{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-01-21_5_StR_670_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-01-21","aktenzeichen":"5 StR 670/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 670/97\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 21. Januar 1998\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Janu-\n\nar 1998 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 26.\nJuni 1997 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird nach § 349\n\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nJugendkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen Vergewaltigung zu einer Jugendstrafe von\ndrei Jahren verurteilt. Seine Revision hat nur zum Straf-\n\nausspruch Erfolg.\n\nIm Rahmen der Strafzumessung hat die Jugendkammer strafschärfend gewertet, daß der Angeklagte schon mehrfach wegen Beleidigungen und Nötigungen im sexuellen Bereich\naufgefallen sei. Sie bezieht sich damit auf ein Urteil\n\ndes Jugendgerichts Salzgitter vom 27. April 1994, das den\n\nAngeklagten wegen sexueller Nötigung in zwei Fällen und\nwegen Beleidigung schuldig gesprochen und die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt\nhat. Nach positivem Verlauf der zweijährigen Bewährungszeit wurde der Schuldspruch durch Beschluß vom 9. Mai\n1996 getilgt (S$S 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BZRG, S30\nAbs. 2 JGG). Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, durfte diese Verurteilung nicht mehr zu Ungunsten des Angeklagten herangezogen werden (§ 51 Abs. 1\nBZRG).. Dieses Verwertungsverbot umfaßt nicht nur die Tatsache der Vorverurteilung als solche, sondern untersagt\nauch die Berücksichtigung der Warnfunktion dieser Verurteilung zum Nachteil des Angeklagten (vgl. BGHSt 28, 378,\n340; BGHR BZRG § 51 Verwertungsverbot 1).\n\nDes weiteren durfte die Kammer nicht strafschärfend würdigen, daß sich der Angeklagte mit seiner Tat nicht auseinandergesetzt habe. Diese Erwägung läßt unberücksichtigt, daß der Angeklagte sich zum Tatvorwurf dahin eingelassen hat, daß es zum Geschlechtsverkehr im gegenseitigen Einverständnis gekommen sei. Einem Angeklagten darf\njedoch nicht zum Nachteil gereichen, daß er die Tat bestreitet und infolgedessen auch keine Schuldeinsicht und\nReue zeigt (vgl. BGHR $S 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 4; BGH\nStV 1993, 533).\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß die aufgezeigten\nRechtsfehler die Höhe der Jugendstrafe beeinflußt haben.\nDer Strafausspruch bedarf daher neuer tatrichterlicher\n\nEntscheidung.\n\nLaufhütte Häger Basdorf\n\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-01-21/5-str-670-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-01-21/5-str-670-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:35.060332+00:00"}}