{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-01-22_5_StR_445_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-01-22","aktenzeichen":"5 StR 445/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 5 StR 445/97 -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 22. Januar 1998\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 1998\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten E\nwird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. Februar\n1997\na) im Schuldspruch dahin be-\n\nschränkt, daß die Verurteilung dieses Angeklagten\nwegen tateinheitlicher Beihilfe zur versuchten unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt (§ 154a Abs. 2 StPO),\n\nb) im gesamten Strafausspruch gegen diesen Angeklagten aufgehoben (8 349 Abs. 4\nStPO).\n\n1. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Revision, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmit-\n\nteln in nicht geringer Menge und wegen Beihilfe zum unerlaubten Handel-\n\ntreiben mit Betäubungsmiitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zu deren versuchter unerlaubter Einfuhr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die zum Schuldspruch auf\n\nden\n\nVorwurf der Beihilfe beschränkte Revision des Angeklagten hat mit der\nSachrüge teilweise Erfolg. Der Senat nimmt bei der hinsichtlich des Beschwerdeführers besonders gelagerten Fallgestaltung den Vorwurf versuchter Beihilfe zum Verbrechen nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG nach § 154a\nAbs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von der Verfolgung\naus. Der verbleibende Schuldspruch wegen Beihilfe zum (vollendeten) Handeltreiben mit Betäubungsmiitteln in nicht geringer Menge hält sachlichrechtlicher Überprüfung stand (vgl. BGHR BtMG 829 Beihilfe 1; BMG 8 29\nAbs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 28, 50).\n\nDie Schuldspruchreduzierung zieht die Aufhebung der Einsatzstrafe von einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe nach sich. Dies bedingt die Aufhebung der weiteren, an ihrer Bemessung naheliegend orientierten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es\nbei der erfolgten bloßen Schuldspruchbeschränkung nicht. Der neue\nTatrichter ist an ergänzenden widerspruchsfreien Feststellungen, namentlich\nzur weiteren persönlichen Entwicklung des Beschwerdeführers, nicht gehindert.\n\nLaufhütte Harms Basdorf\n\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-01-22/5-str-445-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-01-22/5-str-445-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:35.154521+00:00"}}