{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-01-06_5_StR_582_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-01-06","aktenzeichen":"5 StR 582/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"C455 119\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\nvom 6. Januar 1998\nin der Strafsache\ngegen\n\n- 5 StR 582/97 -\n\nHorst GerhardHenz BEE aus CHE,\ngeboren am EEE 1945 in FOuMEEEEREEEEEEEp,\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Januar 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter Laufhütte,\n\nRichterin Harms,\n\nRichter Häger,\n\nRichter Nack,\n\nRichterin Dr. Tepperwien\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEEEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt auuiiup\nRechtsanwalt ie\n\nals Verteidiger,\n\nJustizsekretärin >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nFR\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. April 1997 im\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit\nmit sexueller Nötigung und mit sexuellem Mißbrauch von Kindern in\nzwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von\nzehn Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten hat, soweit sie sich gegen den Strafausspruch\nrichtet, mit der Sachrüge Erfolg. Im übrigen ist sie unbegründet.\n\n1. Nach den Feststellungen wurde der zur Tatzeit 51 Jahre alte Angeklagte\nals 19-jähriger wegen Mordes an seiner Ehefrau, den er zwei Monate nach\nseiner Hochzeit begangen hatte, zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.\n\n\\ y\n\nNach seiner Haftentlassung im Jahr 1991 wurde er in einem Zeitraum von\nfünf Jahren viermal wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern bzw. Jugendlichen zu Freiheitsstrafen zwischen vier Monaten und zwei Jahren und sechs\nMonaten verurteilt. Die hier abgeurteilte Tat beging der Angeklagte im Oktober 1996, nur acht Monate nach seiner letzten einschlägigen Verurteilung\nwährend einer laufenden Bewährungszeit. Er schloß zwei elf und dreizehn\nJahre alten Mädchen, zu denen er zuvor „ein freundschaftliches Verhältnis“\nunterhalten hatte, in seiner Wohnung ein, fesselte sie und vollzog mit ihnen\nunter massiver Bedrohung mit einem Messer jeweils in Gegenwart des anderen Kindes Geschlechts- und Analverkehr.\n\n2. Das Landgericht hat bei dem Angeklagten das Vorliegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB verneint. Nach dem überzeugenden Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Ad,\ndem sich die Strafkammer nach eigener Überprüfung und aufgrund des von\ndem Angeklagten in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks angeschlossen hat, sei der Angeklagte „geistig und seelisch gesund“.\nEs liege bei ihm eine „sexuelle Triebhaftigkeit und Gemütsarmut ... vor, die\naber nicht von Krankheitswert (sei)“. Er sei durchschnittlich intelligent und\nleide auch nicht an Pädophilie.\n\nDiese Ausführungen begegnen rechtlichen Bedenken. Sie ermöglichen dem\nSenat nicht die Nachprüfung, ob das Landgericht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten in rechtlich zutreffender Weise ausgeschlossen hat.\n\nDer Begriff der Pädophilie ist eine Sammelbezeichnung für eine sexuelle\nPräferenz für Kinder, soweit sich diese nicht auf einen einzelnen Vorfall beschränkt, sondern Ausdruck einer anhaltenden oder vorherrschenden Veranlagung ist (Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD 10 F\n65.4). Pädophilie ist kein einheitliches Phänomen, sondern erfaßt nach Alter,\nMotivation und Konfliktsituation sowie der Art des angestrebten sexuellen\n\nKontakts unterschiedliche Tätertypen (Forster, Praxis der Rechtsmedizin,\n1986, S. 534; Tölle, Psychiatrie, 11. Aufl., S. 133). Zu diesen gehört u. a. der\nTyp des sozial Desintegrierten mittleren Lebensailters, bei dem zugleich eine\ndissoziale Persönlichkeitsstörung vorliegt (Nedopil, Forensische Psychiatrie,\n1996, S. 139 unter Hinweis auf Schorsch, Sexualstraftäter, 1971). Weshalb\nder mehrfach wegen sexueller Kontakte zu Kindern aufgefallene Angeklagte\ndiesem Personenkreis nicht zuzurechnen sein soll, bedarf zumindest näherer\nDarlegung.\n\nAllerdings ist eine Devianz im Sexualverhalten in Form einer Pädophilie nicht\nohne weiteres gleichzusetzen mit einer schweren seelischen Abartigkeit im\nSinne der §§ 20, 21 StGB. Vielmehr kommt es — wie bei anderen Triebstörungen auch — darauf an, ob die von der Norm abweichende sexuelle Präferenz den Täter in seiner Persönlichkeit so nachhaltig verändert hat, daß sein\nHemmungsvermögen in Bezug auf strafrechtlich relevantes Sexualverhalten\nerheblich herabgesetzt ist (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 10,\n12, 22, 26, jeweils m.w.N.). Dabei ist unerheblich, ob die Persönlichkeitsveränderung „Krankheitswert“ erreicht; das Merkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit erfaßt gerade solche Veränderungen in der Persönlichkeit, die nicht pathologisch bedingt sind, also keine krankhaften seelischen\nStörungen darstellen (BGHSt 34, 22, 24 m.w.N.). Ob eine Persönlichkeitsstörung im sexuellen Bereich das Wesen des Täters in der oben beschriebenen\nWeise nachhaltig geprägt hat, kann nur im Wege einer Gesamtbetrachtung\nder Persönlichkeit des Täters unter Einbeziehung seiner Entwicklung, seines\nCharakterbildes sowie der ihm zur Last gelegten Tat einschließlich der ihr\nzugrundeliegenden Motive festgestellt werden (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 16, 26).\n\nDaran fehlt es hier. Mit den einschlägigen Vorverurteilungen des Angeklagten, bei denen zudem die zugrundeliegenden Sachverhalte mit einer Ausnahme nicht mitgeteilt werden, hat sich das Landgericht bei der Prüfung der\nSchuldfähigkeit nicht auseinandergesetzt. Auch wird nicht mitgeteilt, welche\n\n(\\\\\n\nAnknüpfungstatsachen — etwa zum Sexualverhalten des Angeklagten außerhalb seiner Delingquenz — der Sachverständige seiner Bewertung, nichts\ndeute auf eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten\nhin, zugrundegelegt hat (vgl. auch Urteil des Senats vom heutigen Tage\n\n- 5 StR 446/97 -).\n\n3. Der Darlegungsmangel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Sollte\nder neue Tatrichter in der erneuten Hauptverhandlung eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sicher feststellen, so\nwird er dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß\n§ 63 StGB zu erwägen haben.\n\nLaufhütte Harms Häger\n\nNack Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-01-06/5-str-582-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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