{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-01-21_5_StR_727_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-01-21","aktenzeichen":"5 StR 727/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 5 StR 727/97 -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 21. Januar 1998\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 1998\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. April 1997 nach § 349 Abs. 4 StPO\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit\nmit sexuellem Mißbrauch von Kindern sowie wegen sexuellen Mißbrauchs\nvon Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren\n\nund sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.\n\nI. Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs\nvon Kindern nach § 176 StGB (in den Fällen Il.1, 3 und 4 allein nach dieser\nVorschrift und im Fall Il.2 in Tateinheit mit Vergewaltigung) verurteilt hat, ist\nmöglicherweise Verjährung eingetreten. Die jeweiligen Tatzeiten sind nicht\nsicher festgestellt: Nach den Feststellungen geschahen die Tat Il.1 am\n7. Februar 1984 oder am 7. Februar 1985, die Tat Il.2 am 8. Februar 1984\noder am 8. Februar 1985, die Taten Il.3 und 4 “vor Oktober 1985”.\n\nFür die Frage der Verjährung ist jeweils auf die dem Angeklagten günstigste\nmögliche Tatzeit abzustellen (BGHSt 18, 274; BGHR StGB 8 78 Abs. 3\n\nFristablauf 1). Daher ist im derzeitigen Verfahrensstadium zugunsten des\n\nAnge-\n\nklagten davon auszugehen, daß alle vier Taten — möglicherweise — vor dem\n30. Juni 1984 geschehen sind. Dann wäre der sexuelle Mißbrauch von Kindern in allen vier Fällen verjährt (§ 78 Abs. 3 Nr. 3, § 176 Abs. 1 StGB).\n\nZwar hat das am 30. Juni 1994 in Kraft getretene 30. Strafrechtsänderungsgesetz (BGBl | 1310) die Regelungen getroffen, daß nach 8 78b Abs. 1 Nr. 1\nStGB die Verjährung bei Straftaten nach den §§ 176 bis 179 StGB bis zur\nVollendung des achtzehnten Lebensjahres des Opfers ruht und daß diese\nÄnderung nach Art. 2 des 30. StrÄndG auch für vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangene Taten gilt, es sei denn, daß deren Verfolgung beim Inkrafttreten der Neuregelung bereits verjährt war. Der letztgenannte Ausnah-\n\nmefall lag hier jedoch möglicherweise vor.\n\nIl. Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten im Fall Il.2 wegen Vergewaltigung wird zwar von der Verjährung nicht berührt, weil hier eine Verjährungsfrist von zwanzig Jahren gilt (§ 78 Abs. 3 Nr. 2, § 177 Abs. 1 StGB).\nJedoch kann auch insoweit das Urteil — betreffend die Feststellungen zur\n\nSache - keinen Bestand haben, weil ein sachlichrechtlicher Mangel vorliegt.\n\nDie jetzt 21jährige Nebenklägerin war in ihrer Kindheit Opfer zahlreicher Sexualdelikte verschiedener Täter. Deshalb kommt der Frage, ob sie nach\nnunmehr ca. 13 Jahren etwa einem Irrtum über die Täterperson erlegen sein\nkönnte, besondere Bedeutung zu. In diesem Zusammenhang ist die Offenbarung der Taten durch die Nebenklägerin von hervorgehobenem Interesse.\nHierzu teilt das Landgericht folgendes mit: Im Alter von 15 Jahren (also etwa\n1991) berichtete die Nebenklägerin Mitschülern von Sexualtaten eines anderen Täters, nicht jedoch von Taten des Angeklagten. “Die Reaktion ihrer Mitschüler war jedoch Anlaß dafür, daß auch die sexuellen Mißhandlungen\n\nseitens des Angeklagten ihr wieder zu Bewußtsein kamen und sie nachfol-\n\ngend am 18. März 1995 einen Brief an ihre Mutter schrieb”, in dem sie über\nihr sexuelles Verhältnis zu dem anderen Täter und über die Taten des Angeklagten berichtete (UA S. 18). Weshalb die im Zeitraum um 1991 geführ-\n\nten Ge-\n\nspräche mit Mitschülern über die Taten eines anderen Täters “Anlaß dafür”\nwaren, daß die Nebenklägerin “nachfolgend” im Jahre 1995 erstmalig von\nden Taten des Angeklagten berichtete, hätte angesichts der besonderen\n\nLage des Falles einer Erläuterung bedurft.\n\nIII. Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß ein neuer Tatrichter weitere\nFeststellungen zur Eingrenzung der Tatzeiträume — etwa durch Vernehmung\nder Schwestern der Nebenklägerin - trifft. Die Sache ist deshalb in vollem\n\nUmfang zur erneuten Prüfung an das Landgericht zurückzuverweisen.\n\nIV. Schließlich geben die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 23. Dezember 1997 (S. 7 am Ende) zur Verjährungsfrage Anlaß zu folgenden Bemerkungen: Die Vorschrift des § 78b Abs. 1\nNr. 1 StGB gilt ohne jede Restriktion (BGHR StGB § 78b Abs. 1 Ruhen 3;\nBGH, Urteil vom 4. Februar 1997 — 5 StR 606/96 -, insoweit in NStZ 1997,\n296 nicht abgedruck). Deshalb ruhte hier die Verjährung bis zur Vollendung\n\ndes\n\nachtzehnten Lebensjahres der am 9. Februar 1976 geborenen Nebenklägerin, so daß der Lauf der Verjährung erst am 9. Februar 1994 begann. Anderes ergibt sich wohl auch nicht aus den vom Generalbundesanwalt zitierten\n\nErläuterungen von Jähnke in LK 11. Aufl. § 78b Ran. 1, 1a.\n\nVorsitzender Richter Laufhütte\nist durch Erkrankung gehindert\nzu unterschreiben.\n\nHäger Häger Basdorf\n\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-01-21/5-str-727-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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