{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-02-18_5_StR_658_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-02-18","aktenzeichen":"5 StR 658/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 18. Februar 1998\nin der Strafsache\ngegen\n\n- 5 StR 658/97 -\n\nwegen Rechtsbeugung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Februar 1998,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter Laufhütte,\n\nRichter Häger,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichterin Dr. Tepperwien,\n\nRichterin Dr. Gerhardt\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Berlin vom 4. Juni 1997 wird verworfen.\n\nDie notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren\n\nfallen der Staatskasse zur Last.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Rechtsbeugung in Tateinheit\nmit Freiheitsberaubung freigesprochen (vgl. auch den entsprechend begründeten\nNichteröffnungsbeschluß des Landgerichts Berlin vom 25. Oktober 1996). Die auf\ndie Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbun-\n\ndesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.\n\nSoweit die Beschwerdeführerin beanstanden will, das Landgericht habe die erhobenen Beweise nicht vollständig gewürdigt, kann sie damit im Rahmen der Sachrüge,\ndie ausschließlich eine Prüfung anhand des Urteils eröffnet, nicht gehört werden.\nEine zulässige, im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vollständig ausgeführte\nVerfahrensrüge - die bei Beanstandungen dieser Art auch in der Sache nur ausnahmsweise Erfolg haben könnte (vgl. Hürxthal in KK 3. Aufl. § 261 Rdn. 20 m.w.N.)\n\n- ist dem Revisionsvorbringen nicht zu entnehmen.\n\nDie im Jahre 1970 erfolgte Verurteilung der beiden damals 19-jährigen Angeklagten\ndes Ausgangsverfahrens zu Freiheitsstrafen von zwei bzw. drei Jahren aufgrund\n\neines nicht verwirklichten Fluchtplanes, bei dem höher Bestraften ferner aufgrund\n\n- 4 -\nzweier Briefe an eine in der Bundesrepublik lebende Verwandte, ist fraglos - jeden-\n\nfalls bei Prüfung anhand rechtsstaatlich orientierter Kriterien - als unerträgliche Ver-\n\nletzung von Freiheitsrechten zu werten. Gleichwohl ist die Auffassung, daß der Angeklagte, der in dem Strafverfahren als Beisitzer und Berichterstatter die Rechtsmittelentscheidung des Obersten Gerichts der DDR mitverantwortete, dabei nicht mit\ndem nach § 244 StGB-DDR erforderlichen direkten Rechtsbeugungsvorsatz handelte, sachlichrechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt jedenfalls vor dem Hintergrund, daß das Rechtsmittelgericht lediglich auf einen zum Nachteil der Verfolgten\nerhobenen Protest der Staatsanwaltschaft tätig wurde und das von den Verfolgten\nselbst nicht angefochtene erstinstanzliche Urteil zwar antragsgemäß im Schuldspruch, nicht indes im Rechtsfolgenausspruch verschärfte (8301 Abs.2\nStPO-DDR).\n\nDie Verneinung einer wissentlichen Überdehnung der angewendeten Strafnormen\nsteht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowohl hinsichtlich der - fraglos mit rechtsstaatlich orientierten Vorstellungen zur Meinungsäußerungsfreiheit nicht vereinbaren - Anwendung des § 106 StGB-DDR (vgl. Willnow JR\n1997, 265, 268 f. m.N.) als auch hinsichtlich der Bestrafung der - objektiv betrachtet\nwenig realitätsbezogen anmutenden - Fluchtpläne der jungen Verfolgten weit im\nVorfeld eines Versuchsbeginns (vgl. Willnow a.a.O S. 267 f. m.N.). Da die Verfolgten\nnach den Feststellungen einen Waffeneinsatz gegen Grenzsoldaten erwogen hatten, gilt dies auch für die Anwendung des § 101 Abs. 1 StGB-DDR (in der Tatzeitfassung vom 22. Januar 1968, DDR-GBl I 1).\n\nDer Senat nimmt die Verneinung des direkten Rechtsbeugungsvorsatzes auch bezogen auf die gegen die Verfolgten verhängten - wenngleich im Blick auf ihr Alter\nund die Art ihrer Taten besonders unerträglich erscheinenden - Strafen hin. Dafür ist\nder besondere Hintergrund des Falles von wesentlicher Bedeutung: Die Strafhöhe\nwar immer noch beträchtlich hinter den von der beschwerdeführenden Staatsanwaltschaft in erster Instanz gestellten Anträgen (UA S. 13) zurückgeblieben; der Rechts-\n\nbeugungsvorwurf gegen den Angeklagten läuft letztlich darauf hinaus, er habe es\n\n-5\nunterlassen, darauf hinzuwirken, daß auf das allein zuungunsten der Verfolgten ein-\n\ngelegte Rechtsmittel - was freilich nach § 285 Satz 2 StPO-DDR, entsprechend wie\n\nnach § 301 StPO, rechtlich möglich gewesen wäre - das angefochtene Urteil zugun-\n\nsten der Verfolgten abgeändert werde. Bei dieser Sachlage ist die Verneinung wissentlicher Rechtsbeugung nicht als rechtsfehlerhaft zu beanstanden (vgl. auch BGH,\nUrteil vom 15. November 1995 - 3 StR 527/94 - sub C II 1, insoweit in BGHR nicht\nabgedruckt; BGH NJ 1997, 35).\n\nLaufhütte Häger Basdorf\n\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-02-18/5-str-658-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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