{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-02-18_5_StR_682_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-02-18","aktenzeichen":"5 StR 682/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n5 StR 682/96\n(alt: 5 StR 226/93)\n\nURTEIL\n\nvom 18. Februar 1998\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Betruges\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 17. und 18. Februar 1998, an der teilgenommen haben:\nVorsitzender Richter Laufhütte,\nRichterin Harms,\nRichter Häger,\nRichter Nack\nRichterin Dr. Tepperwien\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nProf.Dr.S ,\nRechtsanwalt Z\n\nals Verteidiger des Angeklagten Ta ,\nRechtsanwalt M\n\nals Verteidiger des Angeklagten To ,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nam 18. Februar 1998 für Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Berlin vom 2. April 1996 werden verworfen.\n\nDie Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel\n\nzu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Betruges zu Freiheitsstrafen\nvon zwei Jahren und acht Monaten (Ta ) beziehungsweise zwei Jahren\nund sechs Monaten (To ) verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten ha-\n\nben keinen Erfolg.\n\n1. Gegenstand der Verurteilung ist die betrügerische Konvertierung von\nTransferrubeln (XTR) in Mark der DDR und anschließend in rund 77 Mio. DM\n\nim Zusammenhang mit der Währungsunion.\n\nDie Angeklagten hatten im Hinblick auf die erwartete Währungsumstellung\nam 1. Juli 1990 veranlaßt, daß Verträge über Warenexporte mit russischen\nImporteuren geschlossen wurden. Lieferantin sollte die in Berlin (West) ansässige Firma S GmbH ( ) sein. Zum Schein wurde\nals Exporteur die Ost-Berliner Firma D C GmbH (DC) vorgeschoben, weil sich die Angeklagten dadurch Zugang zum XTR-Abrechnungsverfahren verschaffen wollten, und zwar im Wege des soge-\n\nnannten Vorkasse-Verfahrens.\n\nDas XTR-Abrechnungsverfahren fand im Handel zwischen den Mitgliedern\ndes Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe (RGW) Anwendung. Dabei wurde die Kaufpreiszahlung über die beteiligten Außenhandelsbanken und über\ndie Internationale Bank für Wirtschaftliche Zusammenarbeit (IBWZ) in Moskau abgewickelt. In der DDR war Außenhandelsbank die Deutsche Außenhandelsbank (DABA). Die DABA prüfte die Vertragsunterlagen; waren sie in\nOrdnung, überwies die DABA an den Exporteur in der DDR den Kaufpreis in\nMark der DDR (Umrechnungskurs: 4,67 Mark der DDR für einen XTR) aus\nihrem eigenen Vermögen. Im Gegenzug erhielt die DABA eine Forderung in\nXTR gegen die IBWZ. Die IBWZ belastete ihrerseits die Außenhandelsbank\ndes Empfängerstaates, hier der UdSSR, mit einer XTR-Forderung und diese\nbelastete den Importeur. Dabei waren die Mitglieder des RGW bestrebt, Import- beziehungsweise Exportüberschüsse zu vermeiden. In der DDR ansässige Firmen durften bis zum 30. Juni 1990 Exportverträge auf XTR-Basis ab-\n\nschließen.\n\nRegelmäßig erfolgte die Auszahlung des Kaufpreises an den Exporteur nach\nWarenlieferung. Daneben gab es das Vorkasse-Verfahren, das hier praktiziert wurde. Hierbei „beschaffte“ sich der Käufer der Ware bei seiner Außenhandelsbank Transferrubel und ließ diese über die IBWZ der DABA „zukommen“(UA S. 12). Die DABA schrieb dem Exporteur den Kaufpreis in Mark der\nDDR schon vor der Warenlieferung gut. Mittels dieses Vorkasse-Verfahrens\nerreichten die Angeklagten, daß kurz vor der Währungsumstellung Guthaben\nin Mark der DDR auf Konten der DC verbucht wurden, diese Guthaben wurden nach der Währungsumstellung, wie geplant, in DM konvertiert und dann\nüberwiegend auf Konten der Angeklagten transferiert. Nach der Währungsumstellung eingegangene XTR-Gutschriften wurden unmittelbar in DM konvertiert und letztlich Konten gutgeschrieben, über die die Angeklagten verfü-\n\ngen konnten.\n\n2. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Betruges hat das Landgericht\n\nrechtsfehlerfrei festgestellt.\n\na) Die Angeklagten haben die Mitarbeiter der DABA über die tatsächliche\nRolle der DC getäuscht, um sich dadurch den Zugang zum XTR-Abrechnungsverfahren zu eröffnen. Auf Weisung des Angeklagten Ta\n\nhat der Geschäftsführer der DC Sp den Antrag gestellt, der DC eine für\nden XTR-Handel und die Konvertierung benötigte Planträgernummer zu erteilen. Die zuständige Mitarbeiterin der Abteilung Bilanzbuchhaltung der DA-BA erteilte im Glauben, Exporteur sei die in der DDR ansässige DC, eine\nPlanträgernummer, die sie nicht vergeben hätte, wenn sie gewußt hätte, daß\nwirklicher Exporteur eine - nach Auffassung der DABA zur Teilnahme am\nXTR-Abrechnungsverfahren nicht berechtigte - „Westfirma“ war. In Ausführung ihres Tatplans veranlaßten die Angeklagten aufgrund von Verhandlungen mit den Importeuren den Eingang von XTR-Beträgen bei der DABA und\nspiegelten - vor dem Hintergrund der durch Täuschung erteilten Planträger-\n\nnummer - konkludent einen Anspruch auf Konvertierung vor.\n\nb) Der Sektorenleiter für den Dokumenten- und Zahlungsverkehr der DABA\nund ein weiterer Mitarbeiter gaben wegen des Vorhandenseins einer Planträgernummer - ohne weitere Prüfung, in dem Glauben, alles sei in Ordnung - die bei der DABA (überwiegend telegrafisch) eingegangenen XTR-Gutschriften zugunsten der DC frei, so daß diese vor dem 1. Juli 1990 in\nMark der DDR und nach dem 1. Juli 1990 in DM konvertiert und den Betriebskonten der DC gutgeschrieben werden konnten (Vermögensverfügung).\nInsgesamt wurden infolge der Währungsumstellung DC-Guthaben aus solchen XTR-Geschäften in Guthaben von rund 77 Mio. DM konvertiert. Das\nLandgericht konnte einen Abfluß von den Konten der DC in Höhe von rund\n75 Mio. DM nachvollziehen; sichergestellt wurden rund 50 Mio. DM.\n\nc) Der Vermögensschaden liegt in der bei der DABA oder der sie refinanzierenden Staatsbank der DDR eingetretenen schadensgleichen Vermögensgefährdung: Die DABA hatte aus ihrem Vermögen\n- das mittlerweile auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist -\n\nGeldmittel überwiesen. Sofern infolge der Refinanzierung der Schadenseintritt auf die Staatsbank der DDR verlagert wurde, wäre diese durch Verfügungen der Mitarbeiter der DABA geschädigt. Die Refinanzierung begründete ein Näheverhältnis der DABA zu dem betroffenen Vermögen der\nStaatsbank der DDR, so daß das von den Angeklagten erstrebte Verhalten\nder Mitarbeiter der DABA als Verfügung über das Vermögen der Staatsbank\nder DDR angesehen werden kann (vgl. BGH NStZ 1997, 32; vgl. auch BGH\nDtZ 1996, 86; BGHZ 133, 117). Die Werthaltigkeit der Gegenleistung\n- nämlich die XTR-Forderung gegen die IBWZ - war im Hinblick auf das Risiko ihrer Realisierbarkeit schon wegen der unberechtigten Teilnahme der STC\nam XTR-Abrechnungsverfahren erheblich vermindert. Ein Ausgleich ist bisher nicht erfolgt. Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, daß die Angeklagten auch hinsichtlich des so beschriebenen\n\nGefährdungsschadens vorsätzlich handelten.\n\n3. Das Landgericht hat § 263 StGB als milderes Recht zugrunde gelegt (Art.\n315 Abs. 1 Satz 1 EGStGB), da die Anwendung des Strafrahmens des § 263\nAbs. 3 StGB wegen der unzureichenden Kontrolle durch die Kreditinstitute\nund Behörden der DDR zu verneinen sei. Bei Anwendung von DDR-Recht\nwäre die strengere Regelung der 88 159, 162 (schwerer Fall) StGB-DDR zur\nAnwendung gekommen. Dies wirkt sich nur zu Gunsten der Angeklagten\naus; daß das Landgericht die unzureichende Kontrolle in der Umbruchsituation vor der Währungsumstellung in der DDR rechtsfehlerhaft als strafmildernd\nbewertet hat (vgl. BGH, Beschluß vom 26. November 1991 - 5 StR 561/91 -),\n\nbeschwert die Angeklagten nicht.\n\n4. Die vom Angeklagten Ta erhobenen Verfahrensrügen genügen nicht\nden Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; sie wären im übrigen\n\nauch unbegründet.\n\n5. Die vom Angeklagten To erhobenen Verfahrensrügen sind teilweise\nnicht zulässig erhoben, teilweise sind sie unbegründet. Der Erörterung bedarf\nnur folgendes:\n\na) Der Angeklagte To macht geltend, er sei hinsichtlich der Urteilsfeststellung, die DC habe lediglich die Funktion einer „Strohfirma“ gehabt, durch\ndas Landgericht in der Hauptverhandlung „in die Irre geführt worden“, unter\nanderem auch deswegen, weil die Geschäftsführer der DC nicht nach\n§ 55 StPO belehrt worden seien. Auf diese Einschätzung der Rolle der DC\nhätte er nach den Grundsätzen eines fairen Verfahrens und aufgrund der\nAufklärungspflicht hingewiesen werden müssen. Seine auf einen schriftlichen\nHinweis der Kammer gerichteten Anträge vom 19. und 26. März 1996 seien\nabgelehnt worden. Es kann offenbleiben, ob insoweit überhaupt ein Anspruch bestand (vgl. BGH NStZ 1998, 51). Schon aus den Begründungen\nder Anträge des Angeklagten vom 19. und 29. März 1996 sowie den Ablehnungsbegründungen der Kammer und ihrem rechtlichen Hinweis vom 23.\nJanuar 1996 ergibt sich nämlich - was im übrigen auch schon dem Urteil des\nSenats vom 20. Juli 1993 ( 5 StR 226/93) in dieser Sache zu entnehmen ist -,\ndaß die Einschaltung der DC zu betrügerischen Zwecken Gegenstand des\nVerfahrens gewesen ist. Der Umstand, daß Zeugen, zu Recht oder zu Unrecht, nicht nach § 55 StPO belehrt worden sind, konnte das nicht in Frage\nstellen. Der Hinweis der Strafkammer in ihrem Beschluß vom 26. März 1996,\nsie gehe davon aus, der Vertrag zwischen der DC und dem russischen Vertragspartner sei ernsthaft gewollt gewesen und hätte durchgeführt werden\nsollen, war nicht irreführend. Damit hat die Strafkammer nur zum Ausdruck\ngebracht, sie halte es für möglich, daß nicht von vornherein geplant war, keine Waren zu liefern. Die Bezeichnung als „Strohfirma“ in den Urteilsgründen\nerfolgte vielmehr in dem Zusammenhang, daß die DC als „Ostfirma“ von ei-\n\nner „Westfirma“ vorgeschoben war.\n\nb) Das Landgericht war auch aufgrund des Antrages der Verteidigung vom\n19. März 1996 nicht gehalten, die russischen Verhandlungspartner des An-\n\ngeklagten To als Zeugen zu hören. Mit rechtsfehlerfreier Begründung hat\nes den Antrag und die Gegenvorstellung abgelehnt; das betrifft jedenfalls die\n- die Ablehnung tragende - auf § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO gestützte Begründung. Die im ersten Beschluß der Kammer enthaltene zusätzliche Ablehnungsbegründung, der - bis dahin schweigende - Angeklagte To habe der\nBekundung des Zeugen G nicht widersprochen, ist auf die Gegenvorstellung im Beschluß vom 29. März 1996 nicht wiederholt worden; die Ablehnung des Antrages ist vielmehr rechtsfehlerfrei auf die in der Hauptverhand-\n\nlung erörterten Beweiserhebungen gestützt worden.\n\nc) Das Landgericht war aufgrund der Aufklärungspflicht nicht gehalten, ein\nSachverständigengutachten zum Wert des XTR und zum Handel auf XTR-Basis einzuholen. Abgesehen davon, daß die dazu gestellten Anträge ein\nrechtlich konkret eingrenzbares Beweisthema nicht bezeichneten, durfte das\nLandgericht für die hier betrugsrelevanten Fragen, insbesondere zum Gefährdungsschaden eigene Sachkunde in Anspruch nehmen; im übrigen hat\nes zurecht Bedeutungslosigkeit bejaht. Auf den Wert des XTR kommt es für\ndie Frage des Vorliegens einer schadensgleichen Vermögensgefährdung\nnicht an (vgl. BGH DtZ 1996, 86 ff.).\n\nd) Die Rüge, das Landgericht habe sich mit der Einlassung des Angeklagten\nnicht auseinandergesetzt, ist unbegründet. Der Verteidiger des Angeklagten\nhat zwar, wie der Revisionsbegründung zu entnehmen ist, im Rahmen von\nBeweisamträgen zu einzelnen Punkten auch im Namen des Angeklagten\nStellung genommen. Es kann dahingestellt bleiben, ob solche Äußerungen\nals Einlassung des Angeklagten zu werten sind, wie die Verteidigung annimmt. Das Urteil beruht jedenfalls nicht darauf, daß das Landgericht diese\npunktuellen Äußerungen des Angeklagten nicht als Einlassung dokumentiert\nhat. Inhaltlich hat es sich mit diesen Äußerungen auseinandergesetzt. Es\nbrauchte diese auch nicht zum Anlaß weiterer Aufklärung zu nehmen, weil\n\nsämtliche Äußerungen bedeutungslose Beweisbehauptungen betrafen.\n\ne) Die Rüge, das Landgericht habe es unterlassen, in russischer Sprache\nabgefaßte Verträge vollständig zu übersetzen, ist nicht zulässig erhoben,\ndenn die Verträge werden nicht mitgeteilt. Dem Beweisamtrag vom 19. März\n1996 auf Verlesung der Anmeldung der Zweigniederlassung wurde entgegen\nder Behauptung der Revision stattgegeben. Den Antrag auf Aktenbeiziehung\nvom 19. März 1996 hat das Landgericht mit zutreffender Begründung abgelehnt. Bedeutungslos sind Beweisbehauptungen in Anträgen, die darauf gerichtet sind, behauptete Schlußfolgerungen von Zeugen zum Gegenstand der\n\nBeweisaufnahme zu machen.\n\nLaufhütte Harms Häger\n\nNack Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-02-18/5-str-682-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-02-18/5-str-682-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:37.040136+00:00"}}