{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-01-19_5_StR_728_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-01-19","aktenzeichen":"5 StR 728/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 5 StR 728/97 -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 19. Januar 1998\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 1998 beschlos-\n\nsen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten S\nwird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 1. August\n1997 nach § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch\ngegen diesen Angeklagten mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach\n8 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Revision, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier Fälle des schweren\nRaubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und\nsechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des 8 349 Abs. 2 StPO, hat jedoch zum\n\nRechtsfolgenausspruch mit der Sachrüge Erfolg.\n\nDas Landgericht hat die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB abgelehnt, weil beim Angeklagten “keine chronische Alkohol- und Medikamentenabhängigkeit und damit kein Hang im Sinne der genannten Vorschrift”\nvorliege, sondern “lediglich die Neigung zum gelegentlichen Übermaß von\nAlkohol- und Medikamentenkonsum” (UA S. 25). Hierfür stützt sich das\nLandgericht allein auf das Ergebnis des Gutachtens des gehörten Sachverständigen. Mit Recht rügt die Revision, daß diese Begründung im vorliegenden Fall angesichts im Zusammenhang mit dem Suchtmittelkonsum des Angeklagten sonst getroffener Feststellungen unzureichend ist. Der Angeklagte\nhat die abgeurteilten Taten im Rausch unter den gesichert vorliegenden\nVoraussetzungen des § 21 StGB begangen (UA S. 23). Das Landgericht hat\neinen über 20jährigen vielfältigen Suchtmittelkonsum des Angeklagten festgestellt (UA S. 4), der wiederholt - ersichtlich vielfach im Zusammenhang\nhiermit - straffällig geworden ist (UA S. 4 ff.). Im Jahre 1993 ist seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden; der Verlauf der\nMaßregel ist, da Bewährungsaussetzung erfolgte, naheliegend nicht gänzlich erfolglos bewertet worden (UA S. 8 f.). Schließlich hat der Angeklagte\nsich nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft in dieser Sache einer\n16wöchigen freiwilligen Entziehungstherapie in einer Spezialklinik unterzogen (UA S. 4 und 10). Da diese Umstände in ihrer Gesamtheit das Vorliegen\neines Hanges im Sinne des § 64 StGB bei Tatbegehung nahelegen, hätte es\nnäherer Begründung bedurft, mit welchen entgegenstehenden Erwägungen\nder Sachverständige zum abweichenden Ergebnis gelangt ist. Der bloße,\nnicht näher erläuterte Hinweis auf eine Berücksichtigung der früheren Unterbringungsanordnung und der letzten Entziehungsbehandlung reicht nicht\n\naus.\n\nEs läßt sich auch aus anderen Gründen nicht sicher ausschließen, daß eine\nMaßregel nach § 64 StGB zu treffen war. Zwar wird bei einem Täter, der ei-\n\nne auf einen Rauschmittelhang zurückgehende Tat während der Aussetzung\n\nder Vollstreckung einer Maßregel nach § 64 StGB begeht, die erforderliche\nkonkrete Erfolgsaussicht für eine Behandlung (BVerfGE 91, 1) in der Regel\n\nzu verneinen sein; dem steht hier aber der Sonderfall einer längeren, offenbar nicht erfolglos verlaufenen freiwilligen Therapie entgegen. Daß ein etwa\nbei Tatbegehung vorhandener Hang - wie der Generalbundesanwalt meint -\ndurch diese Therapie bereits geheilt wäre, vermag der Senat weder dem\nHinweis auf die Beurteilung durch den Sachverständigen zu entnehmen\nnoch sonst sicher festzustellen. Im übrigen wäre ein solches Ergebnis frei-\n\nwilliger Therapie naheliegend gewichtig strafmildernd zu bewerten gewesen.\n\nDer Senat kann auch nicht sicher ausschließen, daß die Bestrafung bei An-\n\nordnung einer Maßregel nach § 64 StGB milder ausgefallen wäre.\n\nLaufhütte Häger Basdorf\n\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-01-19/5-str-728-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-01-19/5-str-728-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:34.830807+00:00"}}