{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-01-22_5_StR_721_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-01-22","aktenzeichen":"5 StR 721/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 721/97\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 22. Januar 1998\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Janu-\n\nar 1998 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten P wird das Urteil der Strafkammer\ndes Landgerichts Lüneburg bei dem Amtsgericht Celle vom 11. September 1997 nach S$S\n349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit bei diesem\nAngeklagten die Aussetzung der Vollstrekkung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung und die Anordnung der Unterbringung\nin einer Entziehungsanstalt unterblieben\n\nist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird\nnach $S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet\n\nverworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nAuf die im übrigen gemäß $S 349 Abs. 2 StPO unbegründete\nRevision des Angeklagten ist, dem Antrag des Generalbundesanwalts gemäß, das Unterlassen einer Entscheidung über\neine Anordnung nach S$S 64 StGB zu beanstanden. Der Gene-\n\nralbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:\n\nDie Strafkammer hat rechtsfehlerhaft die Anordnung\nder Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach 8\n64 Abs. 1 StGB nicht geprüft. Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte zum Zeitpunkt der Taten\nheroinabhängig (UA S. 8, 15). Diese Heroinabhängigkeit war auch die Wurzel der zur Verurteilung gekommenen Taten (UA S. 15, 21, 22). Weiterhin hat das\nLandgericht eine Drogentherapie als dringend notwendig erachtet und die Erwartung geäußert, daß der Angeklagte erneut drogenrückfällig und dann weitere\nStraftaten begehen werde (UA S. 32). Über die Frage\nder Unterbringung in einer Entziehungsanstalt muß\ndeshalb neu verhandelt werden. Daß nur der Angeklagte\nRevision eingelegt hat, hindert die Nachholung einer\nUnterbringungsanordnung nicht ($S 358 Abs. 2 Satz 2\nStPO; BGHSt 37, 5); er hat die Nichtanwendung des 8§ 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362 £.).\nAnhaltspunkte dafür, daß keine hinreichend konkrete\nAussicht besteht, den Angeklagten von seinem Hang zu\nheilen oder doch über eine gewisse Zeitspanne vor dem\nRückfall in die akute Sucht zu bewahren (BVerfGE 91,\n1 ££., 29), sind nicht ersichtlich. Es kann indes namentlich aufgrund der zahlreichen Vorstrafen ausgeschlossen werden, daß der Tatrichter bei Anordnung\nder Unterbringung auf niedrigere Einzelstrafen oder\neine noch geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt\nhätte, weshalb der Strafausspruch bestehen bleiben\n\nkann.\n\nDem folgt der Senat. Er sieht indes Anlaß, die Aufhebung\nauch auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung zu\n\nerstrecken, wenngleich deren Versagung für sich rechts-\n\nfehlerfrei war. Selbst wenn es angesichts des Bewährungsbruchs wenig wahrscheinlich ist, vermag der Senat nicht\nsicher auszuschließen, daß im Zusammenhang mit der Prüfung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt Erkenntnisse über die persönliche Entwicklung des Angeklagten und über Therapiemöglichkeiten gewonnen werden, die\neine Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel (5 67b\nStGB) wie der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und\n\nfünf Monaten rechtfertigen könnten.\n\nLaufhütte Harms Basdorf\n\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-01-22/5-str-721-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-01-22/5-str-721-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:35.185593+00:00"}}