{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-01-20_5_StR_501_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-01-20","aktenzeichen":"5 StR 501/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 20. Januar 1998\nin der Strafsache\ngegen\n\n- 5 StR 501/97 -\n\nwegen Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub\n\n-2-\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n20. Januar 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter Laufhütte,\n\nRichterin Harms,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichterin Dr. Tepperwien,\n\nRichterin Dr. Gerhardt\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin Dr. S\n\nals Verteidigerin,\n\nRechtsanwalt Sc\n\nals Nebenklägerverireter,\n\nJustizsekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14. Februar 1997 wird verworfen.\n\nDer Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und\ndie dem Angeklagten R dadurch entstandenen notwen-\n\ndigen Auslagen zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum erpresserischen\nMenschenraub zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revisi-\n\non des Nebenklägers ist unbegründet.\n\n1. Nach den Feststellungen suchte der Angeklagte zusammen mit dem Mitangeklagten K nach den Vorgaben des gesondert verfolgten D ;\nder die Entführung eines vermögenden Opfers plante, ein als Geiselversteck\ngeeignetes Haus. Nachdem K das später als Geiselversteck benutzte\nHaus ausfindig gemacht und angemietet hatte, sich jedoch seiner Vorstrafen\nwegen polizeilich nicht anmelden wollte, meldete sich der nicht vorbestrafte\nAngeklagte mit zweitem Wohnsitz dort an und erhielt von D eine Beloh-\n\nnung von 5.000 DM. Später erwarb der Angeklagte im Auftrag und\n\n-4-\n\nmit Geldmitteln D in London von D zuvor bestellte elektronische\nGeräte, darunter auch den bei der Tat verwendeten Stimmverzerrer. Hierfür\nerhielt der Angeklagte eine Belohnung von 3.000 DM. Nach der Entführung\ndes Nebenklägers am 25. März 1996, an welcher der Angeklagte ebensowenig wie an der späteren Bewachung des Opfers beteiligt war, erklärte er sich\nfür eine Belohnung von 40.000 DM gegenüber D bereit, im Hause des\nNebenklägers anzurufen und einen vorbereiteten Text durchzugeben, den\nD ihm nebst Stimmverzerrer aushändigte. Nach dem ersten Anruf, bei\ndem der Angeklagte einen Übergabeort für das geforderte Lösegeld benannte, kam es jedoch nicht zur Geldübergabe. K und D gelang\nes, den Angeklagten zu zwei weiteren Telefonanrufen im Hause des Nebenklägers - zuletzt am 6. April 1996 - zu bewegen, die weder neue Forderungen noch neue Bedrohungen zum Gegenstand hatten. Danach teilte der Angeklagte dem D mit, daß dieser nicht mehr mit seiner Hilfe und Mitwirkung rechnen könne. In der Folgezeit wurde nach entsprechenden telefonischen und schriftlichen Anweisungen von D undK noch zweimal\nvergeblich versucht, das Lösegeld zu übergeben. Schließlich wurde der Nebenkläger am 26. April 1996 nach Zahlung eines Lösegeldes von 30 Mio. DM\nfreigelassen. Der Angeklagte, der bis dahin nicht mehr in Erscheinung getreten war, half noch bei der Spurenbeseitigung am Geiselversteck, worum\nihn D und K gebeten hatten. Statt der versprochenen 40.000 DM\nerhielt der Angeklagte vonD 12.000 US-Dollar.\n\n2. Die Revision des Nebenklägers, der sich durch die Verurteilung des Angeklagten lediglich wegen Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub und\nnicht wegen mittäterschaftlich begangenen erpresserischen Menschenraubs\nbeschwert sieht, bleibt ohne Erfolg.\n\na) Mittäter ist, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, daß sein Beitrag als Teil\nder Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines\n\neigenen Tatanteils erscheint. Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur\n\n-5.-\n\nTat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfaßt sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte\nkönnen der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft\nsein (BGHSt 37, 289, 291 m.w.N.). In Grenzfällen hat der Bundesgerichtshof\ndem Tatrichter für die inm obliegende Wertung einen Beurteilungsspielraum\neröffnet. Läßt das angefochtene Urteil erkennen, daß der Tatrichter die genannten Maßstäbe erkannt und den Sachverhalt vollständig gewürdigt hat,\nso kann das gefundene Ergebnis vom Revisionsgericht auch dann nicht als\nrechtsfehlerhaft beanstandet werden, wenn eine andere tatrichterliche Beurteilung möglich gewesen wäre (vgl. BGH NStZ 1984, 413, 414; 1985, 165;\nNJW 1997, 3385, 3387).\n\nb) Unter Berücksichtigung der maßgeblichen Kriterien ist die Entscheidung\ndes Landgerichts, der Angeklagte sei Gehilfe und nicht Mittäter gewesen,\nhinzunehmen. Das Landgericht hat vor allem auf die Rollenverteilung der\nBeteiligten innerhalb des gesamten Tatgeschehens abgestellt. Danach sei\nD „der planende die Tat intensiv vorbereitende und sie in allen Phasen\nder Realisierung leitende Kopf“ gewesen, mit dem K „arbeitsteilig bis\nhin zur Bewachung des Opfers, der schließlich erfolgreichen Übernahme des\nLösegeldes und der Geldwäsche zusammengearbeitet“ habe. Demgegenüber sei die Rolle des Angeklagten trotz seiner zum Teil gewichtigen Tatbeiträge von untergeordneter Bedeutung gewesen. Die Urteilsgründe ergeben,\ndaß der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt das Ob und Wie des tatbestandsmäßigen Geschehens beherrscht oder zumindest beeinflußt hat, an den konkreten Planungen nicht beteiligt war und daß er nur zu einzelnen Aufträgen\nherangezogen wurde, die er jeweils nach genauen Vorgaben zu erfüllen\nhatte. Das Landgericht hat weiter bedacht, daß der Angeklagte über einen\nlängeren Zeitraum an der Fortführung der Tat nicht mitgewirkt hat. Im übrigen\nist in die Gesamtbetrachtung als Indiz für die Bewertung des Tatbeitrages\ndes Angeklagten der Umstand einbezogen worden, daß die ihm zugesagte\n\nBelohnung von 40.000 DM lediglich 0,2 % der ursprünglichen Lösegeldforde-\n\n-6-\n\nrung entsprach. Bei dieser Sachlage ist die Heranziehung der Rollenverteilung als Abgrenzungskriterium hier nicht zu beanstanden, wenngleich die\nAnnahme von Mittäterschaft nicht notwendig voraussetzt, daß sämtliche Beteiligte eine im Rahmen des Tatgeschehens gleichgewichtige Rolle einnehmen. Für die Annahme von Beihilfe spricht schließlich auch, daß sich der\nAngeklagte seine wesentlichen Tatbeiträge unabhängig davon entlohnen\nließ, ob die Lösegeldforderung realisiert werden würde. Wer einen Tatbeitrag\nohne Rücksicht auf einen erfolgreichen Ausgang der Tat erbringt, hat regelmäßig kein primäres Interesse am Taterfolg , was für eine Bewertung seines\nBeitrags als eine von der Haupttat losgelöste Hilfeleistung spricht (vgl. BGHR\n§ 25 Abs. 2 Tatherrschaft 4, Mittäter 12).\n\nZwar hat der Tatrichter bei seiner Abwägung nicht ausdrücklich erörtert, daß\nder Angeklagte und K während der Geiselhaft des Nebenklägers kurz\nerwogen hatten, ob sie diesen befreien sollten. Entgegen der Auffassung der\nRevision ist dieser Umstand jedoch nicht aussagekräftig im Hinblick auf eine\nmögliche Tatherrschaft des Angeklagten. Es ist nicht festgestellt, daß der\nAngeklagte überhaupt Zugang zum Geiselversteck gehabt hätte und in der\nLage gewesen wäre, den Nebenkläger selbst zu befreien. Seine Einflußmöglichkeit beschränkte sich ersichtlich darauf, das Tatgeschehen etwa durch\nVerständigung der Polizei oder der Angehörigen zu beenden, eine Möglichkeit, die regelmäßig jedem Mitwisser einer Straftat, - gleich ob Mittäter, Gehilfe oder gar Außenstehender - offensteht.\n\n-7-\n\nAuch sonst liegen keine Umstände vor, die den Tatrichter an einer Bewertung der Tatbeiträge des Angeklagten als Beihilfe hindern mußten.\n\nLaufhütte Harms Basdorf\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-01-20/5-str-501-97","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-01-20/5-str-501-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:34.920211+00:00"}}