{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-01-06_5_StR_446_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-01-06","aktenzeichen":"5 StR 446/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 6. Januar 1998\nin der Strafsache\ngegen\n\n- 5 StR 446/97 -\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Januar 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter Laufhütte,\n\nRichterin Harms,\n\nRichter Häger,\n\nRichter Nack,\n\nRichterin Dr. Tepperwien\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizsekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten H\nwird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 7.\nApril 1997, soweit es ihn betrifft, im Maßregelausspruch\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision des Ange-\n\nklagten wird verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines\nKindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in 25\nFällen, davon in 8 Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in\neinem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Im übrigen hat es den An-\n\ngeklagten freigesprochen.\n\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der vom Angeklagten eingelegten Revision hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt; das Rechtsmittel ist insoweit unbegründet. Die Revision führt jedoch mit der Sachrüge zur Aufhebung des\n\nMaßregelausspruchs.\n\n1. Nach den Feststellungen ist der zur Tatzeit etwa fünfzigjährige Angeklagte im Zeitraum von 1963 bis 1989 insgesamt achtmal wegen Sexualstraftaten zu Freiheitsstrafen zwischen fünf Monaten und drei Jahren und\nsechs Monaten verurteilt worden. Vier dieser Verurteilungen erfolgten wegen\n\nsexuellen Mißbrauchs von Kindern.\n\n1987 schloß der Angeklagte eine zweite Ehe, aus der ein gemeinsames\nKind hervorging. Bedingt durch verstärkten Alkoholkonsum des Angeklagten\nund den Verlust seiner Arbeitsstelle kam es nach 1989 zwischen den Eheleuten zu Spannungen. Sexuelle Kontakte fanden nur noch in Ausnahmefällen statt. In den Jahren 1992 und 1993 nahm der Angeklagte wiederholt\nsexuelle Handlungen an seiner acht bzw. neun Jahre alten Stieftochter vor.\nDabei führte er in 20 Fällen - in acht Fällen gegen den Widerstand des\nMädchens — unter Mitwirkung seiner Ehefrau Geschlechtsverkehr mit dem\nKind durch.\n\n2. Grundlage für die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus ist die sichere Überzeugung des Landgerichts, der Angeklagte habe sämtliche Taten aufgrund einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit begangen. Aufgrund seines abnormen psychischen Zustandes bestehe bei dem Angeklagten Wiederholungsgefahr und er sei für die Allgemeinheit gefährlich. Bei dieser Wertung stützt sich das Landgericht auf die\n\nAusführungen des psychiatrischen Sachverständigen A ‚ denen\n\nes sich “nach eingehender Überprüfung und aufgrund des von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks an-\n\ngeschlossen hat”.\n\nDanach besteht bei dem Angeklagten im sexuellen Bereich eine Abnormität\nin Form einer heterosexuellen Pädophilie. Diese sei “in einem solch starken\nMaße ausgeprägt, daß sie ohne Zweifel Krankheitswert erreicht”. Der Angeklagte sei allerdings “in der Lage, seinen sexuellen Trieb, den er in Gegen-\n\nwart von bzw. mit Kindern abreagiert, zeitweise auch zurückzuhalten.”\n\n3. Während eine Wiederholungsgefahr und die Gefährlichkeit des Angeklagten für die Allgemeinheit bei dem mehrfach einschlägig vorbestraften\nAngeklagten auf der Hand liegen und die Prüfung der Unterbringung des\nAngeklagten in der Sicherungsverwahrung nahegelegt hätten, begegnen die\nAusführungen des Landgerichts zur — sicher festgestellten — verminderten\n\nSchuldfähigkeit infolge einer sexuellen Devianz rechtlichen Bedenken.\n\na) Triebstörungen können in Form eines überdurchschnittlich stark ausgeprägten Geschlechtstriebs auftreten oder in der Weise, daß die Triebbefriedigung auf ein Sexualverhalten ausgerichtet ist, das naheliegend oder — wie\nbei der Pädophilie — sogar zwangsläufig nur unter Verletzung strafrechtlich\ngeschützter Rechtsgüter verwirklicht werden kann. In beiden Varianten begründet die Triebstörung als solche aber noch nicht die Annahme einer\nschweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der 8§ 20, 21 StGB.\nVielmehr kommt es darauf an, ob die Triebstörung den Täter in seiner Persönlichkeit so nachhaltig verändert hat, daß sein Hemmungsvermögen in\nBezug auf strafrechtlich relevantes Sexualverhalten erheblich herabgesetzt\nist (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 10, 12, 22, 26 jeweils\nm.w.N.). Hierzu bedarf es einer Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des\n\nTäters unter Einbeziehung seiner Entwicklung, seines Charakterbildes sowie\n\nder ihm zur Last gelegten Taten einschließlich der diesen zugrundeliegenden Motive (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 16, 26).\n\nb) Eine solche Gesamtbetrachtung enthält das angefochtene Urteil nicht.\nAllein aus den einschlägigen Vorverurteilungen, bei denen zudem die zugrundeliegenden Sachverhalte mit einer Ausnahme nicht mitgeteilt werden,\nläßt sich eine Persönlichkeitsstörung im vorbeschriebenen Ausmaß nicht\nherleiten. Auch der pauschale Hinweis auf das von dem Sachverständigen\nA erstattete Gutachten reicht hierfür nicht aus. Welche Anknüpfungstatsachen — etwa zum Sexualverhalten des Angeklagten außerhalb der\nhier in Frage stehenden Straftaten — der Sachverständige seiner Bewertung,\ndie manifestierte Persönlichkeitsstörung des Angeklagten sei in solch starkem Maße ausgeprägt, daß sie “Krankheitwert” (vgl. dazu BGHSt 34, 22, 24;\nBGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 3, 9) erreiche, zugrunde gelegt hat,\nwird nicht dargelegt (vgl. auch Urteil des Senats vom heutigen Tage - 5 StR\n582/97 —).\n\n4. Da die Urteilsausführungen zur verminderten Schuldfähigkeit in der dargelegten Weise lückenhaft sind, hat der Maßregelausspruch keinen Bestand. Der Strafausspruch kann dagegen bestehen bleiben, da die Annahme\nerheblich verminderter Schuldfähigkeit den Angeklagten insoweit nicht be-\n\nschwert.\n\nLaufhütte Harms Häger\n\nNack Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-01-06/5-str-446-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-01-06/5-str-446-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:34.218088+00:00"}}