{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-01-21_5_StR_686_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-01-21","aktenzeichen":"5 StR 686/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 5 StR 686/97 -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 21. Januar 1998\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Steuerhinterziehung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 1998\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 9. September 1997 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben im Ausspruch über die wegen Steuerhinterziehung verhängten\n\nvier Einzelstrafen und im Gesamtstrafausspruch.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach\n8 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Revision, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in vier\nFällen, Untreue in zehn Fällen, falscher Verdächtigung und wegen eines\nWaffendelikts zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die\nhiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge teil-\n\nweise Erfolg.\n\nDer Erörterung bedarf nur folgendes: Nach den Feststellungen gab der An-\n\ngeklagte als faktischer Geschäftsführer der Firma S\n\nGmbH während des Jahres 1993 pflichtwidrig keine Umsatzsteuer-\n\nvoranmeldungen ab. Anläßlich einer Umsatzsteuersonderprüfung in den Ge-\n\nschäftsräumen der GmbH am 2. Februar 1994 wurde festgestellt, daß keine\nGeschäftsunterlagen vorhanden waren, die eine Prüfung für 1993 ermöglicht\nhätten. Am 6. Februar 1994 wurden die für die Erstellung einer ordnungsgemäßen Buchführung erforderlichen Unterlagen aus dem Jahr 1993 durch\neinen Brand größtenteils vernichtet. Am 8. März 1994 wurde gegen den Angeklagten ein Steuerstrafverfahren eingeleitet, was ihm am Folgetag be-\n\nkanntgegeben wurde.\n\nDas Landgericht hat aufgrund der bewirkten Umsätze, die sich aus Verträgen über die schlüsselfertige Erstellung von Einfamilienhäusern ergaben, für\ndie vier Kalendervierteljahre 1993 (8 18 Absatz 2 Satz 1 UStG) jeweils die\nnicht erklärte Umsatzsteuer ermittelt (1. Quartal: 25.519 DM; 2. Quartal:\n10.518 DM; 3. Quartal: 90.646 DM; 4. Quartal: 129.247 DM) und diese zutreffend als Hinterziehungsschaden dem Schuldspruch zugrunde gelegt.\nDaneben hat das Landgericht bedacht, daß “in erheblichem Umfang Vorsteuer ... für die GmbH hätte geltend gemacht werden können”, diese im\nHinblick auf das Kompensationsverbot nach 8 370 Abs. 4 Satz 3AO aber\nnur im Rahmen des jeweiligen Strafausspruchs allgemein berücksichtigt. Die\nin diesem Zusammenhang gegen den Schuldumfang geltend gemachten\n\nEinwendungen der Revision gehen fehl.\n\nAllerdings lassen die im Ergebnis wegen Steuerhinterziehung verhängten\nvier Einzelstrafen - zweimal ein Jahr und zweimal zwei Jahre Freiheitsstrafe - besorgen, daß der Tatrichter sich der Besonderheiten, die bei der Hinterziehung von Umsatzsteuern zu bedenken sind, nicht ausreichend bewußt\nwar: Die Abgabe falscher monatlicher oder vierteljährlicher Umsatzsteuervoranmeldungen führt zu einer Steuerverkürzung auf Zeit, bei der sich der\ntatbestandsmäßige Umfang aus den Hinterziehungszinsen errechnet; erst\n\ndie Abgabe der falschen Jahreserklärung bewirkt die endgültige Steuerver-\n\nkürzung, das heißt auf Dauer. Dies gilt auch, wenn nach unterlassenen oder\nnach unrichtigen Voranmeldungen keine Jahreserklärung abgegeben wird\n(std. Rspr., vgl. dazu im einzelnen: BGHSt 38, 165; BGH wistra 1996, 105;\n1997,\n\n262). Diese Grundsätze finden auch Anwendung, wenn es - wie hier - infolge\nder Einleitung eines steuerlichen Ermittlungsverfahrens vor Ablauf der nach\nden Steuergesetzen für Jahreserklärungen vorgesehenen Frist nicht mehr\nzur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung kommt. Beabsichtigt der\nTäter in diesem Fall allerdings von Anfang an, keine zutreffende Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben, sind seine Hinterzienungshandlungen\ndurch die monatlichen oder vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen\nvielmehr darauf angelegt, die zunächst bewirkte Hinterziehung auf Zeit später in eine solche auf Dauer übergehen zu lassen, so ist der gesamte jeweils\nmonatlich oder vierteljährlich erlangte Vorteil als vom Vorsatz umfaßtes\nHandlungsziel bei der Strafzumessung erschwerend zu berücksichtigen und\nin die Gesamtabwägung einzustellen (BGH, Beschluß vom 22. Oktober 1997\n—- 5 StR 223/97 -—, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt, StV 1998, 4). Der\nAuswirkung dieses schärfenden Gesichtspunkts sind jedoch Grenzen gesetzt. So darf der Tatrichter schon bei der Verhängung der Einzelstrafen den\n\nGesamtwert der Jahressteuerhinterziehung nicht aus dem Blick verlieren.\n\nErgänzend bemerkt der Senat: Zwar ist es in Fällen der vorliegenden Art\nnicht erforderlich, daß der Tatrichter im Rahmen des Strafausspruchs die\nVorsteuer genau ermittelt und darstellt. Allerdings empfiehlt es sich grundsätzlich, den Umfang zumindest nach Erfahrungswerten anzugeben, damit\ndie verschuldeten Folgen der Tat, von denen das Gericht bei der Strafzu-\n\nmessung ausgeht, deutlich werden.\n\nLaufhütte Harms Häger\n\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-01-21/5-str-686-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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