{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-03-05_5_StR_432_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-03-05","aktenzeichen":"5 StR 432/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 5. März 1998\n\n5 StR 432/97\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der\nHauptverhandlung vom 3. und 5. März 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter Laufhütte,\n\nRichter Häger,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichter Nack,\n\nRichterin Dr. Tepperwien\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nam\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen\n\n5.\n\nMärz 1998 für Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Ur-\n\nteil des Landgerichts\n1997\na) im Schuldspruch dahin\n\ngeklagte der Beihilfe\nschen Erpressung in\n\nist,\n\nim Strafausspruch mit\n\nstellungen aufgehoben.\n\nBerlin vom 10.\n\nApril\n\ngeändert, daß der Anzur schweren räuberi-Fällen\n\nzwei schuldig\n\nden zugehörigen Fest-\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neu-\n\ner Verhandlung und Entscheidung,\n\nKosten\n\ndes\n\nRechtsmittels,\n\nauch über die\n\nan eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\n(schwerer) räu-\n\nberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nzudem hat es die Einziehung des dem Angeklagten gehören-\n\nden PKW Honda angeordnet.\n\nDie Revision des Angeklagten\n\nhat auf die Sachrüge im Umfang des Urteilsausspruchs Er-\n\nfolg; im übrigen ist sie unbegründet.\n\nI. Der Zeuge B veranlaßte den Zeugen H ‚ den Bruder des Angeklagten, und den einige Jahre älteren erwachsenen Angeklagten unter dem Vorwand, Freunde treffen zu\nwollen, gemeinsam mit dem Kraftwagen des Angeklagten zu\neinem - als Treffpunkt von Jugendlichen bekannten - Parkplatz zu fahren, weil er dort Jugendliche unter Drohung\nmit einem mitgeführten Pitbull-Terrier zur Herausgabe von\n\nGeld zwingen wollte.\n\nAuf dem Parkplatz verließen B ‚_H und der Ange-\n\nklagte den Kraftwagen und gingen auf einen Personenkraft-\n\nwagen (Opel) mit vier Insassen zu. B bedrohte von der\nFahrertür aus die vier Insassen. H und der Angeklagte erkannten spätestens jetzt die Absichten B und\n\nbilligten sie; sie rechneten damit, an dem Erlös beteiligt zu werden. H unterstützte die Tat dadurch, daß\ner sich an der Beifahrertür aufstellte. Der Angeklagte\nstand in der Nähe der Beifahrertür. Eine Flucht mit dem\nWagen war den Insassen nicht möglich, da vor ihrem Fahrzeug ein weiterer Personenkraftwagen und parallel zu diesem - den Weg zur Ausfahrt versperrend - der Wagen des\nAngeklagten abgestellt war. Die Insassen übergaben B\n\naus Angst vor der Drohung insgesamt 100 DM.\n\nB und H gingen zu einem weiteren Personenkraftwagen (Scirocco) mit zwei Insassen. Auch diese wurden unter\nDrohung mit dem Pitbull-Terrier veranlaßt, B 50 DM\nauszuhändigen. Der Angeklagte war B und H mit\nseinem Auto gefolgt und wartete, mit diesem schräg ver-\n\nsetzt vor dem Fahrzeug der Opfer stehend, fluchtbereit an\n\nder südlich des Parkplatzes gelegenen Ausfahrt auf B\n\nund H\nDer Angeklagte erhielt nach der Tat von B aus der Beute 30 DM, H 20 DM.\n\nII. Die Verfahrensrügen sind unbegründet. Aufklärungsdefizite im gerügten Sinne liegen nicht vor. Doch weist das\nUrteil einen durchgreifenden sachlichrechtlichen Fehler\nauf. Die getroffenen Feststellungen reichen nicht aus, um\ndie Annahme des Landgerichts zu rechtfertigen, der Angeklagte habe sich in mittäterschaftlicher Begehung und unter Zurechnung der Tatbeiträge der Zeugen B und H\n\nzweier schwerer räuberischer Erpressungen schuldig gemacht. Vielmehr begründen die vom Landgericht getroffenen\n\nFeststellungen nur seine Gehilfenstellung.\n\n1. Mittäterschaft liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann vor, wenn ein Tatbeteiligter nicht\nbloß fremdes Tun fördern will, sondern seinen Beitrag als\nTeil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun\nals Ergänzung seines eigenen Tatanteils will. Ob ein Beteiligter dieses enge Verhältnis zur Tat hat, ist nach\nden gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfaßt\nsind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche\nAnhaltspunkte hierfür können gefunden werden im Grad des\neigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft oder wenigstens im\nwillen zur Tatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang\nder Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen. In Grenzfällen, wie dem vorliegenden, hat der Bundesgerichtshof\ndem Tatrichter für diese Wertung einen Beurteilungsspielraum eröffnet. Läßt das angefochtene Urteil erkennen, daß\n\nder Tatrichter die genannten Maßstäbe erkannt und voll-\n\nständig gewürdigt hat, so kann das gefundene Ergebnis\nauch dann nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden,\nwenn eine andere tatrichterliche Beurteilung möglich gewesen wäre (so zuletzt BGH, Urteil vom 20. Januar 1998\n\n- 5 StR 501/97 -).\n\nGemessen daran liegt hier nur Beihilfe vor: Die von dem\nAngeklagten geleisteten Tatbeiträge, die Anhaltspunkte\nfür den Grad seines Tatinteresses sein könnten, waren gering. Der Angeklagte hat nicht unmittelbar aktiv in das\nTatgeschehen eingegriffen. Im Gegensatz zu seinem Bruder\nhat er die von dem Zeugen B unter Einsatz des Pitbull-Terriers geschaffene bedrohliche Situation auch nicht\ndurch seine Anwesenheit in unmittelbarer Nähe der Fahrzeuge der Opfer verstärkt. Eine gezielte Verhinderung von\nFluchtmöglichkeiten der Opfer durch einen Verstellen der\nAusfahrt mit seinem Wagen scheidet im ersten Fall schon\ndeshalb aus, weil der Angeklagte nach den Feststellungen\ndes Landgerichts erst nach dem Einparken von dem kriminellen Vorgehen des Zeugen B Kenntnis erlangt hat. Im\nzweiten Fall war den Opfern ein rückwärtiges Ausparken\nimmerhin noch möglich. Daß sie hiervon im Blick auf den\nbereits in ihrem Fahrzeug befindlichen Hund Abstand nahmen, steht in keinem Zusammenhang mit dem Verhalten des\nAngeklagten. Der wesentliche Tatbeitrag des Angeklagten\nbestand im Bereithalten und Steuern des Fluchtfahrzeugs.\nUnter Berücksichtigung des Umstandes, daß der unvorbestrafte, sozial eingeordnete Angeklagte von den Tätern\nder Überfälle nicht zuvor im Sinne einer arbeitsteiligen\nVorgehensweise in das Tatgeschehen eingebunden war, sondern daß er sich überraschend mit einem strafbaren Verhalten seines Bruders und eines Bekannten konfrontiert\n\nsah, stellt dieses Verhalten eine für Beihilfe typische\n\nUnterstützungshandlung dar. Der geringfügige Beuteanteil\n\nstellt dies nicht in Frage.\n\n2. Die Urteilsfeststellungen zu beiden Taten, auch wenn\nsie eine Verurteilung wegen Mittäterschaft nicht begründen, belegen jedoch eine vorsätzliche Gehilfenhandlung\ndes Angeklagten. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe\nentnimmt der Senat mit hinreichender Deutlichkeit folgendes: Dem Angeklagten war bereits während der Ausführung\nder ersten Tat durch B und H bewußt, daß er mit\nseinem PKW die Flucht der beiden Tatbeteiligten würde bewerkstelligen müssen und daß diese mit einer solchen Hilfe rechneten, und er billigte dies auch im Hinblick auf\n\ndie Beteiligung an der Beute.\n\n3. Der Senat sieht sich in der Lage, den Schuldspruch auf\nBeihilfe umzustellen. § 265 StPO steht einer Schuldspruchänderung nicht entgegen, da der Angeklagte bereits\nwegen Beihilfe angeklagt war. Der Senat schließt weitergehende Feststellungen, die eine Mittäterschaft begründen\n\nkönnten, aus.\n\nIII. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung\nim Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen. Der\n\nSenat vermag nicht auszuschließen, daß der Tatrichter ei-\n\nne niedrigere Freiheitsstrafe verhängt hätte, wenn er die\nTat als Beihilfe und nicht als Mittäterschaft gewertet\nhätte.\n\nLaufhütte Häger Basdorf\n\nNack Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-05/5-str-432-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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