{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-01-07_5_StR_528_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-01-07","aktenzeichen":"5 StR 528/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 5 StR 528/97 -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 7. Januar 1998\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 1998 beschlos-\n\nsen:\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Hamburg vom 20. Juni 1996, soweit es diesen\n\nAngeklagten betrifft,\n\na) im Fall 6.14 der Anklage (UA S. 348 ff.)\nnach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt,\n\nb) im Ausspruch\n\naa) über die Einzel(Einsatz-)strafe von zwei Jahren und\n\nneun Monaten Freiheitsstrafe,\n\nbb) über die wegen unerlaubten Handeltreibens mit Be\ntäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von\nBetäubungsmitteln verhängten Einzelstrafen von zwei\nJahren und drei Monaten, einem Jahr und neun Monaten sowie einem Jahr und sechs Monaten Frei-\n\nheitsstrafe, ferner\n\ncc) über die Gesamtstrafe\n\nnach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.\n\n1. Die weitergehende Revision wird nach 8 349 Abs. 2 StPO\n\nals unbegründet verworfen.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revi-\n\nsion, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und anderer Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten,\nder im Gegensatz zu seinen beiden Mitangeklagten die Rüge nach § 338\n\nNr. 7 StPO nicht erhoben hat, hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.\n\nDie - wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit\nmit deren Erwerb (829 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 und 4 BtMG a.F.) verhängte - Einsatzstrafe hat keinen Bestand. Trotz des vorausgegangenen\nund daher gewichtigeren Geständnisses der Mitangeklagten, welches der\nBeschwerdeführer indes teilweise richtigzustellen vermochte (UA S. 319), ist\nangesichts der erfolgreichen Überführung des bestreitenden, auch aufgrund\nder Angaben des Beschwerdeführers anderweits abgeurteilten Betäubungsmiittellieferanten (UA S. 320) die Versagung einer Strafrahmenverschiebung nach § 31 Nr. 1 BtMG, 8 49 Abs. 2 StGB (UA S. 324) in diesem\n\nFall nicht plausibel.\n\nDie Aufhebung der Einsatzstrafe zieht die Aufhebung der Einzelstrafen in\nden drei Fällen der Verbrechen nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG nach sich;\ndenn insoweit liegt bei der Ähnlichkeit der abgeurteilten Taten eine maßgeblich an der Einsatzstrafe orientierte abgestufte Bestimmung der Strafhöhen\n\nnicht fern.\n\nEinen Einfluß der aufzuhebenden Einsatzstrafe auf die weiteren, einerseits\n\nwegen beträchtlich leichterer Betäubungsmittelvergehen, andererseits we-\n\ngen ganz anders gelagerter Straftaten verhängten Einzelstrafen schließt der\n\nSenat hingegen aus.\n\nDie Aufhebung der Einsatzstrafe und dreier weiterer gewichtiger Einzelstrafen zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Es kann dahinstehen,\nob für deren Bemessung die bislang nur unzulänglichen Feststellungen zu\nden nach § 55 StGB einbezogenen Einzelstrafen und der Umstand von Bedeutung waren, daß das Landgericht in den Urteilsgründen einen über den\nUrteilstenor hinausgehenden weiteren Fall des unerlaubten Erwerbs von\nBetäubungsmitteln festgestellt und hierfür eine Einzelstrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe verhängt hat. Diesen offensichtlichen Zählfehler bereinigt\nder Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts durch Anwendung des\n§ 154 StPO.\n\nDer Aufhebung von Feststellungen (eingeschlossen die zur Ablehnung der\nVoraussetzungen des § 21 StGB rechtsfehlerfrei getroffenenen) bedarf es\nbei den gegebenen bloßen Wertungsfehlern nicht. Der neue Tatrichter ist an\nergänzenden widerspruchsfreien Feststellungen, namentlich zur weiteren\npersönlichen Entwicklung des Beschwerdeführers, nicht gehindert, für die\nAnwendung des § 55 StGB dazu sogar gehalten. Bei dem wirksam verkündeten, nicht angefochtenen Teilfreispruch des Beschwerdeführers nebst zu-\n\ngehöriger (Teil-)Kostenentscheidung hat es sein Bewenden.\n\nLaufhütte Häger Basdorf\n\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-01-07/5-str-528-97-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-01-07/5-str-528-97-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:34.318963+00:00"}}