{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-03-04_5_StR_434_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-03-04","aktenzeichen":"5 StR 434/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n- 5 StR 434/97 -\n\nvom 4.März 1998\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchter schwerer Brandstiftung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshof hat in der Sitzung vom\n\n4.März 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter Laufhütte,\n\nRichter Häger,\n\nRichter Nack,\n\nRichterin Dr. Tepperwien,\n\nRichter Dr. Boetticher\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\nLandgerichts Berlin vom 23. Dezember 1996 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte Ka wegen\nversuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Beihilfe\nzur vorsätzlichen Ausübung der tatsächlichen Gewalt über\neinen Gegenstand im Sinne von § 37 Abs. 1 Nr. 7 WaffG\n\nverurteilt ist.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDie durch die Revision der Staatsanwaltschaft verursachten\nKosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen\n\nder Staatskasse zur Last.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer Brand-\n\nstiftung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.\n\nHiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge.\n\nDas Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat\n\nden aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist es unbe-\n\ngründet.\n\nZutreffend hat das Landgericht eine Täterschaft des Angeklagten hinsichtlich eines tateinheitlich begangenen Verstoßes gegen das Waffengesetz\ngemäß §§ 37 Abs.1 Nr. 7, 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 WaffG verneint. Denn der\nAngeklagte hat nicht die tatsächliche Gewalt über einen Gegenstand ausgeübt, der Angriffs- oder Verteidigungszwecken dient und dazu bestimmt ist,\nleicht entflammbare Stoffe so zu verteilen und zu entzünden, daß schlagartig\nein Brand entstehen kann. Nach den Feststellungen bestand seine Aufgabe\nbei dem Anschlag auf das Büro der Fluglinie “T ” darin, den Mitangeklagten Ko ‚der es gemeinsam mit dem Zeugen A übernommen\nhatte, jeweils einen Molotow-Cocktail in das Gebäude zu werfen, “zu schützen”. “Während der gesamten Vorbereitungsphase wurden die Molotow-Cocktails von dem Zeugen A ”, der “erst unmittelbar vor dem Anschlag\neinen (der Molotow-Cocktails) an den Angeklagten Ko übergab”, “verwahrt”. Eine jederzeit zu realisierende tatsächliche Herrschaftsmöglichkeit\nüber die Waffe (Steindorf, Waffenrecht, 6. Aufl., § 4 Rdnr. 4) kam dem An-\n\ngeklagten damit nicht zu.\n\nDas Verhalten des Angeklagten ist jedoch als tateinheitlich begangene Beihilfehandlung zu den waffenrechtlichen Verstößen des Zeugen A und\ndes Mitangeklagten zu werten. Indem er den Zeugen A und den Mitangeklagten bei dem Anschlag begleitete und sich bereit erklärte, “den Angeklagten Ko bei der Aktion zu schützen und ggf. gegen Personen vorzugehen, die ihn an der Ausführung des Anschlags hindern wollten”, hat der Angeklagte die Haupttat zumindest durch psychische Beihilfe erleichtert bzw.\ngefördert. Der Senat kann den Schuldspruch entsprechend ändern (§ 354\nAbs. 1 StPO analog), da auszuschließen ist, daß ein neuer Tatrichter zu\nweiteren — dem Angeklagten günstigeren — Feststellungen kommen würde.\n§ 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen. Der Angeklagte, dem bereits in der Anklageschrift ein Verstoß gegen § 37 Abs. 1 Nr.\n\n7 WaffG vorgeworfen wurde, hätte sich nicht anders als geschehen verteidi-\n\ngen können.\n\nDer Strafausspruch wird durch die Änderung des Schuldspruchs nicht berührt. Angesichts des Umstandes, daß die Strafe im Verhältnis zur gegenüber dem Mitangeklagten Ko ausgesprochenen Strafe angemessen abgestuft ist, kann der Senat ausschließen, daß das Landgericht bei zutreffen-\n\nder rechtlicher Würdigung auf eine höhere Strafe erkannt hätte.\n\nLaufhütte Häger Nack\n\nTepperwien Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-04/5-str-434-97","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-04/5-str-434-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:37.568123+00:00"}}