{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-01-05_5_StR_688_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-01-05","aktenzeichen":"5 StR 688/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 5 StR 688/97 -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 5. Januar 1998\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Unterschlagung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Januar 1998\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Juni 1997 nach § 349 Abs. 4 StPO mit\n\nden Feststellungen aufgehoben.\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung, Vortäuschens\neiner Straftat und Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr\nund drei Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewäh-\n\nrung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nDas Landgericht hat festgestellt: Der Angeklagte stellte den von ihm zum\nPreis von ca. 111.000 DM gekauften PKW, der im Sicherungseigentum der\nVerkäuferin stand, entgeltlich einer organisierten Tätergruppe zur Verschiebung in das Ausland zur Verfügung. Daraufhin wurde das Fahrzeug über\nPolen nach Weißrußland verbracht. Der Angeklagte meldete bei der Polizei\nund der Kaskoversicherung das Fahrzeug als gestohlen und erhielt von der\n\nVersicherung eine Schadensausgleichszahlung.\n\nDer Angeklagte hat die Begehung der Taten bestritten und behauptet, daß\ndas Fahrzeug ihm gestohlen worden sei. Zur Begründung der Überzeugung\nvon der Täterschaft des Angeklagten stellt das Landgericht allein darauf ab,\ndaß der Angeklagte gegenüber Polizei und Versicherung unrichtige Angaben zum Zeitraum der etwaigen Entwendung des Fahrzeugs gemacht und\ndies auch in seiner Vernehmung durch den Haftrichter nicht korrigiert habe.\nDies allein taugt nicht zur Widerlegung der Einlassung des Angeklagten,\nzumal da dieser behauptet hat, die Angabe des Tatzeitraums des PKW-Diebstahls sei ihm von dem die Anzeige aufnehmenden Polizeibeamten\n(dessen etwaige Aussage im Urteil nicht mitgeteilt wird) “vorgeschlagen”\n\nworden.\n\nDanach braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob die Ausführungen des\nTatrichters zu den Angaben des Angeklagten vor dem Haftrichter (UA S. 10)\ngegen den Grundsatz verstoßen, daß niemand gezwungen werden darf, sich\nselbst zu belasten (“nemo tenetur se ipsum accusare”, vgl. BGHSt 42, 139,\n151).\n\nDer neue Tatrichter wird darauf Bedacht zu nehmen haben, daß er das genannte Prinzip nicht verletzt. Ihm stehen möglicherweise bisher nicht ver-\n\nwendete Beweismittel (vgl. UA S. 7, 13) zur Verfügung.\n\nLaufhütte Häger Basdorf\n\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-01-05/5-str-688-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-01-05/5-str-688-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:34.201522+00:00"}}