{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-02-17_5_StR_624_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-02-17","aktenzeichen":"5 StR 624/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 17. Februar 1998\n\n5 StR 624/97\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nzung vom 17. Februar 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter Laufhütte,\n\nRichterin Harms,\n\nRichter Häger,\n\nRichter Nack,\n\nRichterin Dr. Tepperwien\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizangestellte\n\nSit-\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Köln vom 3. Juli 1997 mit\n\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Umsatzsteuerhinterziehung in 16 Fällen aus tatsächlichen\nGründen freigesprochen. Die hiergegen gerichtete Revision\nder Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt ver-\n\ntreten wird, hat Erfolg.\n\n1. Dem Angeklagten wird mit der Anklage zur Last gelegt,\nin der Zeit vom Februar 1994 bis Mai 1995 nach Ausstellung von Scheinrechnungen, die darin gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 22 Mio. DM nicht\nbei den dafür zuständigen Finanzämtern im Rahmen der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen erklärt zu haben.\nSoweit der Angeklagte für die Ausstellung der Scheinrechnungen von dem Empfänger, der seinerseits die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machte, regelmäßig\nzahlungen in Höhe von insgesamt 250.000 DM erhielt, die\n\ner ebenfalls nicht gegenüber dem Finanzamt erklärte, ist\n\nder Vorwurf der Steuerhinterziehung nach s 154a\nAbs. 1 StPO von der Verfolgung ausgenommen worden. Wegen\nBeihilfe zur Steuerhinterziehung des Rechnungsempfängers\nhat die Staatsanwaltschaft keine Anklage erhoben; insoweit ist das Verfahren nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt\n\nworden.\n\n2. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß\nder Angeklagte als Aussteller der Scheinrechnungen unter\ndem Namen der von ihm betriebenen Einzelfirmen in Berlin\nund Brühl nach SS 14 Abs. 3, 13 Abs. 2 Nr. 4 UStG Schuldner der in den Rechnungen ausgewiesenen Steuerbeträge\nwar. Dies gilt nach S$S 14 Abs. 3 Satz 2 UStG auch für die\nFälle, in denen der Angeklagte unter der Firma in Berlin\nüberhaupt nicht unternehmerisch tätig war, weil es sich\ninsoweit um eine reine Scheinfirma zum Zweck der Rechnungsausstellung handelte, die keinerlei unternehmerische\n\nTätigkeiten entfaltete.\n\nNach § 18 Abs. 4a, 4b UStG (1993) war der Angeklagte auch\nverpfichtet, im Hinblick auf die von ihm erstellten\nScheinrechnungen die darin enthaltene Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt zu erklären. Dieser Verpflichtung ist\ner nach den Feststellungen nicht nachgekommen, so daß objektiv der Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370\nAbs. 1 Nr. 2 AO erfüllt ist (vgl. auch BGHSt 40, 109,\nBGH, Urteil vom 2. Dezember 1997 - 5 StR 404/97 -). Das\nLandgericht hat sich indessen nicht davon überzeugen können, daß der Angeklagte von seiner Verpflichtung zur Anmeldung der Umsatzsteuer positiv Kenntnis hatte oder damit rechnete, ihn könnte im Hinblick auf die Scheinrechnungen eine solche Verpflichtung treffen; ihm sei inso-\n\nweit ein vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum zugute\n\nzu halten (UA S. 30). Zwar hat der Tatrichter die Einlassung des Angeklagten, er habe bei Ausstellung der Scheinrechnungen von dem beabsichtigten Verwendungszweck durch\nden Rechnungsempfänger nichts gewußt, aufgrund der gesamten Umstände für widerlegt erachtet: Der Angeklagte habe\nvielmehr gewußt, daß der Rechnungsempfänger mit Hilfe der\nScheinrechnungen sich in beträchtlichem Umfange unrechtmäßige Steuervorteile habe verschaffen wollen. Auch seien\nihm die Verpflichtungen eines Unternehmers zur Anmeldung\nund Zahlung ausgewiesener Umsatzsteuer gemäß SS 13,\n18 UStG nach Ausführung entsprechender Lieferungen oder\nLeistungen als Inhaber einer Einzelfirma allgemein bekannt gewesen, zumal er in steuerlichen Angelegenheiten\ndurch einen Steuerberater unterstützt und vertreten worden sei. Die besondere gesetzliche Verpflichtung aus § 14\nAbs. 3 UStG, die eine systematische Ausnahmeregelung im\nGesetz darstelle, sei ihm aber unwiderlegbar nicht be-\n\nkannt gewesen.\n\n3. Es ist zu besorgen, daß der Tatrichter bei der Beurteilung des subjektiven Tatbestandes von einem falschen\nMaßstab ausgegangen ist, indem er lediglich auf die vom\nAngeklagten in Abrede genommene Kenntnis der gesetzlichen\nRegelung in SS 14 Abs. 3, 18 Abs. 4 UStG abgestellt und\nzur inneren Tatseite keine ausreichende Gesamtwürdigung\n\nvorgenommen hat.\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind\nentlastende Angaben des Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine (ausreichenden) Beweise\ngibt, nicht ohne weiteres den Urteilsfeststellungen als\nunwiderlegbar zugrundezulegen. Vielmehr muß der Tatrich-\n\nter auf der Grundlage des gesamten Beweisergebnisses ent-\n\nscheiden, ob diese Angaben geeignet sind, seine Überzeugungsbildung zu beeinflussen (BGHSt 34, 29, 34). Dies\ngilt im besonderen Maße bei der Behauptung eines dem Angeklagten günstigen inneren Vorgangs, ohne daß objektivierbare Tatsachen, in denen die angebliche innere Einstellung einen erkennbaren Niederschlag gefunden hätte,\n\ndeutlich würden (vgl. BGH NStZ 1994, 29).\n\nZutreffend weist der Generalbundesanwalt in diesem Zusammenhang darauf hin, daß der Angeklagte und der gemeinsam\nmit ihm handelnde Rechnungsempfänger K als Sitz der\nScheinfirma gezielt Berlin auswählten, „weil dort die Finanzbehörden im Zuge der Wiedervereinigung stark überlastet seien und ihnen deswegen eine nur kurze Zeit bestehende Firma nicht auffallen werde“ (UA S. 20). Eine solche Überlegung spricht für die Kenntnis des Angeklagten\nvon der bestehenden Umsatzsteuerpflicht der von ihm zu\ngründenden „Briefkastenfirma” (vgl. UA S. 21, 23, 25).\nDies hat das Landgericht bei seiner Abwägung zur inneren\nTatseite ebensowenig bedacht wie den Umstand, daß der Angeklagte - der mit seiner Einzelfirma in Brühl seit 1990\nsteuerlich beraten war und das System der Umsatzbesteuerung grundsätzlich kannte - auch dann seinem Steuerberater die unter der Brühler Firma D erstellten Scheinrechnungen ab Mai 1994 gerade nicht zur Verfügung stellte, obwohl er selbst erklärt hat, er habe in Unkenntnis\nder steuerlichen Angelegenheiten die Unterlagen der Firma\nD seinem Steuerberater in einem Karton übergeben,\ndamit dieser die Steuererklärungen erstelle. Wenn das\nLandgericht dazu ausführt, es sei dem Angeklagten nicht\nzu widerlegen, daß er seinen Steuerberater über die steuerrechtlichen Folgen des Ausstellens von Scheinrechnungen\n\nnicht befragt habe, so hätte es ebenso in die Abwägung\n\neinstellen müssen, daß der Angeklagte diese Rechnungen\ngerade nicht mit übergab. Die dazu angestellte Erwägung,\nes sei „lebensnah“”, wenn der Angeklagte seinen Steuerberater nicht zu den steuerlichen Auswirkungen der Scheinrechnungen befragt habe, weil kaum anzunehmen sei, daß\nsich der Angeklagte seinem Steuerberater in einem Bereich\nsteuerunehrlichen Verhaltens anvertraut hätte, spricht in\ndiesem Zusammenhang eher für die Annahme eines zumindest\nbedingten Vorsatzes. Einer genauen Kenntnis der steuerlichen Vorschriften bedarf es insoweit nicht; es genügt,\nwenn der Täter den jeweils bestehenden Steueranspruch dem\nGrunde nach kennt und auch der Höhe nach für möglich hält\n\n(BGH wistra 1990, 193).\n\n4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorg-\n\nlich auf folgendes hin:\n\nDie Abgabe falscher monatlicher Umsatzsteuervoranmeldungen führt zu einer Steuerverkürzung auf Zeit, bei der\nsich der tatbestandsmäßige Umfang aus den Hinterziehungszinsen errechnet; erst die Abgabe der falschen Jahreserklärung für dasselbe Kalenderjahr bewirkt die endgültige\nSteuerverkürzung, das heißt auf Dauer. Dies gilt auch,\nwenn nach unterlassenen oder nach unrichtigen Voranmeldungen keine Jahreserklärung abgegeben wird (std. Rspr.,\nvgl. dazu im einzelnen: BGHSt 38, 165; BGH wistra 1996,\n105; 1997, 262). Diese Grundsätze finden auch dann Anwendung, wenn es infolge der Einleitung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens vor Ablauf der nach den\nSteuergesetzen für Jahreserklärungen vorgesehenen Frist\nnicht mehr zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung\nkommt. Beabsichtigt der Täter in diesem Fall allerdings\n\nvon Anfang an, keine zutreffende Umsatzsteuerjahreserklä-\n\nrung abzugeben, sind seine Hinterziehungshandlungen durch\ndie monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen vielmehr darauf angelegt, die zunächst bewirkte Hinterziehung auf\nZeit später in eine solche auf Dauer übergehen zu lassen,\nso ist der gesamte jeweils monatlich erlangte Vorteil als\nvom Vorsatz umfaßtes Handlungsziel bei der Strafzumessung\nerschwerend zu berücksichtigen und in die Gesamtabwägung\neinzustellen (BGH, Beschluß vom 22. Oktober 1997\n- 5 StR 223/97 -).\n\nSollte der neue Tatrichter hinsichtlich der angeklagten\nTaten erneut zu einem Freispruch kommen, wird er eine\nWwiedereinbeziehung der bisher nach § 154a StPO augeschiedenen Tatteile (Nichtanmeldung der Erlöse für die Ausstellung von Scheinrechnungen) vorzunehmen haben (vgl.\nSchoreit in KK 3. Aufl. § 154a Rdn. 19 und Hürxthal in KK\n3. Aufl. $S 264 Rdn. 13 m.N.). Dies gilt auch, soweit die\nStaatsanwaltschaft das Verfahren wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch den Rechnungsempfänger K nach\n§ 154 StPO eingestellt hat. Denn insoweit handelt es sich\num eine einheitliche Tat im verfahrensrechtlichen Sinne.\nDie Ausstellung und Begebung der Scheinrechnungen unter\nden beiden Firmen des Angeklagten stellt einerseits eine\nmögliche Beteiligung an der Steuerhinterziehung des\nKather durch Geltendmachung der Vorsteuer in Höhe von\nrund 22 Mio. DM dar, andererseits folgt daraus die\nPflicht zur Erklärung der ausgewiesenen Umsatzsteuer, der\nder Angeklagte nicht nachgekommen ist. Daß insoweit mate-\n\nriellrechtlich keine Tateinheit vorliegt, steht der Be-\n\nurteilung des geschichtlichen Vorgangs als verfahrensrechtliche Einheit nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom\n2. Dezember 1997 - 5 StR 404/97 - m.N.).\n\nLaufhütte Harms Häger\n\nNack Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-02-17/5-str-624-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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