{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-02-18_5_StR_740_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-02-18","aktenzeichen":"5 StR 740/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 740/97\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 18. Februar 1998\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n\n18. Februar 1998 beschlossen:\n\n3.\n\n4.\n\nAuf Antrag des Generalbundesanwalts wird das\nVerfahren, soweit es den Angeklagten S\nbetrifft, in 43 Fällen des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung (Fälle II\n1.6. Nr. 142 bis 184 der Urteilsgründe) gemäß S 154 Abs. 2 StPO eingestellt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten D und\nS gegen das Urteil das Landgerichts\nHamburg vom 26. September 1997 werden nach\n\n§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nDer Angeklagte D trägt die Kosten\n\nseines Rechtsmittels.\n\nSoweit das Verfahren betreffend den Angeklagten S eingestellt worden ist,\nträgt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten insoweit\nentstandenen notwendigen Auslagen; die ver-\n\nbleibenden Kosten trägt der Angeklagte.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat in den Urteilsgründen betreffend den\n\nAngeklagten Strehl 374 Fälle des Betruges in Tateinheit\n\nmit Urkundenfälschung festgestellt, aber im Schuldspruch\n\nnur 331 entsprechende Taten erfaßt, ohne daß sich aus dem\n\nUrteil ergibt, welche der Taten nicht abgeurteilt worden\nsind. Der Senat hat deswegen auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren bezüglich der letzten in den Urteilsgründen festgestellten 43 Taten (II 1.6.Nr. 142 bis\n184) gemäß $S 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Für die Taten\nII 1.6. Nr. 143 und 144 hat die Kammer eine Einzelstrafe\nvon jeweils sieben Monaten und für die übrigen Taten (II\n1.6. Nr. 142, 145 bis 184) je eine Einzelstrafe von drei\nMonaten festgesetzt. Dennoch kann der Senat angesichts\nder Anzahl und der Höhe der verbleibenden Einzelstrafen\nausschließen, daß das Landgericht bei Wegfall der wegen\nder eingestellten Taten verhängten Einzelfreiheitsstrafen\neine niedrigere als die erkannte Gesamtstrafe von drei\n\nJahren und neun Monaten festgesetzt hätte.\n\nLaufhütte Häger Basdorf\n\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-02-18/5-str-740-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-02-18/5-str-740-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:37.060737+00:00"}}