{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-01-19_5_StR_700_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-01-19","aktenzeichen":"5 StR 700/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 700/97\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 19. Januar 1998\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Perso-\n\nnen unter 18 Jahren u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n\n19. Januar 1998 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten D\n\nwird das Urteil des Landgerichts Bremen vom\n18. Juni 1997 nach $S 349 Abs. 4 StPO im\nStrafausspruch gegen diesen Angeklagten mit\n\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird nach § 349\n\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Personen unter 18 Jahren in\n78 Fällen sowie wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-\n\nren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des\n§ 349 Abs. 2 StPO, soweit das Rechtsmittel sich gegen den\nSchuldspruch richtet, hat aber mit der Sachbeschwerde zum\nRechtsfolgenausspruch Erfolg. Das Landgericht hat\nstraferschwerend berücksichtigt, daß der Angeklagte\n“überdies im Tatzeitraum in laufender Bewährung aus einer\n\nReststrafe stand”. Indes ist nach den Feststellungen des\n\nLandgerichts der in Rede stehende zur Bewährung ausgesetzte Strafrest bereits vor Beginn des Tatzeitraums erlassen worden. Der Senat kann nicht ausschließen, daß\nsich der Fehler bei der Bildung der Einzelstrafen wie der\n\nGesamtstrafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.\n\nBei der neuerlichen Verhängung einer Einzelgeldstrafe\nwird der neue Tatrichter auch die Höhe des Tagessatzes zu\n\nbestimmen haben.\n\nLaufhütte Häger Basdorf\n\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-01-19/5-str-700-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-01-19/5-str-700-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:34.815003+00:00"}}