{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-01-07_5_StR_609_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-01-07","aktenzeichen":"5 StR 609/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 5 StR 609/97 -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 7. Januar 1998\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 1998\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Februar 1997\nnach § 349 Abs. 4 StPO in den Einzelstrafaussprüchen\nhinsichtlich der ersten drei im Jahre 1989 begangenen\nTaten des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes (§ 148\nAbs. 1 StGB-DDR) und im Gesamtstrafausspruch aufge-\n\nhoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Revision, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in fünfzehn Fällen, davon in neun\nFällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen, - in\nden Jahren 1989 (in Ost-Berlin) bis 1992 zum Nachteil der Nebenklägerin,\n\nder 1979 geborenen Tochter seiner damaligen Lebensgefährtin, begangene\n\nTaten - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.\n\nDer im übrigen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründeten Revision\ndes Angeklagten ist insoweit aufgrund der Sachrüge ein Teilerfolg nicht zu\nversagen, als das Landgericht unbeachtet gelassen hat, daß auf die ersten\ndrei im Jahre 1989 begangenen Taten gemäß Art. 315 Abs. 1 EGStGB, § 2\nAbs. 3 StGB das mildere Recht der DDR - § 148 Abs. 1 StGB-DDR - anzuwenden ist. Daß sich der Rechtsfehler auf den Gesamtstrafausspruch ausgewirkt haben kann, läßt sich nicht sicher ausschließen. Der Aufhebung von\nFeststellungen bedarf es bei dem gegebenen bloßen Fehler in der Anwen-\n\ndung der für die Bestimmung der Strafhöhe maßgeblichen Norm nicht.\n\nDer neue Tatrichter wird eine Hauptstrafe für die drei ersten Taten gemäß\n88 63, 64, 148 Abs. 1 StGB-DDR festzusetzen haben und aus dieser und\nden verbleibenden zwölf für die nach Inkrafttreten des Einigungsvertrages\nbegangenen Taten rechtsfehlerfrei festgesetzten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden haben (noch offengeblieben in BGHR StGB 8 2 Abs. 3\nDDR-StGB 12). Bei Hauptstraf- wie Gesamtstraffestsetzung wird er zu berücksichtigen haben, daß der Angeklagte unbestraft war; ein möglicher\nWertungsfehler des bisherigen Tatrichters hierzu (UA S. 23) kann sich auf\ndie dem untersten Bereich des Strafrahmens aus § 176 Abs. 3 StGB ent-\n\nnommenen verbleibenden Einzelstrafen nicht ausgewirkt haben.\n\nLaufhütte Häger Basdorf\n\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-01-07/5-str-609-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-01-07/5-str-609-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:34.336369+00:00"}}