{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-02-17_5_StR_716_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-02-17","aktenzeichen":"5 StR 716/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 5 StR 716/97 -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 17. Februar 1998\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 1998\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 20. März 1997 nach § 349 Abs.\n4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO\n\nals unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision\ndes Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch\nrichtet (8 349 Abs. 2 StPO). Sie führt jedoch auf die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO).\n\nZwar hält der Senat die Ausführungen zu § 21 StGB für vertretbar. Das angefochtene Urteil ist dennoch im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben, weil\nsich das Landgericht nicht mit der Frage der Unterbringung des Angeklagten\nin einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) auseinandergesetzt hat. Zur Erörte-\n\nrung bestand nach den Feststellungen Anlaß. Beim Angeklagten bestand\n\nzur Tatzeit “eine manifeste Suchterkrankung”; er war in seiner Entscheidung,\n\nkeine weiteren Drogen mehr zu nehmen, nicht mehr “vollständig frei”; sein\n\nHemmungsvermögen war durch die Drogenabhängigkeit “in gewisser Weise\nbeeinträchtigt” und er setzte die Beute zum Teil zur Finanzierung der Dro-\n\ngen ein.\n\nDa der Senat nicht ausschließen kann, daß die ausgesprochenen Einzelfreiheitsstrafen und die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe bei Anordnung einer Unterbringung nach § 64 StGB niedriger bemessen worden wä-\n\nren, ist das Urteil auch im Strafausspruch aufzuheben.\nDer neue Tatrichter wird nunmehr § 55 StGB im Hinblick auf das Urteil des\n\nLandgerichts Potsdam vom 30. Oktober 1996 zu beachten haben.\n\nLaufhütte Harms Häger\n\nNack Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-02-17/5-str-716-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-02-17/5-str-716-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:36.885918+00:00"}}