{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-01-07_5_StR_528_97_NA_NA_A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-01-07","aktenzeichen":"5 StR 528/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 5 StR 528/97 -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 7. Januar 1998\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 1998\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten H und B wird das\nUrteil des Landgerichts Hamburg vom 20. Juni 1996 nach 8 349\nAbs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit diese An-\n\ngeklagten verurteilt worden sind.\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Revisionen, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Beschwerdeführer jeweils unter Freisprechung im übrigen\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und anderer\nDelikte zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt, den Angeklagten H in Höhe von\nzehn Jahren, die Angeklagte B in Höhe von drei Jahren und sechs Monaten.\nDie Revisionen beider Beschwerdeführer haben jeweils mit der Verfahrensrüge nach\n8 338 Nr. 7 StPO Erfolg.\n\nZutreffend beanstanden die Beschwerdeführer, daß das Urteil mit den Entscheidungsgründen nicht fristgerecht zu den Akten gebracht worden ist. Das Urteil, dessen Verkündung am 20.Juni 1996 abgeschlossen war, mußte nach\n118 Verhandlungstagen spätestens nach 29 Wochen zu den Akten gebracht sein,\nd.h. gemäß § 43 Abs. 1 StPO bis zum Ablauf des 9. Januar 1997. Tatsächlich ist das\n\nUrteil mit den Entscheidungsgründen - ausweislich eines Vermerks des Strafkam-\n\nmervorsitzenden - erst am 10. Januar 1997 um 1.47 Uhr zu den Akten gebracht worden.\n\nDie Fristüberschreitung ausnahmsweise wegen ihres geringen Ausmaßes vom Anwendungsbereich des absoluten Revisionsgrundes auszunehmen, kommt nicht in\nBetracht. Nach 8 275 Abs. 1 Satz 1 StPO ist das schriftliche Urteil “unverzüglich” zu\nden Akten zu bringen, da nur so dem Gebot zügiger Verfahrensförderung genügt\nund insbesondere der Gefahr begegnet wird, daß die Gründe das Ergebnis der Beratung nicht zuverlässig wiedergeben (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO\n24. Aufl. 8275 Rdn.2, 9; Engelhardt in KK 3. Aufl. 8 275 Rdn. 38 f.). Eine Ausschöpfung der in 8 275 Abs. 1 Satz 2 StPO vorgesehenen gestaffelten (vgl. dazu\nBGHR StPO 8 275 Abs. 1 Satz 1 Höchstfrist 1) Fristen ist zwar revisionsrechtlich\nnicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 29, 43, 46). Zwingende Konsequenz einer derart\nstrikten Regelung ist indes, daß jede noch so geringe Fristüberschreitung, wenn kein\nAusnahmegrund nach § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO vorliegt, den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO erfüllen muß.\n\nDie Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des 8 275 Abs. 1 Satz 4 StPO\nsind nicht gegeben. Aus der dienstlichen Äußerung des Strafkammervorsitzenden\nvom 3. August 1997 ergibt sich, daß die Fristüberschreitung nicht auf einem nicht\nvoraussehbaren unabwendbaren Umstand im Einzelfall beruhte, sondern auf einem\nOrganisationsmangel, der von den für die rechtzeitige Fertigstellung der schriftlichen\n\nUrteilsgründe verantwortlichen Berufsrichtern zu vertreten ist.\n\nLaufhütte Häger Basdorf\n\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-01-07/5-str-528-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-01-07/5-str-528-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:34.301721+00:00"}}