{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-02-19_5_StR_651_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-02-19","aktenzeichen":"5 StR 651/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 651/97\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 19. Februar 1998\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n\n19. Februar 1998 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Verden vom 12. Mai 1997 nach\n§ 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung\nzu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der\nSachrüge Erfolg; auf die erhobenen Verfahrensrügen kommt\n\nes mithin nicht an.\n\n1. Schon die Ausführung des Landgerichts, der Angeklagte\nhabe “selbst nicht behauptet”, daß “etwa ein freiwilliger\nVerkehr stattgefunden” habe (UA S. 18), ist nicht unbedenklich. Der Angeklagte könnte nämlich, selbst wenn er -\netwa wegen nicht bewußten Einsatzes von Gewalt - nicht\nschuldig war, mit einer erlogenen Einlassung lediglich\neine aus seiner Sicht wirkungsvolle Verteidigungsstrategie gewählt haben (vgl. dazu BGHSt 41, 153, 156; BGHR\nStPO § 261 Einlassung 4; G. Schäfer StV 1995, 147, 151).\n\n2. Jedenfalls genügt die Begründung der tatrichterlichen\nBeweiswürdigung im Urteil in anderem Zusammenhang nicht\nden sachlichrechtlichen Anforderungen. Vor dem Hintergrund einer insgesamt schwierigen Beweislage, bei der\nAussage gegen Aussage stand, hat die Strafkammer ein mögliches Entlastungsindiz letztlich unzulänglich abgehandelt.\n\na) Die Nebenklägerin hatte den Ermittlungsbehörden zwei\nTextilstücke übergeben, von denen mindestens eines nach\nihrer Aussage zum Tatablauf mit Ejakulat des Angeklagten\nin Berührung gekommen war; bei einer kriminaltechnischen\nUntersuchung konnten Spermaspuren nicht nachgewiesen werden (UA S. 6, 10). Unter Berufung auf eigene Sachkunde\naufgrund in anderen Verfahren erstatteter Sachverständigengutachten (vgl. dazu BGH NStZ 1998, 98) hat die Strafkammer - vor dem Hintergrund, daß die Textilien erst Tage\nnach der Tat der Polizei übergeben worden waren - ausgeführt: Es sei nichts Ungewöhnliches, daß ”unter den gegebenen Umständen” Sperma nicht mehr nachweisbar gewesen\n\nsei.\n\nb) Diese Erörterung ist unzureichend. Die Strafkammer\nhätte die Umstände, aus denen sie auf die Unergiebigkeit\nfehlender Spurennachweise schloß, näher bezeichnen müssen. Die zeitliche Verzögerung der Spurenuntersuchung allein ist naheliegend unerheblich. Denn ein Nachweis von\nSpermaspuren an Textilien ist - wie in der Revisionsbegründung zutreffend ausgeführt wird (vgl. Oepen in: Forster, Praxis der Rechtsmedizin, 1986, S. 265) - nach\nrechtsmedizinischer Erkenntnis noch nach längerer Zeit\nfeststellbar (vgl. zur Methodik auch Eisenberg, Beweis-\n\nrecht der StPO, 2. Aufl., Rdn. 1902 m.w.N.). Die Straf-\n\nkammer hat hingegen weder die gewählte Untersuchungsmethode benannt noch weitere denkbare konkrete Unsicherheitsfaktoren - deren Vorliegen sich auch nicht ohne wei-\n\nteres von selbst versteht - angeführt.\n\nc) Dies erweist sich als Darstellungsmangel. Der Senat\nkann letztlich vor dem Hintergrund der insgesamt schwierigen Beweislage ein Beruhen des Urteils auf diesem\n\nRechtsfehler nicht sicher auszuschließen.\n\nLaufhütte Harms Basdorf\n\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-02-19/5-str-651-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-02-19/5-str-651-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:37.155472+00:00"}}