{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-01-22_5_StR_675_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-01-22","aktenzeichen":"5 StR 675/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 5 StR 675/97 -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 22. Januar 1998\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 1998\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Mai 1997\nnach § 349 Abs. 4 StPO\n\na) im Schuldspruch dahin geändert,\ndaß der Angeklagte der Vergewaltigung in drei Fällen,\ndavon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, sowie der versuchten Vergewaltigung\nin Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung\n\nschuldig ist;\n\nb) im gesamten Strafausspruch mit\n\nden Feststellungen aufgehoben.\n\n1. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fällen,\n\ndavon in zwei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und im\n\ndritten Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, sowie wegen ver-\n\nsuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu\n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt.\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen\nund der Sachrüge. Die Revision hat im Umfang des Beschlußausspruchs\nErfolg, im übrigen ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründet.\n\n1. Das Urteil weist sachlichrechtliche Fehler auf, die in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO zur Änderung des Schuldspruchs in zwei\n\nFällen führen.\n\nBei den Taten im Mai 1987 und Herbst 1988 ist die Ahndung der Körperverletzung gemäß § 223 StGB nach 8 78 Abs. 1 StGB ausgeschlossen, weil\ndiese Taten insoweit verjährt sind. Die Verjährungsfrist für die Körperverletzung beträgt nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Die Verjährung hat\nweder geruht, noch ist sie rechtzeitig bis Mai 1992 bzw. Herbst 1993 unterbrochen worden. Das Opfer hat diese Taten erst Anfang 1994 angezeigt.\nDem Eintritt der Verjährung steht auch nicht entgegen, daß die Körperverletzungen zu den ebenfalls vorliegenden Vergewaltigungen im Konkurrenzverhältnis der Tateinheit stehen, die Vergewaltigungen aber noch nicht verjährt\nsind (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB). Die Verjährungsfrist bestimmt sich für jede\nGesetzesverletzung gesondert (BGHR § 78 Abs. 1 Tat 1). Bei der dritten und\n\nvierten Tat wurde die Verjährung hingegen jeweils rechtzeitig unterbrochen.\n\n2. Die Änderung der Schuldsprüche zieht die Aufhebung der betroffenen\nEinzelstrafen nach sich. Der Senat hebt ferner neben der Gesamtfreiheitsstrafe auch die beiden verbleibenden Einzelstrafen auf. Denn sowohl die\n\nHöhe der Einzelfreiheitsstrafen als auch die beträchtliche Höhe der Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe lassen insgesamt besorgen, daß das Landgericht einen\nwesentlichen Strafzumessungsgesichtspunkt — nämlich den langen Zeitablauf zwischen den Taten und der Verurteilung — nicht in seiner ganzen Be-\n\ndeutung erkannt\n\nund mit dem entsprechenden Gewicht gewürdigt hat, wenngleich das Landgericht diesen Umstand als Strafmilderungsgrund ausdrücklich benannt hat;\nimmerhin ist der Angeklagte erstinstanzlich erst acht bis zehn Jahre nach\nden Taten verurteilt worden (vgl. auch BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrens-\n\nverzögerung 11; § 54 Bemessung 2).\n\nLaufhütte Harms Basdorf\n\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-01-22/5-str-675-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-01-22/5-str-675-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:35.169015+00:00"}}