{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-02-19_5_StR_17_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-02-19","aktenzeichen":"5 StR 17/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"-5 StR 17/98 -\n(alt: 5 StR 95/97)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 19. Februar 1998\nin dem Sicherungsverfahren\ngegen\n\nwegen Unterbringung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 1998\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des\nLandgerichts Braunschweig vom 15. September 1997 mit\nden Feststellungen nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\n\nGöttingen zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine hiergegen gerichtete Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt,\nhat Erfolg.\n\n1. Im Hinblick auf § 62 StGB bedarf es einer Gesamtwürdigung, bei der die\nBedeutung begangener und zu erwartender Taten sowie der Grad der vom\nTäter ausgehenden Gefahr zur Schwere des mit der Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus einhergehenden außerordentlichen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen ist (BGHSt 24, 134). Erweist\nsich die Maßregel danach als übermäßig, darf sie nicht angeordnet werden.\nEine solche Würdigung enthält das Urteil nicht. Darin liegt ein Rechtsfehler.\nDas Landgericht mußte sich im Hinblick darauf, daß die Taten, mit denen\nder Beschuldigte in Erscheinung getreten war, - sofern sie nicht Bagatellcharakter hatten und von daher schon nicht in Betracht kommen (BGHR StGB\n8 63 Gefährlichkeit 17, 20, 22) - dem Bereich mittlerer Kriminalität zuzuord-\n\nnen sind, zu solcher Erörterung gedrängt sehen (vgl. auch Kruis in StV\n1998, 94 ff.).\n\nHierbei bedurfte es auch der Erörterung, inwiefern die früheren Taten des\nBeschuldigten, die das Landgericht angeführt hat, für dessen Zustand symptomatisch sind und von daher einen Rückschluß auf die künftige Gefährlichkeit des Beschuldigten zulassen. Solches versteht sich bei diesen Taten,\ndie von ganz unterschiedlicher Art sind, nicht von selbst. Entsprechendes\ngilt auch für die den unmittelbaren Anlaß für das Verfahren bildende Tat, die\ndarin bestand, daß der Beschuldigte, um einer aufgrund einer Ausweisungsverfügung bevorstehenden Festnahme zu entgehen, - ohne daß es zu Weiterungen kam - ein Messer auf die festnehmenden Polizeibeamten richtete,\num sie von sich fernzuhalten. Es liegt nicht ganz fern, derartigen Konflikttaten keine im genannten Sinne symptomatische Bedeutung zuzuerkennen\n(vgl. BGHSt 27, 246, 250; BGH NStZ 1991, 528).\n\n2. Das Landgericht hat die Versagung der Aussetzung der Unterbringungsvollstreckung nur unzureichend damit begründet, daß der von dem Beschuldigten ausgehenden Gefahr “durch andere Mittel nicht begegnet werden”\nkann. Dies versteht sich bei dem Grad der bei dem Beschuldigten erkannten\nGefährlichkeit und vor dem Hintergrund, daß der Beschuldigte unter Betreuung (88 1896 ff. BGB) steht, nicht von selbst. Der Tatrichter hätte im Urteil\ndarlegen müssen, mit welchen Maßgaben die Betreuung ausgestaltet ist,\nund er hätte die durch diese Maßnahme gegebenenfalls eröffneten Behandlungs- und Unterbringungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Ausset-\n\nzungsfrage würdigen müssen (vgl. BGH NStZ 1992, 538).\n\n3. Es erscheint zweckmäßig, daß sich der neue Tatrichter für die Beurteilung\ndes Zustands des Beschuldigten und die anzustellende Prognose der Hilfe\neines neuen Sachverständigen versieht. Im Hinblick auf den Verhältnismä-Bigkeitsgrundsatz wird auch zu prüfen sein, ob der ausländerrechtliche Hintergrund, der maßgeblich Anlaß für die Konflikttat gewesen ist, in der Weise\ngeklärt werden kann, daß solche Konflikttaten künftig vermieden werden\n\nkönnen.\n\nLaufhütte Richterin am BGH Basdorf\nHarms ist beurlaubt\nund verhindert zu\nunterschreiben\nLaufhütte\n\nNack Richterin am BGH Dr.\nGerhardt ist beurlaubt und\nverhindert zu unterschreiben\nLaufhütte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-02-19/5-str-17-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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