonders schutzwürdige inländische Rechtsgüter, in Anwendung des sogenannten Schutzprinzips in § 5 StGB ausdrücklich dem räumlichen\nGeltungsbereich des Strafgesetzbuchs unterstellt hat — die Anwendung des § 9 Abs.\n1 StGB angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts nicht aus (a. A. Oehler, Internationa-les Strafrecht 2. Aufl. Rdn. 252, 264). Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 258 StGB auf Taten, die durch eine im räumlichen Geltungsbereich\nausgeübte Tätigkeit begangen werden, wie sie § 91 StGB für einige Delikte des po-\n\nlitischen Strafrechts vorsieht, hat der Gesetzgeber nicht vorgenommen.\n\n2. Trotz der grundsätzlichen Einbeziehung einer von Ausländern im Ausland bewirkten Unterstützung des Vortäters in den Anwendungsbereich des Strafgesetzbuchs unterliegt die Anwendbarkeit des § 258 StGB völkerrechtlichen Einschränkungen. Sie versteht sich trotz einer im Inland eingetretenen (oder vom Täter zumindest vorgestellten) Vereitelung der Bestrafung insbesondere dann nicht von selbst,\n\nwenn die Hilfeleistung im Ausland in staatlichem Auftrag erfolgt.\n\na) Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht eine versuchte Strafvereitelung der\nAngeklagten denn auch nicht schon darin gesehen, daß diese am Verbleiben der\nRAF-Aussteiger in der DDR mitgewirkt haben. Unterläßt es ein Staat, Straftäter, die\nsich auf sein Hoheitsgebiet geflüchtet haben, einem anderen Staat auszuliefern, so\n\nliegt in einem solchen Verhalten noch keine rechtswidrige Erfüllung des Tatbestan-\n\n11\n\ndes des § 258 StGB. Eine allgemeine völkergewohnheitsrechtliche Verpflichtung zur\nAuslieferung besteht nicht. Eine Rechtspflicht wird vielmehr nur dadurch begründet,\ndaß sich ein Staat durch bilaterale oder multilaterale Verträge unter bestimmten\nVoraussetzungen verpflichtet, auf ein entsprechendes Ersuchen seines Vertrags-\n\npartners\n\neinen Einzelauslieferungsvertrag zu schließen (von Bubnoff, Auslieferung, Verfolgungsübernahme, Vollstreckungshilfe 1989, S. 10 f.; Gillmeister NIW 1991, 2245;\nHäde Der Staat Bd. 36 (1997), 1, 2 ff.; Ipsen, Völkerrecht 3. Aufl. § 46 Rdn. 8; Kimminich JZ 1980, 174, 175).\n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts besteht eine völkerrechtliche Pflicht zur\nAuslieferung auch nicht etwa stets bei der Versagung politischen Asyls. Eine Asylgewährung bestimmt sich — im Gegensatz zur Auslieferung — nicht nach völkerrechtlichen Vereinbarungen, sondern nach den nationalen Verfassungen und innerstaatlichen Gesetzen. Sie stellt gegenüber der Auslieferung ein selbständiges Rechtsinstitut dar. Ein Zusammenhang zwischen beiden besteht nur insoweit, als in internationalen Auslieferungsverträgen in aller Regel der Vorbehalt aufgenommen ist, politisch Verfolgte auch dann von einer Auslieferungspflicht auszunehmen, wenn deren\n\nübrige Voraussetzungen vorliegen.\n\nEin multi- oder bilaterales Abkommen, das die DDR zur Auslieferung eines Straftäters an die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet hätte, bestand zur Tatzeit nicht.\nIm Gegensatz zur Bundesrepublik Deutschland war die DDR weder Vertragspartner\ndes Europäischen Auslieferungsabkommens vom 13. Dezember 1957 (BGBl. 1964 II\n1369, 1371; 1976 II 1778) noch des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Januar 1977 (BGBl. 1978 II 321, 907). Eine Auslieferungspflicht kann angesichts der allgemeinen Formulierung dieser Bestimmung auch\nnicht der in Art. 1 des Grundlagenvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR vom 21. Dezember 1972 (BGBl. 1973 Il 423) aufgenommenen\nAbsichtserklärung zur Entwicklung “normaler, gutnachbarlicher Beziehungen” zwi-\n\nschen beiden Staaten entnommen werden. Gleiches gilt für Ziffer II 4 des Zusatz-\n\n12\n\nprotokolls, in dem die Vertragspartner ihre Bereitschaft erklären, den Rechtsverkehr\n— auch auf dem Gebiet des Strafrechts — so einfach und zweckmäßig wie möglich zu\ngestalten (anders wohl Roggemann, Strafrechtsanwendung und Rechtshilfe zwischen beiden deutschen Staaten 1975 S. 85 ff.).\n\nIn der Nichtauslieferung der in der Bundesrepublik Deutschland gesuchten ehemaligen RAF-Mitglieder liegt daher ohne Rücksicht auf eine unterbliebene asylrechtliche\nPrüfung der Vorgänge durch die hierfür zuständigen Behörden der DDR mangels\neiner entsprechenden völkerrechtlichen Rechtspflicht der DDR keine rechtswidrige\nErfüllung des Tatbestandes des § 258 StGB.\n\nb) Ebensowenig war die DDR völkerrechtlich gehalten, der Bundesrepublik\nDeutschland den Aufenthaltsort der Gesuchten mitzuteilen, um ihr Gelegenheit zu\ngeben, Auslieferungsbegehren zu stellen. Die im Blick auf das internationale Ansehen der DDR erfolgte Verheimlichung der gesamten Vorgänge um die Aufnahme der\nRAF-Aussteiger ist in Bezug auf den Rechtsgüterschutz der Bundesrepublik ohne\nBedeutung. Insbesondere kann die für das Beherbergen gesuchter Straftäter im Inland entwickelte Rechtsprechung, nach der zwar nicht die bloße Obdachgewährung,\nwohl aber ein gezieltes Verstecken vor den Strafverfolgungsbehörden den Tatbestand des § 258 StGB erfüllen soll (vgl. OLG Stuttgart NJW 1981, 1569; OLG Koblenz NJW 1982, 2785), auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden. Hier\nhätte ein Zugriff bundesdeut-scher Verfolgungsbehörden auf die in der DDR aufhältlichen ehemaligen Terroristen auch dann nicht erfolgen können, wenn deren Aufenthaltsort bekannt gewesen wäre. Eine andere strafrechtliche Beurteilung könnte sich\naus der Geheimhaltung allenfalls dann ergeben, wenn bei einer Einbindung der für\nAuslieferungsentscheidungen zuständigen Behörden der DDR eine andere Entscheidung über den Verbleib der RAF-Anhänger zu erwarten gewesen wäre. Dies\nscheidet jedoch sowohl angesichts der besonderen politischen Beziehungen zwischen der DDR und der Bundesrepublik Deutschland als auch angesichts der inner-\n\nstaatlichen Struktur der DDR aus. So kann insbesondere nicht davon ausgegangen\n\n13\n\nwerden, daß sich das gemäß § 6 Ausländergesetz-DDR für die Genehmigung des\nAufenthalts von Ausländern in der DDR und die Entgegennahme von Einbürge-\n\nrungsamträgen zuständige Ministerium des Innern den Vorgaben des Ministeriums\nfür Staatssicherheit widersetzt hätte.\n\n14\n\n3. Über die von konspirativen Maßnahmen begleitete Nichtauslieferung der RAF-Aussteiger sind die Angeklagten allerdings insoweit hinausgegangen, als sie daran\nmitgewirkt haben, daß den ehemaligen Terroristen zu einem Zeitpunkt, als sich die\nvon der Bundesrepublik Deutschland gesuchten Straftäter noch außerhalb des Hoheitsgebiets der DDR befanden, Aufnahme und materielle Unterstützung in der DDR\nzugesagt wurde. Indes vermag auch dieses Verhalten — entgegen der Auffassung\ndes Landgerichts — eine Verurteilung der Angeklagten wegen Strafvereitelung nicht\n\nzu tragen.\n\nZwar läuft das konkrete Angebot an einen auf der Flucht befindlichen Terroristen, im\neigenen Land ihm Aufnahme, Lebensunterhalt und Schutz vor Strafverfolgung zu\ngewähren, dem Schutzzweck des Strafvereitelungstatbestandes in schwerwiegender\nWeise zuwider. Es bietet nämlich nicht nur dem bereits gesuchten Straftäter einen\nbesonderen Anreiz, sich ohne jedes Risiko für zukünftiges Wohlergehen durch einen\nWechsel auf fremdes Territorium dem Zugriff der Ermittlungsbehörden seines Heimatstaates endgültig zu entziehen, sondern gibt — wie im vorliegenden Fall besonders deutlich — auch den noch aktiven Terroristen die weitgehende Gewähr, sich\nnach künftigen Straftaten in gleicher Weise der strafrechtlichen Verfolgung entziehen zu können. Über die Wirkung der — spezial- und generalpräventiven Erfordernissen im Bereich internationaler Terrorismusbekämpfung ebenfalls zuwiderlaufenden, aus den unter Il 2 a dargestellten Gründen straflosen — Übung einiger Staaten,\nTerroristen, denen die Flucht auf ihr Hoheitsgebiet gelungen ist, grundsätzlich nicht\nauszuliefern, geht ein solches Angebot aber nicht wesentlich hinaus. Hinter einer\naktiven Unterstützung, die ein Staat einem Straftäter außerhalb seines Staatsgebiets\netwa in Form finanzieller Zuwendungen oder Bereitstellung gefälschter Dokumente\ngewährt, bleibt eine solche Verhaltensweise zurück. Es kommt in Betracht, daß das\nstaatliche Handeln, an dem die Angeklagten weisungsgemäß mitgewirkt haben, völkerrechtlich noch gedeckt ist, und zwar durch das aus der Souveränität eines jeden\nStaates abgeleitete Recht, die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet ohne Rücksicht\n\nauf die Interessen anderer Staaten zu gestatten und auch die Gestaltung der Le-\n\n15\n\nbensverhältnisse nach erfolgter Einreise ausschließlich an innerstaatlichen Interes-\n\nsen auszurichten.\n\nDies kann der Senat jedoch offenlassen, da die Angeklagten insoweit möglicherweise subjektiv kein Schuldvorwurf trifft: Die objektive Tatbestandsmäßigkeit und\nRechtswidrigkeit ihres Tuns unterstellt, kann den Angeklagten angesichts der\nschwierigen, von schwer zu konturierenden völkerrechtlichen Grundsätzen beeinflußten Rechtslage auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht widerlegt\nwerden, daß sie sich — entsprechend ihrer Einlassung — bezüglich einer nach dem\nRecht der Bundesrepublik Deutschland strafbaren Strafvereitelung in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum gemäß § 17 StGB befunden haben. Daß weitergehende\n\nFeststellungen hierzu noch nachholbar sind, schließt der Senat aus.\n\n4. Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht auch eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen Begünstigung gemäß § 233 StGB-DDR, die sich aus einem auf Vereitelung von Strafansprüchen der DDR gerichteten Beistandleisten der Angeklagten er-\n\ngeben könnte, verneint.\n\nAllerdings wäre nach § 233 StGB-DDR aus dem Gesichtspunkt der stellvertretenden\nStrafrechtspflege eine Strafverfolgung in der DDR grundsätzlich möglich gewesen\n(vgl. 8 80 Abs. 3 Nr. 5 StGB-DDR in der zur Tatzeit geltenden Fassung). Dazu hätte\nes einer Zustimmung oder Veranlassung des Generalstaatsanwalts der DDR bedurft\n(§ 80 Abs. 4 StGB-DDR in der zur Tatzeit geltenden Fassung). Ob dessen Zustimmung hätte herbeigeführt und gegebenenfalls erteilt werden müssen (auch im Hinblick auf völkerrechtliche Verpflichtungen der DDR), braucht der Senat nicht zu entscheiden. Selbst wenn dies zuträfe und die Angeklagten damit gegen § 233 StGB-DDR verstoßen hätten, wären sie für diese Gesetzesverstöße nach § 258 Abs. 1\nStGB-DDR nicht verantwortlich.\n\nAls Angehörige des Ministeriums für Staatssicherheit waren sie aufgrund von Beschlüssen des Nationalen Verteidigungsrates der DDR Personen, die Wehrdienst\n\nableisteten, gleichgestellt und damit Militärpersonen im Sinne des § 251 Abs. 2\n\n16\n\nStGB-DDR (Kommentar zum StGB-DDR 1987 8 251 Rdn. 2). Als solche wären sie\ngemäß § 258 Abs. 1 StGB-DDR für die Handlungen, die sie aufgrund der ihnen von\n\nMinister Mielke erteilten Befehle im Zusammenhang mit der Aufnahme der RAF-\n\nAussteiger in der DDR begangen haben, nur dann strafrechtlich verantwortlich,\nwenn die Ausführung der Befehle offensichtlich gegen die anerkannten Regeln des\nVölkerrechts oder gegen Strafgesetze verstoßen hätte. Diese Voraussetzung ist\n\nnicht erfüllt.\n\nAuch wenn das Gewicht der in der Bundesrepublik Deutschland begangenen terroristisch motivierten Kapitalverbrechen aus rechtsstaatlicher Sicht eine Strafverfolgung\nder RAF-Aussteiger geboten hätte, so mußte sich der Verzicht auf Strafverfolgung\nden Angeklagten nicht als offensichtlich rechtswidriger Willkürakt darstellen. Dies\ngilt jedenfalls deshalb, weil das Unterbleiben der Strafverfolgung nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts aus der Sicht der Angeklagten geeignet war, der künftigen Begehung vergleichbar schwerer Straftaten im Inund Ausland zum Freipressen inhaftierter Gesinnungsgenossen entgegenzuwirken\nund terroristisches Potential ruhigzustellen. Mit der Nichtverfolgung innerstaatlich\nbegangener Kapitalverbrechen aus politischen Gründen ist der hier zu beurteilende\n\nSachverhalt nicht vergleichbar.\n\nDas angefochtene Urteil ist daher auf die Revisionen der Angeklagten Dr. D und\nZ aufzuheben. Da die Aufhebung aufgrund einer fehlerhaften Beurteilung der\nsubjektiven Tatseite beruht und ergänzende Feststellungen insoweit nicht zu erwarten sind, spricht der Senat diese Angeklagten gemäß §§ 354 Abs. 1 StPO frei. Die\nEntscheidung erstreckt sich gemäß § 357 StPO auch auf den Angeklagten Dr. J\n\n‚ der kein Rechtsmittel eingelegt hat.\n\n17\n\nDie auf den Strafausspruch beschränkten vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen Revisionen der Staatsanwaltschaft sind danach zu verwerfen, da mit dem\n\nWegfall des Schuldspruchs die Grundlage für eine Strafzumessung entfallen ist.\n\nLaufhütte Häger Basdorf\n\nNack Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-05/5-str-494-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 315","ref_norm":"315","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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