{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-02-19_5_StR_711_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-02-19","aktenzeichen":"5 StR 711/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 19. Februar 1998\n\n5 StR 711/97\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Rechtsbeugung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sit-\n\nzung vom 19. Februar 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter Laufhütte,\n\nRichterin Harms,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichter Nack,\n\nRichterin Dr. Gerhardt\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom\n\n21. Juli 1997 werden verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen. Die durch die Revision der Staatsanwaltschaft\nentstandenen Kosten und notwendigen Auslagen des An-\n\ngeklagten fallen der Staatskasse zur Last.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten, einen ehemaligen\nDDR-Staatsanwalt, wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit\nFreiheitsberaubung zu einer zur Bewährung ausgesetzten\nFreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt\nund den Angeklagten wegen eines weiteren gleichen Anklagevorwurfs freigesprochen. Die jeweils auf die Sachrüge\ngestützten Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft - die sich mit ihrem vom Generalbundesanwalt\nvertretenen Rechtsmittel allein gegen den Freispruch wen-\n\ndet - bleiben ohne Erfolg.\n\n1. Die Verurteilung des Angeklagten ist sachlichrechtlich\n\nnicht zu beanstanden.\n\nIn ständiger Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof in\nFällen „schlichter Paßvorlage”“ bei Verurteilung zu Freiheitsstrafe in Anwendung des § 214 StGB-DDR die Voraussetzungen direkt vorsätzlicher Rechtsbeugung als erfüllt\nangesehen; entsprechendes gilt in diesen Fällen für die\nVerhängung von Untersuchungshaft, deren Durchsetzung\ndurch den DDR-Staatsanwalt im Ermittlungsverfahren eingeschlossen (BCHSt 41, 247, 273 f£.; BGHR StGB § 336\nStaatsanwalt 1, DDR-Recht 27; BGH NStZ-RR 1997, 359; BGH,\nUrteile vom 21. August 1997 - 5 StR 403/96 und 309/97 - ;\nBGH, Beschluß vom 23. Dezember 1997 - 3 StR 401/97 - ).\n\nDer Senat hat bedacht, ob im vorliegenden Fall Abweichendes zu gelten habe, weil hier zwei DDR-Bürger gemeinsam\nam Grenzübergang erschienen waren und unter Vorlage ihrer\nAusweise die Ausreise nach Berlin(West) verlangt hatten.\nIn Fällen der Begehung einer Tat nach S 214 Abs. 1\nStGB-DDR zusammen mit anderen drohte Abs. 3 der Vorschrift regelmäßig - anders als Abs. 1 nur - (unbedingte)\nFreiheitsstrafe, und zwar bis zu fünf Jahren, an (vgl.\nBGH, Beschluß vom 23. Dezember 1997 - 3 StR 401/97 - ).\nGleichwohl hat der Senat in einem Fall dieser Art die Bestrafung von zwei Personen, die gemeinsam die Ausreise\ngefordert hatten, mit Freiheitsstrafen von jeweils über\neinem Jahr ebenfalls ohne weiteres als Rechtsbeugung gewertet (BGH, Urteil vom 21. August 1997 - 5 StR 403/96).\nFür die Verhängung von Untersuchungshaft kann im offensichtlichen Grenzbereich der Strafnorm, in dem rechtsbeugerische „Überdehnung“ letztlich nur aus subjektiven\nGründen scheitert und der ohne weitere - hier fehlende -\nBesonderheiten auch bei gemeinschaftlicher Begehungsweise\nvorliegt, nichts anderes gelten. Mindestens die Anwendung\nder Milderungsvorschrift des § 214 Abs. 4 StGB-DDR - die\n\nder Angeklagte in dem anderen Fall, in dem das Landge-\n\nricht ihn freigesprochen hat, letztlich selbst herangezogen hatte - war für einen DDR-Staatsanwalt in Fällen dieser Art auch schon im frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens zwingend. Von der - wenngleich ebenfalls nach\n§ 214 Abs. 3 StGB-DDR zu beurteilenden - Fallkonstellation, in welcher der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs\njüngst zum Freispruch gelangt ist (BGH, Beschluß vom\n23. Dezember 1997 - 3 StR 401/97 - ), unterscheidet sich\n\nder vorliegende Fall grundlegend.\n\nDas Landgericht hat gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe verhängt, welche die allein aussetzungsfähige Mindeststrafe aus 8 336 (jetzt: S 339) StGB (vgl. BGHSt 41,\n247, 277; BGHR StGB § 2 Abs. 3 DDR-StGB 10, 11, mildere\nStrafe 2; StGB $S 336 Staatsanwalt 2) ungeachtet einer mit\nder Rechtsbeugung verbundenen qualifizierten Freiheitsberaubung zum Nachteil von zwei Personen nur um einen Monat\nüberstieg. Danach ist ausgeschlossen, daß sich der Umstand, daß das Landgericht - insoweit über die Senatsrechtsprechung hinaus - eine direkt vorsätzliche Überdehnung des Straftatbestandes angenommen hat (UA S. 15), zum\nNachteil des Angeklagten auf die Strafe ausgewirkt haben\n\nkann.\n\n2. Auch der Teilfreispruch hält sachlichrechtlicher Über-\n\nprüfung stand.\n\nDie Begründung des Landgerichts, weshalb es bei der - mit\nrechtsstaatlichen Grundsätzen offensichtlich unvereinbaren - Subsumtion der hier festgestellten Verbreitung einer Erklärung mit staatskritischem Inhalt unter § 214 StGB-DDR am erforderlichen direkten Rechtsbeugungsvorsatz\n\nfehle, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs (vgl. die Nachweise bei Willnow JR 1997,\n265, 268 £.). Objektiv können allerdings hier kaum ernstliche Zweifel an einer „Überdehnung“ jener Norm bestehen.\nEs liegt folglich auf der Hand, daß der Angeklagte mindestens davon ausgegangen war, daß jenes Verhalten allen-\n\nfalls dem Grenzbereich des Strafbaren zuzuordnen war.\n\nIn Fällen dieser Art ist der Antrag auf Erlaß eines Haftbefehls regelmäßig als Rechtsbeugung zu werten (vgl. oben\n1). Ohne Rechtsfehler durfte das Landgericht hier aber\naufgrund der Besonderheit des vorliegenden Falles anders\nentscheiden. Denn der Angeklagte hatte bereits einen Tag\nnach seinen Haftbefehlsamträgen - nicht fernliegend, wie\nvon Anfang an erwogen - die Aufhebung der Haftbefehle,\nverbunden mit dem Antrag auf Erlaß von Strafbefehlen über\nGeldstrafen, beantragt. Jedenfalls unter der besonderen\nVoraussetzung einer auf die Initiative des Angeklagten\nzurückgehenden nur kurzfristigen Verlängerung insgesamt\nlediglich dreitägiger Haft nimmt der Senat in einem Fall\n\nder hier vorliegenden Art die Verneinung des direkten\n\nRechtsbeugungsvorsatzes hin (vgl. dazu BGHR StGB § 336\nStaatsanwalt 2, DDR-Recht 25; BGH, Urteil vom 22. Oktober\n1996 - 5 StR 140/96 - ; Willnow a.a.O. S. 270 £.).\n\nLaufhütte Harms Basdorf\n\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-02-19/5-str-711-97","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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