{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-02-19_5_StR_605_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-02-19","aktenzeichen":"5 StR 605/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 5 StR 605/97 -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 19. Februar 1998\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 1998\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten S\ngegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 27.\nFebruar 1997\n\na) wird der Schuldspruch nach § 349\nAbs. 4 StPO dahin geändert, daß der Angeklagte S\nder Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und der versuchten schweren Erpressung in\n\nTateinheit mit sexueller Nötigung schuldig ist;\n\nb) im Rechtsfolgenausspruch gegen\ndiesen Angeklagten mit den zugehörigen Fesistellun-\n\ngen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten S wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe-\n\ngründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten S wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung (eine Gruppenvergewaltigung im Januar\n1996) sowie wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung und sexueller Nötigung (Taten zum Nachteil der Zeitungszustellerin St am\n\n31. Oktober 1995) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei\n\nMonaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten S führt im Fall der\nTaten zum Nachteil der Geschädigten St zur Abänderung des\nSchuldspruchs, soweit dieser das Konkurrenzverhältnis betrifft, und zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs; im übrigen hat die Überprüfung des\nUrteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten S ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nI. Im Fall der Taten zum Nachteil der Geschädigten St hat das\nLandgericht die Konkurrenzen unzutreffend beurteilt. Wegen des Einsatzes\neines identischen Drohmittels stehen die versuchte schwere räuberische\nErpressung und die anschließend verübte sexuelle Nötigung in Tateinheit\n(vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 1 und 7).\n\n§ 265 StPO steht einer Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, da der\nAngeklagte S sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Schuldspruchberechtigung führt zur Aufhebung der beiden hier\n\nvom Landgericht verhängten Einzelstrafen.\n\nIl. Auch der Maßregelausspruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand, weil die\nVoraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB - die hier durchaus gegeben sein\n\nkönnen - im angefochtenen Urteil nicht rechtsfehlerfrei dargetan sind.\n\n1.§ 63 StGB setzt die positive Feststellung eines länger andauernden, nicht\n\nnur vorübergehenden Defekts voraus, der zumindest eine erhebliche Ein-\n\nschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begründet (BGHSt\n34, 22, 26 f.; BGH NStZ-RR 1997, 229). In diesem Zustand muß der Täter\neine rechtswidrige Tat begangen haben, die auf den die Annahme der §§ 20, 21 StGB rechtfertigenden dauerhaften Defekt zurückzuführen ist, d.h. mit\ndiesem in einem kausalen, symptomatischen Zusammenhang steht (st. Rspr.\nvgl. BGH, Beschl. vom 15. Juli 1997 — 4 StR 303/97 —- m.w.N.).\n\n2. Dies hat das Landgericht nicht verkannt; es hat sein Ergebnis aber unzureichend begründet. Der Tatrichter muß nämlich die Auswirkungen der Störung auf die Schuldfähigkeit des Täters zweifelsfrei darlegen, auch damit\neine zuverlässige Gefährlichkeitsprognose gestellt werden kann. Dem Revisionsgericht ist es ohne diese Darlegung nicht möglich, nachzuprüfen, ob\ndie Voraussetzungen des § 63 StGB rechtsfehlerfrei angenommen wurden\n(BGH StV 1997, 469 m.w.N.).\n\na) Das Landgericht hat im Zusammenhang mit der Wahl des Strafrahmens\ndie Schuldfähigkeit des Angeklagten geprüft und hat allein für die Taten zum\nNachteil der Zeugin St die Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht.\nEs ist dem psychiatrischen Sachverständigen gefolgt, der zu dem Befund\ngelangte, daß der Angeklagte eine gestörte Persönlichkeit mit einer erheblichen emotionalen Instabilität aufweise. Bei ihm sei eine “Paraphilie mit sadistischer Prägung” zu diagnostizieren, die Zeichen einer Progredienz aufweise. Die Konfliktsituation, die den Taten zum Nachteil der Zeugin St\n\nvorausgegangen sei — ein Streit mit seiner Lebensgefährtin —, habe bei ihm\neinen impulshaften inneren Zustand ausgelöst. Dadurch sei der Angeklagte\nerheblich emotional eingeengt gewesen. Hinzu gekommen sei eine Alkoholisierung. Bei dieser Ausgangsdisposition habe sich für den Angeklagten in\nder Tatsituation eine Dynamik entwickelt, in der seine sadistische Reakti-\n\nonsbereitschaft zum Ausdruck gekommen sei.\n\nb) Diese Ausführungen der Strafkammer zur Persönlichkeitsstörung des An-\n\ngeklagten sind so knapp und allgemein gehalten, daß sich nicht zuverlässig\n\nbeurteilen läßt, ob die festgestellte Störung den Schweregrad erheblich ver-\n\nminderter Steuerungsfähigkeit erreicht und ob sie dauerhaft ist.\n\naa) Mit der Umschreiben der Persönlichkeitsstörung als “Paraphilie mit sadistischer Prägung” allein ist noch nicht hinreichend dargetan, daß der Zustand des Angeklagten auch den Grad einer schweren seelischen Abartigkeit erreicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n\nkönnen\n\nnicht pathologisch bedingte Störungen nur dann Anlaß für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sein, wenn sie in ihrem Gewicht\nden krankhaften seelischen Störungen entsprechen und Symptome aufweisen, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Täters vergleichbar schwer und\nmit ähnlichen — auch sozialen — Folgen stören, belasten oder einengen\n(BGHSt 34, 22, 28; 37, 397,401). Insoweit hätte es der Prüfung bedurft, ob\nder Angeklagte infolge seiner Persönlichkeit zur Zeit der Taten einem diese\nmitverursachenden so starken Motivationsdruck ausgesetzt war, wie er sonst\nin vergleichbaren Fällen bei anderen Straftätern nicht vorhanden ist. Da der\nZweifelssatz bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 63 StGB keine Anwendung findet, darf ein so schwerwiegender Eingriff wie ihn die Anordnung\nder zeitlich nicht befristeten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darstellt, nur dann auf die Diagnose “schwere andere seelische\nAbartigkeit” gestützt werden, wenn feststeht, daß der Täter aus einem starken, wenn auch nicht unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (BGH,\nBeschluß vom 25. Juni 1997 — 2 StR 244/97 —- m.w.N.).\n\nDer Anlaß der “Konfliktsituation” wird lediglich als “Streit mit seiner damaligen Lebensgefährtin” beschrieben (UA S. 27). Der dadurch ausgelöste “impulshafte innere Zustand” (UA S. 43) bzw. die dazu führende “emotionale\nBelastung” (UA S. 45) werden nicht näher bezeichnet, so daß das Revisionsgericht nicht nachprüfen kann, ob der Angeklagte bei der Tat einem der-\n\nartigen Motivationsdruck ausgesetzt war, daß er aus einem starken Zwang\n\nheraus gehandelt hat. In diesem Zusammenhang hätte zum einen auch erörtert werden müssen, inwieweit die sexuell motivierten Straftaten (“Telefonterror”), die der Vorverurteilung vom 24. März 1993 zugrundelagen, geeignet waren, Art und Ausmaß der Störung näher zu beschreiben. Zum anderen hätte ausführlicher dargelegt werden müssen, weshalb bei der Gruppenvergewaltigung gerade keine eine Einschränkung der Steuerungsfähig-\n\nkeit “belastende Tatdisposition” (UA S. 42) vorgelegen hat.\n\nbb) Auch ist nicht ausreichend dargelegt, daß die Persönlichkeitsstörung bei\ndem Angeklagten in diesem Sinne einen dauerhaften Zustand erheblich\nverminderter Schuldfähigkeit begründet. Da das Landgericht die hier vorausgegangene Konfliktsituation als den die Tat auslösenden inneren Zustand ansieht, hätte es — zumindest auch unter Berücksichtigung der der\nVorverurteilung zugrundeliegenden Taten — eingehender darlegen und erörtern müssen, ob auch künftig ähnliche Konfliktsituationen auftreten können, die zu vergleichbaren Motivationslagen und dadurch ausgelösten sym-\n\nptomatischen Straftaten des Angeklagten führen können.\n\n3. Der aufgezeigte Rechtsfehler kann sich auch auf den Einzelstrafausspruch betreffend die Gruppenvergewaltigung ausgewirkt haben, so daß der\nRechtsfolgenausspruch insgesamt aufzuheben ist. Im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot wird auf BGHR StPO 8 358 Abs. 2 Nachteil 3, 7 hin-\n\ngewiesen.\n\nHarms Basdorf Nack\n\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-02-19/5-str-605-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-02-19/5-str-605-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:37.125335+00:00"}}