{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-01-21_5_StR_469_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-01-21","aktenzeichen":"5 StR 469/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 21. Januar 1998\nin der Strafsache\ngegen\n\n- 5 StR 469/97 -\n\nwegen Mordes u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Janu-\n\nar 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter Laufhütte,\n\nRichter Häger,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichterin Dr. Tepperwien,\n\nRichterin Dr. Gerhardt,\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt G\n\nRechtsanwalt B\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nam 21. Januar 1998 für Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Februar 1997 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und versuchten Mordes zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des\n\nAngeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nDie Schwurgerichtskammer hat folgendes festgestellt: Das spätere Opfer\ndes versuchten Mordes, die Nebenklägerin Simone B ‚ wies nach\nsehr problematisch verlaufender Beziehung am 24. August 1995 den Angeklagten, ihren bisherigen Verlobten, “nunmehr endgültig” aus ihrer Wohnung. Sie war als Krankenpflegerin des schwerkranken 69-jährigen Millionärs M in dessen Haus in Berlin-Dahlem tätig. Am 26. August 1995\n\nzwischen 8.45 und 10.15 Uhr erschien der Angeklagte in diesem Haus mit\n\neinem Baseballschläger oder einem ähnlichen Gegenstand. Er hatte die Ab-\n\nsicht, die Neben-\n\nklägerin aus Wut, Zorn und verletztem Stolz über die Trennung zu töten.\nDurch fünf Schläge mit dem genannten Gegenstand zertrümmerte er in\nschwerster Weise partiell den Schädel der Frau. Nach dieser Tat begab der\nAngeklagte sich in das Schlafzimmer im Obergeschoß, um den einzigen\nZeugen seiner Tat zu töten. Der Angeklagte zertrümmerte mit dem genannten Gegenstand den Schädel des im Bett befindlichen M ,‚ der daran\nnach drei Wochen verstarb. Die Nebenklägerin überlebte nach monatelan-\n\nger intensiv-medizinischer Behandlung.\n\nDie Beweiswürdigung begegnet durchgreifenden Bedenken.\n\nDer Angeklagte hat die Begehung der Taten bestritten. Zur Begründung ihrer Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten stellt die Strafkammer zunächst auf die Angaben der Nebenklägerin ab, die den Angeklagten\n“eindeutig als Täter identifiziert” hat. Alsdann beschreibt die Strafkammer\nzahlreiche hinzutretende Umstände, “die zusammen die Täterschaft des Angeklagten belegen”. Darin heißt es u.a.: “ Der Angeklagte hat insbesondere\nbei seiner zweiten polizeilichen Vernehmung am 4. September 1995, über\ndie der Zeuge KHK S glaubhaft berichtet hat, ein Alibi hinsichtlich\nder Tatzeit - gegen 10.00/10.30 Uhr beim Training im Sportstudio ‘Satori‘ (in\nBerlin-Spandau) gewesen zu sein — angegeben, das er in der Hauptverhandlung annähernd wiederholt hat und das nach der Überzeugung der\nKammer nicht zutrifft.” Es folgt die Widerlegung dieses Alibis. Daran wird\nangeschlossen: “Die Kammer vermag jedoch keinen plausiblen Grund zu\nerkennen, warum der Angeklagte — wenn er nicht die Tat begangen hat —\n\nausgerechnet für diese Zeit ein falsches Alibi angibt” (UA S. 33).\n\nFür die Verwertung eines widerlegten Alibis im Rahmen der Beweiswürdigung zum Nachteil des Angeklagten gilt nach der ständigen Rechtsprechung\n\ndes Bundesgerichtshofs folgendes: Eine widerlegte Alibibehauptung ist für\n\nsich allein kein Beweisanzeichen für die Überführung des Angeklagten. Der\nwiderlegten Alibibehauptung kommt nur ein sehr begrenzter Beweiswert zu;\ndenn unwahre Alibiangaben lassen sich nur mit Vorsicht als Beweiszeichen\nfür die Schuld eines Angeklagten werten, weil auch ein Unschuldiger Zuflucht zur Lüge nehmen kann (BGHSt 41, 153; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 11; BGH StV 1992, 259; 1997, 9 und 293). Entsprechendes\ngilt in Fällen der Lüge des Angeklagten zu anderen beweisrelevanten Umständen (BGH NStZ 1986, 325; BGH StV 1985, 356, 357; BGH, Urteil vom 1.\nOktober 1997 - 2 StR 314/97 -), einer Fallgruppe, von der die Konstellation\nder widerlegten (nicht etwa nur fehlgeschlagenen) Alibibehauptung einen\nAusschnitt bildet.\n\nDabei besagt diese Rechtsprechung nicht etwa, daß ein widerlegtes Alibi in\njedem Fall außer Betracht zu bleiben hätte. Treten besondere Umstände\nhinzu, so darf vielmehr auch der Umstand zum Nachteil des Angeklagten\nberücksichtigt werden, daß dieser sich wahrheitswidrig auf ein Alibi berufen\nhat (BGHR StPO 8 261 Überzeugungsbildung 11). Dabei kann es insbesondere auf die Gründe und die Begleitumstände des Vorbringens der Alibibehauptung ankommen (BGHSt 41, 153; BGH StV 1982, 158; BGH, Urteil vom\n1. Oktober 1997 - 2 StR 314 /97 - ).\n\nAuf besondere Umstände in dem genannten Sinne hat der Tatrichter sich\nhier offenbar stützen wollen. Der Angeklagte wurde am 4. September 1995\nzum zweiten Mal polizeilich vernommen. Dabei nannte er das - von der\nStrafkammer für widerlegt erachtete - Alibi, gegen 10.00/10.30 Uhr im Sport-\n\nstudio *Satori” gewesen zu sein. Wenn die Strafkammer danach daran an-\n\nknüpft, daß der Angeklagte schon in dieser Vernehmung “ausgerechnet für\ndiese Zeit” ein falsches Alibi angegeben hat, so findet sie darin ersichtlich\neinen besonderen Umstand in dem genannten Sinne. Eine solche Bewertung des Verhaltens des Angeklagten als ein Indiz für dessen Täterschaft\nwäre zulässig unter dem Gesichtspunkt, daß es eine Besonderheit wäre,\n\nwenn der\n\nAngeklagte für einen Teil des — nunmehr festgestellten — Tatzeitraums zwischen 8.45 und 10.15 Uhr (zuzüglich etwaiger Fahrzeit) ein unwahres Alibi\nvorgebracht hätte, obwohl er — wenn nicht durch die Tatbegehung - von der\nTatzeit nicht hätte wissen können. Solches würde einen Schluß auf Täterwissen immerhin möglich machen. Indes wäre eine solche Argumentation an\nVoraussetzungen geknüpft, die dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen sind. Es müßte festgestellt sein, daß der Angeklagte bis zu der genannten Vernehmung nicht auf anderem Wege von der Tatzeit Kenntnis erlangt haben kann. Zudem müßte ausgeschlossen sein, daß der Angeklagte\nbei seinen Angaben zum Zeitraum des Aufenthaltes im Sportstudio etwa nur\neinem Irrtum erlegen ist. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, daß im angefochtenen Urteil die Angaben des Angeklagten zu seinen Aufenthalten am Vormittag des Tattages zweimal, jedoch nicht völlig\n\ndeckungsgleich mitgeteilt werden (UA S. 30, 33).\n\nÄhnliches gilt für ein paralleles Argument der Strafkammer. Sie stellt nämlich\nauch darauf ab, der Angeklagte habe “ebenfalls für den Abend des 24. August 1995, an dem nach der Überzeugung der Kammer Simone sich endgültig von ihm getrennt und ihn aus der Wohnung gewiesen hat, unzutreffend\nangegeben, außerplanmäßig bei ‘Call a Pizza‘ gearbeitet zu haben” (UA\nS. 34). Offenbar meint der Tatrichter, daß der Angeklagte — auch — diese\nunwahre Angabe gemacht habe, “um das Motiv für die Tat — die durch Simo-\n\nne erfolgte Trennung — auszuschließen” (UA S. 35). Dem käme eine Beson-\n\nderheit der Art, daß mehr als ein bloßes widerlegtes Alibi für einen beweisrelevanten Zeitpunkt und damit ein verwertbares Indiz vorläge, nur dann zu,\nwenn festgestellt wäre, daß der Angeklagte im Zeitpunkt seiner erstmaligen\nunwahren Angaben hierzu mit dem Gesichtspunkt einer erfolgten Trennung\nnoch nicht konfrontiert war, deren Offenbarwerden als Belastungsmerkmal\n\nauch im Zusammenhang mit seinem Nachtatverhalten jedoch fürchtete und\n\ndamit im vorhinein eine Verteidigungsposition aufbauen wollte. Solches ist\n\njedoch nicht festgestellt.\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin: Der Entwicklung der Aussage der Nebenklägerin wird vor dem Hintergrund ihrer\nschweren Erkrankung besondere Aufmerksamkeit zu widmen sein. Gegebenenfalls wird — für das Revisionsgericht nachvollziehbar — darzulegen sein,\nweshalb der Tatrichter der zweiten von zwei unterschiedlichen durch die\nNebenklägerin geschilderten Tatversionen folgt und gerade diese nicht auf\n“Konfabulation” oder “Suggestion” beruht. Auch wird dem Entstehen der\nAussage zur Trennung der Nebenklägerin vom Angeklagten besondere Beachtung zu schenken sein, zumal da der Feststellung einer erfolgten Tren-\n\nnung zentrale Beweisbedeutung zum Nachteil des Angeklagten zukommt.\n\nLaufhütte Häger Basdorf\n\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-01-21/5-str-469-97","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-01-21/5-str-469-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:35.026379+00:00"}}