{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-12-19_5_StR_569_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-12-19","aktenzeichen":"5 StR 569/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GG Art. 103 Abs. 2\n\na) Zur Tat und Tatbeendigung bei sukzessiver Ausführung von Steuerhinterziehun- .\ngen im Beitreibungsverfahren (Fortführung von BGHSt 41, 368; Abgrenzung zu\nBGHSt 36, 105 und 38, 37).\n\nb) Eine Abwendung der Beitreibung von Säumnis- und Verspätungszuschlägen Sowie Zwangsgeldern als steuerlichen Nebenleistungen durch Täuschung ist weder\nnach 8 370 AO noch nach § 263 StGB strafbar.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 88 52, 78a, 263\nAO 8 370 Abs. 1\nGG Art. 103 Abs. 2\n\na) Zur Tat und Tatbeendigung bei sukzessiver Ausführung von Steuerhinterziehun- .\ngen im Beitreibungsverfahren (Fortführung von BGHSt 41, 368; Abgrenzung zu\nBGHSt 36, 105 und 38, 37).\n\nb) Eine Abwendung der Beitreibung von Säumnis- und Verspätungszuschlägen Sowie Zwangsgeldern als steuerlichen Nebenleistungen durch Täuschung ist weder\nnach 8 370 AO noch nach § 263 StGB strafbar.\n\nBGH, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 5 StR 569/96\nLG Landshut -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 569/96\n\nURTEIL\n\nvom 19. Dezember 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der\nHauptverhandlung vom 16. und 19. Dezember 1997, an der\n\nteilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter Laufhütte,\n\nRichterin Harms,\nRichter Basdorf,\nRichter Nack,\n\nRichterin Dr. Gerhardt,\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt /\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Kr\n\nals Verteidiger des Angeklagten Z ‚\n\nRechtsanwalt A\n\nals Verteidiger des Angeklagten H ,\n\nRechtsanwalt H\n\nals Verteidiger des Angeklagten 9) ,\n\nJustizangestellte ,\nJustizsekretärin\n\nals Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle\n\nam 19.\n\nDezember 1997 für Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Dr. Zwick,\n\nHirsch und Dr. Quack wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Landshut vom 2. Mai 1996\n\nA.\n\naufgehoben, soweit der Angeklagte Dr.\nQuack betroffen ist; dieser Angeklagte wird\n\nfreigesprochen;\n\naufgehoben, soweit die Angeklagten Dr.\nZwick und Hirsch wegen Beteiligung an der\nbis Ende 1988 begangenen Steuerhinterziehung (Tatkomplex Bayern I) verurteilt worden sind; in diesem Umfang wird das Verfah-\n\nren gegen diese Angeklagten eingestellt;\n\naufgehoben, soweit dem Angeklagten Hirsch\ndie Beteiligung an einer Steuerhinterziehung in Saarbrücken (Tatkomplex Saarbrükken) und die Beteiligung an einer Steuerhinterziehung im Herbst 1990 (Tatkomplex\nBayern II) zur Last gelegt wird; insoweit\n\nwird der Angeklagte Hirsch freigesprochen;\n\naufgehoben, soweit dem Angeklagten Dr. Johannes Zwick die Beteiligung an einer Steuerhinterziehung in Saarbrücken (Tatkomplex\nSaarbrücken) zur Last gelegt wird; insoweit\nwird der Angeklagte Dr. Zwick freigespro-\n\nchen;\n\nII.\n\nIII.\n\n5. mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Dr. Zwick die\nBeteiligung an einer Steuerhinterziehung im\nHerbst 1990 (Tatkomplex Bayern II) zur Last\ngelegt wird; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Land-\n\ngericht Hof zurückverwiesen.\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft werden\n\nverworfen.\n\nDie Kosten des Verfahrens und die den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen\nder Staatskasse zur Last, soweit das Verfahren\neingestellt worden ist und die Angeklagten\nfreigesprochen worden sind; ferner hat die\nStaatskasse die durch das Rechtsmittel der\nStaatsanwaltschaft verursachten Kosten und not-\n\nwendigen Auslagen der Angeklagten zu tragen.\nIm übrigen hat das Landgericht Hof auch über\ndie verbleibenden Kosten der Revision des\n\nAngeklagten Dr. Zwick zu entscheiden.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Dr. Johannes Zwick\nwegen tateinheitlich begangener Hinterziehung von Einkommen-, Vermögen- und Umsatzsteuer zu einer Freiheitsstrafe\nvon einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Den Angeklagten\nHirsch hat das Landgericht wegen Beihilfe zur Tat des Angeklagten Dr. Zwick zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten mit Bewährung verurteilt. Den Angeklagten Dr. Quack\nhat das Landgericht in diesem Zusammenhang der leichtfertigen Steuerverkürzung für schuldig erachtet und deswegen\neine Geldbuße in Höhe von 15.000 DM gegen ihn verhängt.\nDie hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten haben hinsichtlich der Angeklagten Dr. Quack und Hirsch in\nvollem Umfang, hinsichtlich des Angeklagten Dr. Zwick\nüberwiegend Erfolg. Die zu Ungunsten der Angeklagten ein-\n\ngelegten Revisionen der Staatsanwaltschaft sind unbegrün-\n\ndet.\n\nA.\nI. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils waren die drei Angeklagten - der Angeklagte Dr. Johannes\n\nZwick federführend als Bevollmächtigter seiner Eltern,\nDr. Eduard und Dr. Angelika Zwick - im Rahmen des steuerlichen Beitreibungsverfahrens an Verhandlungen mit der\nbayerischen Finanzverwaltung beteiligt, die mit dem ziel\ngeführt wurden, wegen bestehender hoher Steuerschulden\nder Eheleute Zwick eine einvernehmliche Lösung gegen Zah-\n\nlung eines einmaligen Betrages zu finden.\n\nGegen die zunächst in Bad Füssing im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts Passau ansässigen Eheleute Zwick bestanden Steuerforderungen in Höhe von schließlich über 41\nMio. DM (Einkommensteuer 1971 kis 1982, Umsatzsteuer\n1975, Vermögensteuer 1978, 1979, 1983 bis 1985, 1987);\ndaneben machte die Finanzverwaltung Säumnis- und Verspätungszuschläge sowie Zwangsgelder in Höhe von weiteren 30\nMio. DM geltend. Die Eheleute Zwick hatten 1982 ihren\nWohnsitz in die Schweiz verlegt; seitdem bestand nur noch\neine beschränkte Einkommensteuerpflicht. Steuererklärungen wurden nicht eingereicht, so daß teilweise Schätzungsbescheide ergingen, teilweise eine Festsetzung der\nSteuern ganz unterblieb. Soweit für die Jahre seit 1971\nSteuerbescheide ergangen waren, wurden Rechtsmittel eingelegt, so daß keiner der Bescheide bestandskräftig wurde. Seit dem 15. Oktober 1983 trat der Angeklagte Dr. Johannes Zwick als Zustellungsbevollmächtigter seiner El-\n\ntern gegenüber dem zuständigen Finanzamt Passau auf.\n\nIm Hinblick auf Steuerforderungen in Höhe von rund 7 Mio.\nDM (Einkommensteuer 1974 bis 1976) erfolgten Mitte 1983\nPfändungen in das Vermögen der Eheleute Zwick durch die\nbayerische Finanzverwaltung. Die Vollstreckung hatte jedoch lediglich in Höhe von 40.000 bis 50.000 DM aus einer\nMobiliarzwangsvollstreckung in eine Eigentumswohnung in\nMünchen Erfolg. Im übrigen standen dem tatsächlichen Zugriff entweder Rechte Dritter entgegen oder die bayerische Finanzverwaltung sah aus nicht aufklärbaren Gründen\nvon der Vollstreckung in das vorhandene Vermögen ab (z.B.\nbezüglich der oben bezeichneten Eigentumswohnung in München sowie der Forderung gegen Gerold Tandler). Im übrigen stellte sich alsbald heraus, daß dem Fiskus keine Zugriffsmöglichkeiten eröffnet waren, weil die Eheleute\n\nZwick im wesentlichen ihr gesamtes Vermögen in die\n\nSchweiz und in die Vereinigten Staaten von Amerika verlagert hatten. Eine Rechtshilfe in Steuerangelegenheiten\noder Vollstreckungshilfe in Fiskalsachen war von diesen\nLändern nicht zu erwarten. Lediglich in Frankreich wurde\nseit 1983 versucht, sicherungshalber in eine ursprünglich\nder Steuerpflichtigen Dr. Angelika Zwick gehörende Villa\nin Le Rayol zu vollstrecken; diese “Villa Bavaria” war\nallerdings möglicherweise schon 1981, spätestens jedoch\nim Jahre 1984 auf die Tochter der Eheleute Zwick, Luitgard Zwick, übertragen worden; insoweit war eine (Anfechtungs-)Klage vor dem zuständigen Gericht in Frankreich\nanhängig, die Aussichten auf eine erfolgreiche Zwangsvollstreckung waren eher gering. Die mit dem Steuerfall\nder Eheleute Zwick befaßten Vertreter der bayerischen Finanzverwaltung (Finanzamt Passau, Oberfinanzdirektion\nMünchen, Bayerisches Staatsministerium der Finanzen) waren übereinstimmend der Auffassung, daß es nur geringe\nHoffnung gab, die ausstehenden Forderungen von insgesamt\n\n70 Mio. DM im Beitreibungsverfahren zu realisieren.\n\nVor diesem Hintergrund nahm der Angeklagte Dr. Johannes\nZwick bereits Mitte 1984 zum Finanzministerium Kontakt\nauf, um für seine Eltern eine Neufestsetzung der Steuern\n“nach Grund und Höhe” zu erreichen. Er tat dies zum einen\nim Interesse seiner Eltern, die zu dieser Zeit wegen der\ndargestellten Situation nicht nach Deutschland zurückkehren wollten, zum anderen im Interesse des Familienansehens insgesamt. In mehreren Besprechungen, die sich bis\nMitte 1987 hinzogen, wurde vergeblich versucht, hinsichtlich einzelner Einkunftsarten und ihrer steuerlichen Beurteilung sowie hinsichtlich einzelner Zwangsvollstrekkungsmaßnahmen eine Einigung zu erzielen. Mitte 1987\nschlug der Angeklagte Dr. Johannes Zwick eine “globale\n\nLösung gegen Zahlung eines bestimmten Betrages” vor, die\n\ner bis zur Höhe von 5 Mio. DM aus eigenen Mitteln erbringen wollte. Da man sich über die Höhe des Gesamtbetrages\njedoch nicht einigen konnte, kam man überein, daß die\n“Verhandlungen wohl gescheitert sein dürften”. Dessen ungeachtet nahmen die Beteiligten nach einem Gespräch zwischen Dr. Johannes Zwick und dem damaligen Finanzminister\n\nStreibl die Verhandlungen Mitte November 1987 erneut auf.\n\nIn den Besprechungen im Dezember 1987 verlangte der für\ndas Finanzministerium federführend verhandelnde Ministerialrat Dr. Miehler die Vorlage eines Vermögensstatus,\nder das im In- und Ausland vorhandene Vermögen der Eheleute Zwick enthalten sollte, “damit sowohl die entsprechenden Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten abgeklärt werden könnten und gleichzeitig auch für den Bayerischen\nObersten Rechnungshof ein nachvollziehbares und tolerierbares Verhältnis zwischen Gegenleistung für die Niederschlagung, dem vorhandenen Vermögen und den Steuerschul-\n\n4\n\nden hergestellt werden könnte.” Nach mehrfacher Rücksprache mit seinen Eltern legte der Angeklagte Dr. Johannes\nZwick schließlich mit deren Einverständnis am 11. Januar\n1988 einen Status auf den 31. Dezember 1987 vor; dieser\nwar unter Mitwirkung des Angeklagten Hirsch erstellt worden, der als Finanzdirektor der Johannesbad AG über die\nVermögensverhältnisse der Eheleute Zwick informiert war\nund deshalb - wie auch der langjährige Steuerberater der\nFamilie Zwick, der Mitangeklagte Dr. Quack - zuvor schon\nan diversen Besprechungen mit den Vertretern der bayerischen Finanzverwaltung teilgenommen hatte. Der Status\nwurde in der Folgezeit ergänzt durch erläuternde Stellungnahmen vom 14. April und 24. Mai 1988; abschließend\nwurde auf der Grundlage der bisherigen Verhandlungsergebnisse zum Vermögensstatus unter Mitwirkung von Dr. Quack\n\nein Arbeitspapier erstellt, das der Angeklagte Dr. Johan-\n\nnes Zwick Anfang Juni 1988 im Finanzministerium überreichte und das Grundlage des weiteren Vorgehens wurde.\nAllen Beteiligten an den Gesprächen war die Abhängigkeit\nzwischen dem “Weltvermögen” der Eheleute Zwick und der\nHöhe der in Aussicht genommenen Zahlung zur Bereinigung\ndes Steuerfalles ebenso bekannt wie das Interesse der Finanzverwaltung, über die Angaben im Vermögensstatus abzuklären, ob im In- oder Ausland weitere Zwangsvollstrekkungsmöglichkeiten gegeben sein könnten. Während der laufenden Verhandlungen ruhten die bisher eingeleiteten\n\nZwangsvollstreckungsmaßnahmen.\n\nNach den Feststellungen waren die Darstellungen im Vermögensstatus zum 31. Dezember 1987 bewußt unrichtig und unvollständig. Die Ansätze wurden bei den Passiva überhöht\nund bei den Aktiva zu niedrig angegeben, so daß anstelle\ndes erklärten Weltvermögens von 24,9 Mio. DM ein nach\nAuffassung des Landgerichts berücksichtigungsfähiges Vermögen der Eheleute Zwick in Höhe von über 68 Mio. DM hätte angesetzt werden müssen. Die im Status fehlenden oder\nunvollständig angegebenen Vermögenswerte, die einen Zugriff im Wege der Zwangsvollstreckung ermöglicht hätten,\nbetrafen durchweg Vermögensbestandteile, die der Finanzverwaltung dem Grunde nach bekannt waren (Forderung gegen\nGerold Tandler, Villa Bavaria in Le Rayol, Eigentumswohnung in München), bei denen allenfalls der Umfang der\n(maximal in Höhe von 3 Mio. DM vorhandenen) Zugriffsmöglichkeiten nicht wahrheitsgemäß dargestellt wurde. Die\nübrigen unrichtig erklärten Vermögenswerte befanden sich\nin der Schweiz und in den Vereinigten Staaten von Amerika; sie standen einem Zugriff im Rahmen einer Zwangsvollstreckung gegen die Eheleute Zwick ebensowenig zur Verfügung wie die Erlöse aus den bereits im Jahr 1987 durchge-\n\nführten Veräußerungen von 1.960 Aktien der Johannesbad\n\nAG; einer Verwertung daraus möglicherweise herrührender\nRechte durch die Finanzverwaltung standen Rechte Dritter\n\nentgegen.\n\nAuf der Grundlage dieser Verhandlungsergebnisse kamen die\nVertreter der bayerischen Finanzverwaltung (OFD und Finanzministerium) zu dem Ergebnis, man habe keinerlei\nZwangsvollstreckungsmöglichkeiten; deshalb solle nach\nnochmaliger Überprüfung des Status eine “Vereinbarung”\nausgearbeitet werden. Nach einem vergeblichen Versuch,\ndie ausdrückliche Zustimmung des Finanzministers Streibl\nzu einem Niederschlagungsentwurf zu erhalten, entwarf Ministerialrat Dr. Miehler im vermuteten Einverständnis des\nFinanzministers eine Vereinbarung, die nach mehreren weiteren Abstimmungen mit den Steuerpflichtigen, den Eheleuten Zwick, dahin konkretisiert wurde, daß die Niederschlagung aller Steuern und Nebenleistungen mit Ausnahme\neines zu zahlenden Betrages von 10 Mio. DM und der Forderung in Höhe von 200.000 DM gegen Gerold Tandler erfolgen\nsollte. Mit dieser Regelung erklärten sich die Eheleute\nZwick einverstanden, was der Angeklagte Dr. Johannes\nZwick mit Schreiben vom 13. Dezember 1988 an das Finanzministerium bekanntgab. Am 14. Dezember 1988 erteilten\ndie Eheleute Zwick ihrem Sohn ausdrücklich Vollmacht zum\nAbschluß der Vereinbarung. Am 23. Dezember 1988 bekräftigte der Angeklagte Dr. Johannes Zwick sein Einverständnis nochmals gegenüber dem Zeugen Lohrer vom Bayerischen\n\nStaatsministerium der Finanzen.\n\nDer Abschluß der Vereinbarung scheiterte indessen noch im\nDezember 1988, weil Dr. Eduard Zwick nun nicht mehr bereit war, Zahlungen zu leisten; dies erfuhr kurze Zeit\nspäter auch der Angeklagte Dr. Johannes Zwick. Weitere\nsichere Feststellungen über die Fortführung der Verhand-\n\nlungen mit der bayerischen Finanzverwaltung nach diesem\n\nZeitpunkt durch einen der drei Angeklagten konnte das\n\nLandgericht nicht treffen.\n\nBereits am 18. Oktober 1988 und am 8. November 1988 war\ndie Niederschlagung aller Steuern und Nebenleistungen mit\nAusnahme eines Betrages von 10 Mio. DM und der Forderung\ngegen Gerold Tandler in Höhe von 200.000 DM erfolgt.\nNachdem der Oberfinanzdirektion München und dem Finanzamt\nPassau das Scheitern der Verhandlungen bekannt geworden\nwar, wurden auch die restlichen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis in Höhe von 10 Mio. DM am 28. November 1989 niedergeschlagen; ausgenommen blieb auch inso-\n\nweit die Forderung gegen Gerold Tandler.\n\n“Nachdem Dr. J. Zwick eine Lösung der Steuerprobleme der\nEltern in Bayern - u.U. wegen des Ablebens von Dr. Franz\nJosef Strauß und der Existenz von Gerold Tandler als Finanzminister - momentan nicht für machbar oder finanzierbar hielt, .... schlug er seinem Vater den Versuch einer\n\n[4\n\nLösung im Saarland vor.” In der Folgezeit meldeten die\nEheleute Zwick im Frühjahr 1989 ihren Wohnsitz in Saarbrücken an. Im August/September 1989 bat der Angeklagte\nDr. Johannes Zwick den ihm bekannten Ministerialrat Müller, der im Saarländischen Finanzministerium im Referat\nGrundsatzfragen tätig war, sich der Steuerangelegenheiten\nseiner Eltern anzunehmen. Unter Einschaltung eines anderen Verhandlungsführers nahm Dr. Eduard Zwick nunmehr\nVerbindung zum Finanzministerium in Saarbrücken auf. Ab\nDezember 1989 versuchte er, über den Mittelsmann Schmidt\nund Dr. Quack in mehreren Gesprächen mit dem hierfür unzuständigen Ministerialrat Müller eine Lösung der steuerlichen Angelegenheiten zu erreichen. Dieser bot im Jahre\n1990 an, “die Steuerangelegenheit gegen einen Zahlbetrag\nvon etwa 20 Mio. DM incl. Wegzugsbesteuerung insgesamt\n\ndurch entsprechende Neufestsetzung abschließend zu ‚be-\n\nreinigen‘.” Diesen Vorschlag wies Dr. Eduard Zwick mit\ndem Bemerken zurück, er könne das in Bayern “billiger”\nhaben. Die Verhandlungen im Saarland wurden spätestens im\n\nOktober 1990 ergebnislos beendet.\n\nNunmehr entschloß sich Dr. Eduard Zwick, die Verhandlungen selbst in die Hand zu nehmen. Er beauftragte - ohne\nEinschaltung des Angeklagten Dr. Johannes Zwick, mit dem\ner aus anderen Gründen zu dieser Zeit erhebliche Differenzen hatte - den Münchener Rechtsanwalt Wannemacher,\ndie Verhandlungen mit dem Bayerischen Ministerium der Finanzen “weiterzuführen und abzuschließen”, ohne daß das\nLandgericht die Beweggründe von Dr. Eduard Zwick für die\nerneute Aufnahme der Verhandlungen in Bayern klären konnte. Im Oktober 1990 nahm Rechtsanwalt Wannemacher Kontakt\nzu Dr. Miehler auf. Nach Klärung der Zuständigkeiten mit\ndem Saarland wurden die Verhandlungen auf der Grundlage\nder gescheiterten Vereinbarung vom Dezember 1988 aufgenommen. Nachdem von Rechtsanwalt Wannemacher weitere\nÜberprüfungsmöglichkeiten im Hinblick auf den Status zum\n31. Dezember 1987 verneint wurden, einigte man sich auf\neine “Abzinsung” des bisher vorgesehenen Betrages von 10\nMio. DM auf 8,3 Mio. DM. Mit Schreiben vom 28. November 1990 an Rechtsanwalt Wannemacher hielt Dr. Miehler\nfür das Finanzministerium die getroffene Vereinbarung dahin fest, daß auf der Grundlage der bisherigen Erkenntnisse eine Beitreibung der ausstehenden Forderungen gegen\ndie Eheleute Zwick nicht erfolgversprechend erscheine.\nAus diesem Grund werde die bayerische Finanzverwaltung\ndie nach dem Stand vom 13. November 1990 bestehenden\nSteuerrückstände in Höhe von insgesamt 70.952.969,37 DM\nniederschlagen, sobald die Eheleute Zwick einen Betrag\n\nvon 8,3 Mio. DM gezahlt hätten.\n\nNach Eingang des vorgesehenen Betrages wurden von Rechtsanwalt Wannemacher am 5. Dezember 1990 und am 15. Januar\n1991 zudem sämtliche Rechtsbehelfe und Klagen gegen die\nSteuerbescheide zurückgenommen; die Finanzverwaltung hob\nalle noch offenen Vollstreckungsmaßnahmen auf und verfügte die Niederschlagung sämtlicher Ansprüche aus dem Steu-\n\nerschuldverhältnis.\n\nIn die von Rechtsanwalt Wannemacher geführten Verhandlungen waren die Angeklagten Dr. Johannes Zwick, Hirsch und\nDr. Quack zu keinem Zeitpunkt eingebunden. Lediglich zu\nDr. Quack nahm Rechtsanwalt Wannemacher vor Beginn der\nGespräche “Kontakt” auf. Dr. Johannes Zwick erfuhr von\nden Verhandlungen seines Vaters mit dem bayerischen Finanzministerium jedenfalls am 19. Oktober 1990 durch die\nihm zugeleitete Abschrift eines Schreibens vom 17. Oktober 1990, in dem Dr. Quack dem Finanzgericht München in\neinem dort anhängigen Verfahren mitteilte, Rechtsanwalt\nWannemacher bemühe sich in Verhandlungen mit dem Finanzministerium um eine außergerichtliche Einigung. Eine aktive Beteiligung des Angeklagten Dr. Johannes Zwick in\ndieser Phase konnte das Landgericht indes nicht feststellen. Im Hinblick auf den Angeklagten Hirsch ist den Feststellungen nicht einmal zu entnehmen, daß er von den neu-\n\nerlichen Verhandlungen Kenntnis hatte.\n\nNachdem die Unrichtigkeit des Vermögensstatus infolge von\nRechtsstreitigkeiten zwischen dem Angeklagten Dr. Johannes Zwick und seinem Vater Dr. Eduard Zwick bekannt geworden war, wurde die Niederschlagung am 13. Oktober 1993\ndurch den bayerischen Finanzminister Dr. von Waldenfels\n\nwieder aufgehoben.\n\nI. Der Tatrichter hat die den Tatbestand des § 370 Abs.\n1 Nr. 1 AO ausfüllende Handlung des Angeklagten Dr. Jo-\n\nhannes Zwick in der Übergabe des unrichtigen und unvollständigen Vermögensstatus auf den 31. Dezember 1987 und\nin den dazu abgegebenen weiteren Erläuterungen gesehen.\nIn der Mitarbeit des Angeklagten Hirsch bei der Erstellung dieses Status und der Mitwirkung bei den in diesem\nZusammenhang geführten Verhandlungen liegt nach Auffassung des Landgerichts die Beihilfehandlung dieses Angeklagten. Den Angeklagten Dr. Quack erachtet das Landgericht einer leichtfertigen Steuerhinterziehung für schuldig, weil er auf der Grundlage des falschen Status ein\ndiesen bestätigendes Arbeitspapier mit erstellte und in\n\nder Folge in den Verhandlungen erläuterte.\n\nNach Auffassung des Landgerichts führten diese Tatbeiträge bereits Ende 1988 zu einer vollendeten Steuerhinterziehung durch den Angeklagten Dr. Johannes Zwick; der\nTaterfolg sei darin zu sehen, daß nahezu sämtliche Steuerforderungen niedergeschlagen worden seien und daß während der laufenden Verhandlungen das Vollstreckungsverfahren verzögert worden sei. Die Tatsache der Verhandlungen und die damit verbundenen falschen Angaben im Status,\ndurch die die Zugriffsmöglichkeiten verschleiert worden\nseien, hätten bereits ab Januar 1988 ein “Unterlassen von\nVollstreckungsmaßnahmen, ein Absehen von Festsetzungen\n\nund Verzicht auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen” bewirkt.\n\nBeendet worden sei die Tat, die von Dr. Johannes und Dr.\nEduard Zwick mittäterschaftlich begangen worden sei,\ndurch die Fortführung der Verhandlungen im Oktober/November 1990 durch Dr. Eduard Zwick bis zum Abschluß\nder Vereinbarung im “Verabredungsprotokoll” vom 28. November 1990; für diesen Taterfolg - Bereinigung des Steuerfalls Eheleute Zwick gegen Zahlung von 8,3 Mio. DM -\nsei die Vorlage des falschen Status zum 31. Dezember 1987\n\ndurch Dr. Johannes Zwick kausal geworden. Von seinen zu-\n\nvor geleisteten Tatbeiträgen habe sich Dr. Johannes Zwick\nnicht distanziert, auch wenn er seit Ende 1988 nicht mehr\n\nan den Verhandlungen beteiligt gewesen sei.\n\nDa das Landgericht das gesamte Vorgehen im Beitreibungsverfahren strafrechtlich als ein einheitliches Geschehen\nangesehen hat, das erst mit dem Verabredungsprotokoll vom\n28. November 1990 seinen endgültigen Abschluß gefunden\nhat, erachtet es die Tat auch erst mit diesem von Dr.\nEduard Zwick bewirkten Teilakt für beendet im Sinne von\nSs 78a StGB. Erst mit diesem Zeitpunkt beginne auch für\ndie übrigen Beteiligten - die Angeklagten Dr. Johannes\nZwick, Hirsch und Dr. Quack - die fünfjährige Verjäh-\n\nrungsfrist ($S 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB).\n\nDiese sei jeweils rechtzeitig unterbrochen worden, erstmals durch den amtsgerichtlichen Durchsuchungsbeschluß\ngegen Dr. Johannes Zwick am 23. Dezember 1993 (gemeint\nist der am 23. Dezember 1993 von der Staatsanwaltschaft\nbeantragte und am 30. Dezember 1993 vom Amtsgericht erlassene Durchsuchungsbeschluß gegen diesen Angeklagten),\ngegen Lorenz Hirsch entweder durch den Beschluß des Anmtsgerichts vom 30. Dezember 1993 oder seine verantwortliche\nVernehmung am 13. April 1994, jedenfalls aber durch Anklageerhebung am 20. Januar 1995, und gegen Dr. Quack\ndurch einen amtsgerichtlichen Beschlagnahmebeschluß vom\n\n18. Januar 1994.\n\nB.\n\nDie der Beurteilung der Verjährungsfrage zugrundeliegende\nRechtsauffassung des Landgerichts zum Konkurrenzverhält-\n\nnis steht mit der neueren Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs zum Tatbegriff bei sukzessiver Tatbegehung\nnicht im Einklang. Das Landgericht geht offenbar davon\naus, daß die einzelnen Geschehensabschnitte infolge eines\nübergeordneten gleichbleibenden Handlungszieles (endgültige Bereinigung des Steuerfalles Eheleute Zwick) unter\ndem rechtlichen Gesichtspunkt einer “natürlichen Handlungseinheit” miteinander zu einer Tat verklammert werden, ohne diese Rechtsfragen allerdings näher zu erörtern. Tatsächlich stellen die zeitlich, örtlich und personell abzugrenzenden Verhandlungen in Bayern bis Ende\n1988 (Tatkomplex Bayern I), im Saarland von Sommer 1989\nbis Oktober 1990 (Tatkomplex Saarbrücken) sowie erneut in\nBayern im Oktober/November 1990 (Tatkomplex Bayern II)\nvielmehr drei selbständige Taten dar, die einer jeweils\n\ngesonderten rechtlichen Beurteilung zu unterziehen sind.\n\nI. Nach der Rechtsprechung liegt eine natürliche Handlungseinheit vor, wenn zwischen einer Mehrheit gleichartiger strafrechtlich erheblicher Verhaltensweisen ein\nderart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, daß das gesamte Handeln des Täters objektiv\nauch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint, und wenn die einzelnen Betätigungsakte durch ein gemeinsames subjektives Element miteinander verbunden sind (BGHR StGB vor § 1 natürliche\nHandlungseinheit Entschluß, einheitlicher 3, 4, 7; kritisch zum Begriff der natürlichen Handlungseinheit das\nSchrifttum, vgl. nur: Stree in Schönke/Schröder, StGB 25.\nAufl. vor SS 52 ff. Rdn. 22 ff.). Ob diese Grundsätze\nhier überhaupt geeignet wären, ein einheitliches Geschehen im Sinne einer Tat zu begründen, erscheint angesichts\nder zeitlichen Abläufe und der unterschiedlichen Beteiligten in den verschiedenen Geschehensabschnitten zwi-\n\nschen 1984 und 1990 schon überaus zweifelhaft; indes kann\n\ndies letztlich dahinstehen. Denn in Fällen sukzessiver\nTatausführung - wie hier - hat der Senat in seiner Entscheidung BGHSt 41, 368 (“Dagobert”) für die Beurteilung,\ninwieweit Teilakte zu einer Tat im Rechtssinne verbunden\nwerden, darauf abgestellt, ob die der Tatbestandsvollendung dienenden Teilakte in sich einen einheitlichen Lebensvorgang bilden. Ein einheitlicher Lebensvorgang in\ndiesem Sinne ist danach gegeben, wenn die einzelnen Handlungen in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Diese tatbestandliche Einheit hat der Senat\nfür den Tatbestand der dort zu beurteilenden Erpressung\ndann nicht mehr als gegeben erachtet, wenn der Täter nach\nden Regelungen über den Rücktritt nicht mehr strafbefreiend zurücktreten kann, d. h. entweder bei der vollständigen Zielerreichung oder beim fehlgeschlagenen Versuch.\nEin Fehlschlag in diesem Sinne liegt vor, wenn der Täter\nnach dem Mißlingen des vorgestellten Tatablaufs zu der\nAnnahme gelangt, er könne die Tat nicht mehr ohne zeitliche Zäsur mit den bereits eingesetzten und anderen bereitliegenden Mitteln vollenden, und deshalb ein erneutes\nAnsetzen notwendig ist, um zum gewünschten Ziel zu gelan-\n\ngen (BGHSt Al, 368, 369).\n\nDiese Grundsätze sind zur Eingrenzung des materiellen\nTatbegriffs und zur Bestimmung seiner Reichweite bei sukzessiver Ausführung einer Tat nicht auf den Tatbestand\nder Erpressung begrenzt, sondern gelten grundsätzlich\nauch für andere Tatbestände, wobei allerdings Besonderheiten nach den tatbestandlichen Voraussetzungen der jeweiligen Strafvorschriften zu bedenken sind (vgl. BGHR\nStGB § 99 Ausüben 1 und 5 m. Anm. Rudolphi NStZ 1997, 489\nsowie Schlüchter JzZz 1997, 995 sowie allgemein zum Konkurrenzverhältnis: BGH, Beschluß vom 14. Oktober 1997\n- 1 StR 635/96 - m.w.N.).\n\nI. Für den Tatkomplex Bayern I ergibt sich auf dieser\nGrundlage folgendes: Die Vorlage des unrichtigen Vermögensstatus durch den Angeklagten Dr. Johannes Zwick im\nRahmen der bis Ende 1988 geführten Verhandlungen mit der\nbayerischen Finanzverwaltung stellt sich tatbestandlich\nals versuchte Steuerhinterziehung im Beitreibungsverfahren nach S$S 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AO, 8$S$S 22, 23 StGB\n\ndar.\n\nl. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers Dr. Johannes Zwick sind in den unzutreffenden Angaben zum Weltvermögen der Eheleute Zwick steuerlich erhebliche Tatsachen im Sinne von $S 370 Abs. 1 AO zu sehen. Zwar sieht\ndas Gesetz eine steuerliche Behandlung wie die von den\nBeteiligten 1988 in Aussicht genommene und später mit Dr.\nEduard Zwick tatsächlich abgeschlossene Vereinbarung einer “Generalbereinigung” eines Steuerfalls durch Zahlung\neines einmaligen Abschlagsbetrages gegen Niederschlagung\nsämtlicher Steueransprüche und Vollstreckungsverzicht\ndurch die Finanzverwaltung nicht vor. Für einen rechtswirksamen Erlaß nach $S 227 AO fehlten ersichtlich die gesetzlichen Voraussetzungen. Eine Niederschlagung nach\nSs 261 AO war im Hinblick auf die fehlenden Erfolgsaussichten der Vollstreckung gegen die Eheleute Zwick zwar\nnaheliegend; sie hätte jedoch nicht zur endgültigen Bereinigung des Steuerfalles geführt, sondern hätte die jederzeitige Wiederaufnahme der Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Steuerpflichtigen ermöglicht, sobald diese nach\nDeutschland zurückkehren oder vollstreckungsfähige Vermögenswerte bekannt werden würden. Zu Recht weist der Beschwerdeführer Dr. Zwick darauf hin, daß für die Finanzverwaltung nur die Aussichtslosigkeit etwaiger Beitreibungs- und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zum damaligen\n\nZeitpunkt ausschlaggebend war, die vorgesehene Vereinba-\n\nrung in Aussicht zu stellen, um auf diese Art wenigstens\n\neinen Teil der ausstehenden Steuerschulden zu erhalten.\n\nIndessen bezog sich die vorgesehene Bereinigung auf bestehende, durch Steuerbescheid festgesetzte und vollstreckbare Steuerforderungen; insoweit betraf die auf eine pauschale Ermäßigung zielende Vereinbarung die Höhe\nder “freiwillig” zu zahlenden Steuerbeträge, die wiederum\nnach den Feststellungen vom angegebenen Weltvermögen der\nEheleute Zwick abhängig sein sollte. Damit handelte es\nsich im weiteren Sinne um steuerlich erhebliche Angaben\nim Beitreibungsverfahren, jedenfalls soweit sie das Welt-\n\nvermögen betrafen.\n\n2. Diese Angaben wurden auch gegenüber den zuständigen\nFinanzbehörden im Sinne von § 370 Abs. 1 AO gemacht. Dem\nGesamtzusammenhang der Urteilsqgründe ist hinreichend\ndeutlich zu entnehmen, daß in die entscheidenden Verhandlungen im Bayerischen Staatsministerium der Finanzen die\nVertreter der zuständigen Oberfinanzdirektion München und\ndes Finanzamts Passau eingebunden waren, so daß unabhängig von einer möglichen Weisungsbefugnis des Finanzministeriums die Angaben unmittelbar gegenüber den Vertretern\nder zuständigen Behörden gemacht wurden, mit denen die\nRechtslage auch nach Vorlage des Status im Frühjahr 1988\nbesprochen wurde (vgl. UA S. 96).\n\n3. Das Ziel der vom Angeklagten Dr. Johannes Zwick im\nEinvernehmen mit seinen Eltern und unter Mitwirkung der\nAngeklagten Hirsch und Dr. Quack geführten Verhandlungen\nmit den Vertretern der bayerischen Finanzverwaltung in\nden Jahren 1987/1988 war es, eine endgültige Generalbereinigung des Steuerfalles Eheleute Zwick unter Zahlung\n\neines einmaligen Betrages zu erreichen. Um möglichst gün-\n\nstige Konditionen im Hinblick auf die zu zahlende “Abstandssumme” herauszuhandeln, wurde von den Angeklagten\nder unrichtige und unvollständige Status zum 31. Dezember\n1987 erstellt, im Finanzministerium vorgelegt und erläutert, so daß die Finanzverwaltung von einem zu niedrigen\nWeltvermögen der Eheleute Zwick ausging und das Verhandlungsziel mit 10 Mio. DM danach ausrichtete. Der dadurch\nerstrebte Vorteil ist bei dieser Sachlage in der Differenz zu dem Betrag zu sehen, den die Finanzverwaltung bei\nAbschluß einer entsprechenden Vereinbarung angesetzt hätte, wären die Werte im Weltvermögen zutreffend und wahr-\n\nheitsgemäß angegeben worden.\n\n4. Nachdem diese Verhandlungen mit der bayerischen Finanzverwaltung Ende Dezember 1988 aus Gründen, auf die\nder Angeklagte Dr. Johannes Zwick keinen Einfluß hatte,\nmangels Zahlung der Abstandssumme von 10 Mio. DM gescheitert waren, war dieser Versuch einer endgültigen Generalbereinigung fehlgeschlagen. Der Angeklagte Dr. Johannes\nZwick hielt nach den Feststellungen “eine Lösung der\nSteuerprobleme der Eltern in Bayern ... momentan nicht\nfür machbar oder finanzierbar” (UA S. 102). Insoweit\n\nblieb es bei einer versuchten Steuerhinterziehung.\n\n5. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist für den\nTatkomplex Bayern I kein Taterfolg eingetreten, der auf\ndie Verhandlungen der drei Angeklagten bis zu diesem\nZeitpunkt zurückzuführen war und der den Tatbestand einer\n\nvollendeten Steuerhinterziehung hätte erfüllen können.\n\na) Die im Oktober und November 1988 erfolgte Niederschlagung aller Steueransprüche aus dem Steuerschuldverhältnis\nEduard und Angelika Zwick - bis auf einen Betrag von 10\nMio. DM und die Forderung gegen Gerold Tandler - war, was\n\nder Senat aus der zeitlichen Abfolge und der Niederschla-\n\ngung auch der restlichen 10 Mio. DM im November 1989 nach\ndem Scheitern der Vereinbarung folgert, kein Ergebnis der\nVerhandlungen; sie beruhte vielmehr auf der Annahme der\nAussichtslosigkeit weiterer Vollstreckungsversuche, wie\nsie in den vergangenen Jahren offenkundig geworden war.\nAndernfalls hätte die Finanzverwaltung nach dem Scheitern\nder Verhandlungen die vorher erfolgte Niederschlagung\nwieder aufgehoben, statt die restlichen Steueransprüche\nin Höhe von 10 Mio. DM auch noch niederzuschlagen. Es\nliegt auf der Hand, daß ohne die seit 1984 vom Angeklagten Dr. Johannes Zwick geführten Gespräche über eine Bereinigung des Steuerfalles eine weitgehende Niederschlagung nach § 261 AO wahrscheinlich bereits zu einem frühe-\n\nren Zeitpunkt erfolgt wäre.\n\nb) Die Annahme des Landgerichts, infolge der Verhandlungen und der falschen Angaben im vorgelegten Status auf\nden 31. Dezember 1987 seien Verzögerungen im Rahmen der\nZwangsvollstreckung verursacht worden, die als nicht gerechtfertigte steuerliche Vorteile der Eheleute Zwick gewertet werden müßten, ist durch die Urteilsgründe nicht\n\nbelegt.\n\nIm Ansatz zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß im Beitreibungsverfahren nicht gerechtfertigte\nSteuervorteile auch dadurch erlangt werden können, daß\ndie an sich mögliche Zwangsvollstreckung durch falsche\nAngaben des Steuerschuldners verzögert oder das Vollstreckungsergebnis durch ein steuerunehrliches Verhalten\ngeschmälert worden ist (vgl. BGHR AO $S 370 Abs. 1 Tatsachen 1; Kohlmann, Steuerstrafrecht 6. Aufl. $S 370 Rdn.\n190 m.w.N.). Dies setzt allerdings Kausalität zwischen\n\nden unzutreffenden Angaben und den unterlassenen Zwangs-\n\nvollstreckungsmaßnahmen voraus, die zum steuerlichen Vor-\n\nteil beim Vollstreckungsschuldner führen.\n\nDen Feststellungen des angefochtenen Urteils ist eine\nsolche Kausalität nicht zu entnehmen: Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich vielmehr, daß\ndie dem Zugriff der bayerischen Finanzverwaltung als\nVollstreckungsgläubigerin (möglicherweise) offenstehenden\nVermögensgegenstände bei Vorlage des Status im Jahre 1988\nallesamt dem Grunde nach bekannt waren (Forderung Gerold\nTandler, Eigentumswohnung München, Villa Bavaria in Le\nRayol), zum Teil gepfändet und auch klagbefangen waren,\nohne daß insoweit die Zwangsvollstreckung zu diesem Zeitpunkt betrieben wurde. Aus Gründen, die das Landgericht\nnicht aufklären konnte, wurde die eingeleitete Zwangsvollstreckung entweder nicht fortgesetzt (Forderung Tandler, Eigentumswohnung München) oder so zögerlich und\nnachlässig betrieben, daß schon deswegen kaum Aussichten\nauf einen erfolgreichen Abschluß bestanden (Anfechtungsklage Villa Bavaria). Dementsprechend wurde von den Vertretern der Finanzverwaltung offenkundig nicht überprüft,\nob es Unrichtigkeiten des vorgelegten Vermögensstatus\ngab, auch soweit sie sich u. a. auf die oben bezeichneten\nVermögenswerte erstreckten, die dem Zugriff in der\nzZwangsvollstreckung zugänglich waren und bei denen die\nFehlerhaftigkeit unschwer zu erkennen war (vgl. UA S.\n256, 260, 261, 263, 272). Den Feststellungen des Landgerichts ist folglich auch im Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe an keiner Stelle zu entnehmen, daß die Finanzverwaltung den Versuch unternahm, während der laufenden Verhandlungen tatsächlich in irgendwelche Vermögenswerte zu vollstrecken. Stets ist im Zusammenhang mit den\nAngaben zum Weltvermögen im Status zum 31. Dezember 1987\n\nnur vom Interesse der Finanzverwaltung die Rede, neue Er-\n\nkenntnisse über Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten zu gewinnen bzw. Zugriffsmöglichkeiten abzuklären (UA S. 92,\n153, 159, 272, 277, 297, 309, 404). Die Urteilsgründe legen vielmehr nahe, daß nur im Falle der erkannten Unrichtigkeit des Status, das heißt nach Zahlung des auszuhandelnden Betrages bei Wegfall der Geschäftsgrundlage für\ndie angestrebte Vereinbarung, ein Zugriff auf etwa neu\nbekannt gewordene Vermögenswerte erfolgen sollte (UA\nSs. 53). Es stand folglich bei den Verhandlungen mit dem\nAngeklagten Dr. Johannes Zwick für die Vertreter der Finanzverwaltung ersichtlich vor allem die Höhe der zu erzielenden Abstandszahlung und ihre Abhängigkeit vom Weltvermögen im Vordergrund, nicht dagegen das Bestreben, sofort weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen.\nAngesichts der zuvor erkennbaren Zögerlichkeit bei weitaus höheren Vermögenswerten liegt es zudem entgegen der\nAuffassung des Landgerichts überaus fern, daß die Finanzverwaltung tatsächlich 1988 - oder auch nach dem Scheitern der Verhandlungen - in das lebenslange Wohnrecht des\nDr. Eduard Zwick auf dem Grundstück in Le Rayol (Villa\nBavaria) sicherungshalber vollstreckt hätte, wenn es im\nStatus angegeben worden wäre. Warum die Vollstreckung in\ndie Forderung gegen Gerold Tandler - in welcher Höhe auch\nimmer - nicht weiter verfolgt wurde, war ebensowenig zu\nklären wie die nicht betriebene Vollstreckung in die Eigentumswohnung in München. Unrichtige Angaben im Vermö-\n\ngensstatus konnten dafür nicht kausal sein.\n\nHinsichtlich der übrigen im Status unzutreffend angegebenen Vermögenswerte der Eheleute Zwick bestand keine realistische Aussicht auf erfolgreiche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, weil die Vermögenswerte zuvor entweder in die\nVereinigten Staaten von Amerika oder in die Schweiz ver-\n\nlagert worden waren, oder aber Rechte Dritter einer\n\nZwangsvollstreckung entgegenstanden, so daß eventuelle\nsehr fragliche Anfechtungs- und Pfändungsmöglichkeiten im\nErgebnis zu keinem zählbaren Erfolg geführt hätten. Dem\nAngeklagten Dr. Johannes Zwick mag eine Verschleierung\nhinsichtlich des Übergangs der 1.960 Aktien der Johannesbad AG über die zwischengeschalteten Firmen auf die Gefit\nAG vorzuwerfen sein, so daß die Finanzverwaltung nicht\nerkannte, daß er selbst 1987 wirtschaftlicher Eigentümer\nder Johannesbad AG geworden war. Indes betrifft dies einen Umstand, der für das Beitreibungsverfahren gegen die\nEheleute Zwick im Jahr 1988 keine Bedeutung mehr hatte,\nsondern allenfalls für eine unmittelbare Inanspruchnahme\ndes Dr. Johannes Zwick aufgrund einer möglichen eigenen\nsteuerrechtlichen Haftung hätte Bedeutung erlangen können. Im Beitreibungsverfahren kann es strafrechtlich für\ndie Frage der Vollendung einer Steuerhinterziehung durch\nErlangung steuerlicher Vorteile nur auf solche - auch\nvorläufige - Vollstreckungsmaßnahmen ankommen, die konkret Aussicht auf Erfolg hätten haben können. Eine solche\nErfolgsaussicht hat das Landgericht in diesem Zusammenhang im Ergebnis verneint (UA S. 403). Der Senat schließt\naus, daß ein neuer Tatrichter abweichend hiervon neue\nhinreichend tragfähige Feststellungen treffen könnte,\nwelche die Annahme einer Vollendung der Tat rechtfertigen\n\nkönnten.\n\nSoweit sich das Landgericht bei der Annahme, die Steuerhinterziehung im Beitreibungsverfahren sei schon im Tatkomplex Bayern I vollendet gewesen, auf Bekundungen des\nZeugen Datzmann beruft (vgl. UA S. 274, 276, 277), sind\ndessen weitgehend nur wertenden Annahmen nicht durch Tatsachen belegt, was bei den dargelegten Umständen erfor-\n\nderlich gewesen wäre. Es ist anhand der getroffenen sehr\n\ngründlichen Feststellungen auch nicht ersichtlich, in\nwelche Vermögenswerte die Finanzverwaltung bei zutreffenden Angaben im Vermögensstatus mit Erfolg hätte vollstrecken können, abgesehen von den bekannten - bereits\ngepfändeten oder klagbefangenen - Vermögenswerten, bei\ndenen die Zwangsvollstreckung aus nicht aufklärbaren\nGründen nicht betrieben wurde. Der Senat schließt auch\ninsoweit aus, daß in einer erneuten Hauptverhandlung neue\nErkenntnisse zu erlangen sind, die eine abweichende\n\nrechtliche Beurteilung rechtfertigen könnten.\n\nDanach ergibt sich, daß die unzutreffenden Angaben im\nVermögensstatus nur hinsichtlich der Höhe des “Weltvermögens”’ der steuerpflichtigen Eheleute Zwick und damit für\ndie Höhe des abschließend zu zahlenden Betrages von 10\n\nMio. DM Bedeutung hatten.\n\n6. Der zeitliche Ablauf der sich an den Tatkomplex Bayern\nI anschließenden Verhandlungen, nämlich das vom Landgericht so genannte “Intermezzo Saarbrücken” (UA S. 245)\nund die zu einem Abschluß führenden erneuten Verhandlungen in Bayern (Bayern II), belegt zwei dem Komplex Bayern\nI folgende zeitlich, räumlich und personell davon und\nvoneinander unabhängige Lebensvorgänge, die bei qgleichbleibendem Gesamtziel (Generalbereinigung) sich jeweils\nals erneutes Ansetzen aufgrund eines neuen, den veränderten Gegebenheiten jeweils angepaßten Entschlusses erwei-\n\nsen.\n\nDiese Beurteilung steht nicht im Widerspruch zu den\nGrundsätzen der Entscheidungen BGHSt 36, 105 (116) und\nBGHSt 38, 37 (40), die zur prozessualen Tatidentität bei\nSteuerhinterziehungsdelikten ergangen sind. Danach liegt\nbei Abgabe einer falschen Steuererklärung zum Zwecke der\n\nSteuerverkürzung Tatidentität vor, wenn dieses Ziel nicht\n\nnur gegenüber der Veranlagungsstelle des Finanzamts, sondern in der Folge im Rechtsmittelverfahren weiter verfolgt wird. Der Zusammenhang der Tat wird in diesen Fällen hergestellt durch den gleichbleibenden Streitgegenstand und die Identität der Beteiligten im Besteuerungsund Rechtsbehelfsverfahren. Es bedarf bei natürlicher Betrachtung keines grundlegend veränderten neuen Willensentschlusses in Bezug auf den Gegenstand der Steuerhinterziehung. Vielmehr ändert der Täter durch die gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe der Abgabenordnung und\nder Finanzgerichtsordnung nur die eingesetzten Mittel zur\nErreichung desselben Zieles; demgegenüber kommt es auf\ndie bisweilen langen Zeiträume bis zur endgültigen Bestandskraft des angefochtenen Steuerbescheides nicht an\n\n(BGHSt 38, 37, 40).\n\nDer vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich grundlegend von Fällen dieser Art: Eine Vereinbarung, wie sie\ndie an den Verhandlungen beteiligten Angeklagten und die\nVertreter der bayerischen Finanzverwaltung zur Erledigung\ndes Steuerfalles Zwick im Jahr 1988 anstrebten, war in\nden Steuergesetzen nicht vorgesehen. Damit konnte durch\nein förmliches gesetzmäßiges Verfahren eine einheitliche\nTat über den Zuständigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion München hinaus nicht geschaffen werden, wie es bei einer Verlegung des Wohnsitzes oder Fortführung eines anhängigen Rechtsstreits im Bereich einer anderen Oberfinanzdirektion oder durch Abgabe einer rechtshängigen Sache an ein anderes Finanzgericht von Rechts wegen möglich\nwäre. Es gab folglich weder eine Identität der Beteiligten in diesem Verfahren noch handelte es sich um einen\ngleichbleibenden Streitgegenstand im förmlichen Sinne.\nDies wird bereits durch die unterschiedlichen Lösungsan-\n\nsätze in Bayern und im Saarland zur Beilegung des Steuer-\n\nfalles Zwick deutlich. Das generell verfolgte Ziel der\nFamilie Zwick, eine möglichst günstige Generalbereinigung\nder gesamten steuerlichen Angelegenheiten in der Bundesrepublik Deutschland zu erreichen, kann eine materiellrechtliche Handlungseinheit vorliegend ebensowenig bewirken wie der Umstand, daß im dritten Handlungsabschnitt\n1990 auf Unterlagen zurückgegriffen wurde, die bereits im\n\nJahre 1988 vorgelegt worden waren.\n\n7. Danach ergibt sich für die Beurteilung der Tatbeiträge, die die drei Angeklagten im Tatkomplex Bayern I geleistet haben, folgendes:\n\na) Der Angeklagte Dr. Johannes Zwick ist nach den Feststellungen des Urteils einer versuchten Steuerhinterziehung schuldig, zu der der Mitangeklagte Hirsch Beihilfe\n\ngeleistet hat. Diese Taten sind verjährt.\n\nDie versuchte Steuerhinterziehung im Tatkomplex Bayern I\nwar spätestens mit der Weigerung des Steuerpflichtigen\nDr. Eduard Zwick, die vereinbarte Summe von 10 Mio. DM zu\nzahlen, fehlgeschlagen. Damit war die Tat jedenfalls noch\n“im Dezember 1988” (UA S. 101) beendet. Die fünfjährige\nVerjährungsfrist gemäß $S 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB lief deswegen im Dezember 1993 ab. Der Durchsuchungsbeschluß des\nAmtsgerichts Landshut vom 30. Dezember 1993 gegen den Angeklagten Dr. Zwick und die diesem Beschluß zeitlich\nnachfolgenden Maßnahmen sowohl gegen diesen Angeklagten\nals auch gegen den Angeklagten Hirsch hätten deswegen die\nVerjährung nur unterbrechen können, wenn die Tat nicht\nvor dem 31. Dezember 1988 beendet worden wäre, das heißt\nDr. Eduard Zwick seine Weigerung nicht vor diesem Zeit-\n\npunkt erklärt hätte. Den genauen Zeitpunkt, wann Dr. Edu-\n\nard Zwick von der ausgehandelten Vereinbarung Abstand\nnahm und eine Zahlung an die bayerische Finanzverwaltung\nverweigerte, konnte das Landgericht nicht feststellen.\nDer Senat schließt aus, daß ein neuer Tatrichter insoweit\nsichere Feststellungen treffen könnte. Es gilt danach der\nGrundsatz in dubio pro reo (vgl. Jähnke in LK 11. Aufl.\nvor § 78 Rdn. 15 m.w.N.), so daß zugunsten der Angeklagten davon auszugehen ist, daß eine Vereinbarung vor dem\n\n30. Dezember 1988 endgültig fehlgeschlagen war.\n\nIm übrigen war der letzte Tatbeitrag des Angeklagten Dr.\nJohannes Zwick in diesem Zusammenhang nach den Feststellungen des Landgerichts ein Telefongespräch, das dieser\nam 23. Dezember 1988 mit dem Zeugen Lohrer vom Bayerischen Ministerium der Finanzen führte, um das Einverständnis der Eltern Zwick zu der ausgehandelten, aber wenig später gescheiterten Vereinbarung zu erklären. Auch\nwenn man auf diesen Zeitpunkt abstellte, lief die fünfjährige Verjährungsfrist bereits am 23. Dezember 1993 ab,\nohne daß sie bis zu diesem Zeitpunkt unterbrochen worden\n\nwäre.\n\nb) Für den Angeklagten Dr. Quack kann dahingestellt bleiben, inwieweit seine vom Landgericht festgestellten Beiträge zu den Verhandlungen bis Ende 1988 überhaupt den\nTatbestand einer leichtfertigen Steuerverkürzung nach\nS 378 AO erfüllen können. Denn eine versuchte Steuerverkürzung kommt allein bei vorsätzlicher Begehung in Betracht. Schon deshalb ist der Angeklagte Dr. Quack danach\n\nim Tatkomplex Bayern I aus Rechtsgründen freizusprechen.\n\nII. Diese rechtliche Bewertung des Tatkomplexes Bayern I\n\nführt nicht zum Abschluß des anhängigen Verfahrens.\n\nl. Den Angeklagten wird mit der Anklage der Staatsanwaltschaft Landshut vom 18. Januar 1995 nicht nur das Tatgeschehen bis Ende 1988 zur Last gelegt, sondern auch die\nsich zeitlich daran anschließende Mitwirkung an den Verhandlungen im Saarland (Anfang 1989 bis Herbst 1990)\nebenso wie an den nachfolgenden erneuten Verhandlungen,\ndie Dr. Eduard Zwick in Bayern führte. Zwar wertet die\nAnklage sämtliche Tatkomplexe als nur eine Tat. Diese\nrechtliche Wertung trifft - wie oben dargelegt - nicht\nzu. Dennoch ist durch die Anklage das gesamte Tatgeschehen in allen drei Tatkomplexen dem Tatrichter zur Entscheidung unterbreitet worden und damit zum Verfahrensge-\n\ngenstand geworden.\n\n2. Für den von der Anklage mit umfaßten Tatkomplex Saar-\n\nbrücken gilt folgendes:\n\na) Das Landgericht konnte die Vorgänge in Saarbrücken\ntrotz einer umfangreichen Beweisaufnahme nicht umfassend\naufklären. Insbesondere ist nicht hinreichend deutlich\ngeworden, wie die angestrebte Gesamtlösung im einzelnen\nsteuerlich gestaltet werden sollte. Den Feststellungen\nist zu entnehmen, daß ein anderer Lösungsansatz als in\nden bisher in Bayern geführten Verhandlungen gesucht wurde. Dies ergibt sich aus dem Vorschlag des Ministerialrats Müller im Jahr 1990, gegen Zahlung von 20 Mio. DM\neinschließlich Wegzugsbesteuerung die Steuern neu festzusetzen. Auf welchem Wege dieses Ziel erreicht und wie die\nbereits entstandenen steuerlichen Nebenleistungen behandelt werden sollten, konnte nicht geklärt werden. Ebensowenig war erkennbar, auf welcher sachlichen Grundlage\ndieser Vorschlag erarbeitet wurde. Zwar lagen dem Ministerialrat Müller allgemeine Informationen über die bis-\n\nherigen Gesprächsergebnisse in Bayern vor; es konnte in-\n\ndessen nicht geklärt werden, welche Unterlagen auf wel-\n\nchem Wege zu diesem Zweck vorgelegt wurden.\n\nBei dieser Sachlage ist zwar nicht auszuschließen, daß\nauch insoweit der Tatbestand einer versuchten Steuerhinterziehung durch Dr. Eduard Zwick im Zusammenwirken mit\nDritten erfüllt worden ist. Hierzu könnte der Angeklagte\nDr. Johannes Zwick, der nach dem Scheitern der Verhandlungen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen\nseinem Vater den Rat gab, eine Lösung im Saarland zu suchen, und zu diesem Zweck im Sommer 1989 den Kontakt zu\nMinisterialrat Müller herstellte, Beihilfe geleistet haben, wenn er dabei von einem bestimmten Versuch der Steuerhinterziehung durch seinen Vater ausgegangen wäre. Konkrete Feststellungen hierzu hat das Landgericht nicht getroffen. Der von Dr. Johannes Zwick mit erstellte Status\nauf den 31. Dezember 1987 über das Weltvermögen der Eheleute Zwick spielte dort ersichtlich keine Rolle. Der Senat schließt angesichts der vorliegenden Beweisergebnisse\nauch aus, daß ein neuer Tatrichter in diesem Zusammenhang\nweitergehende ergänzende Feststellungen treffen könnte,\ndie einen entsprechenden Schuldspruch gegen den Angeklagten Dr. Johannes Zwick tragen können. Insoweit ist der\n\nAngeklagte daher freizusprechen.\n\nb) Auch die Angeklagten Hirsch und Dr. Quack sind im Zu-\n\nsammenhang mit dem Tatkomplex Saarbrücken freizusprechen.\n\nEs liegen keine Hinweise dafür vor, daß der Angeklagte\nHirsch überhaupt mittelbar oder unmittelbar an den Ver-\n\nhandlungen im Saarland beteiligt gewesen wäre.\n\nBei Dr. Quack scheitert eine Verurteilung schon daran,\ndaß im Tatkomplex Saarbrücken keine vollendete Steuerhin-\n\nterziehung in Betracht kommt und Dr. Quack nach den\n\nrechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts hinsichtlich einer möglichen Steuerverkürzung\ndurch die Familie Zwick allenfalls leichtfertig und nicht\n\nvorsätzlich gehandelt hat.\n\n3. Für den ebenfalls angeklagten Tatkomplex Bayern II hat\ndas Landgericht keine aktive Beteiligung der drei Angeklagten festgestellt. Die Verhandlungen wurden im Herbst\n1990 ausschließlich von Rechtsanwalt Wannemacher im alleinigen Auftrag des Steuerpflichtigen Dr. Eduard Zwick\ngeführt, ohne daß dessen Beweggründe und Absichten bei\nder erneuten Aufnahme der Verhandlungen mit Dr. Miehler\naufgeklärt werden konnten. Zu diesem Zeitpunkt bestanden\nerhebliche Differenzen zwischen dem Angeklagten Dr. Johannes Zwick und seinem Vater, so daß jedenfalls keine\nEinbindung dieses Beschwerdeführers in die Gespräche erfolgte; vielmehr erfuhren die Angeklagten Dr. Quack und\nDr. Johannes Zwick im Oktober 1990 eher zufällig davon,\ndaß erneute Verhandlungen mit der bayerischen Finanzverwaltung geführt werden sollten bzw. geführt wurden. Über\neine Kenntnis dieser Entwicklung seitens des Angeklagten\n\nHirsch enthält das Urteil keinerlei Feststellungen.\n\nDas Landgericht hat in diesem Zusammenhang weiterhin\nfestgestellt, daß Ministerialrat Dr. Miehler zunächst um\neine Überprüfung des vorliegenden Vermögensstatus bat,\nwas Rechtsanwalt Wannemacher jedoch ablehnte. Daraufhin\nwurde der unzutreffende Vermögensstatus auf den 31. Dezember 1987 - im November 1990 - von den Beteiligten zur\nGrundlage ihrer Vereinbarung gemacht, wobei der ursprüngliche Zahlbetrag von 10 Mio. DM auf 8,3 Mio. DM “abgezinst” wurde; die sogenannte Abzinsung sollte “offensichtlich ein Lockmittel für den Abschluß durch Dr. E.\n\nZwick sein” (UA S. 251). Trotz Kenntnis von den laufenden\n\nVerhandlungen unternahm der Angeklagte Dr. Johannes Zwick\nnichts, “um seine bisherigen Tatbeiträge abzuschwächen\noder gar ungeschehen zu machen” (UA S. 163), er “distanzierte sich weder äußerlich noch innerlich von der Tat”\n(UA S. 313), so daß das Landgericht ihm den gesamten Taterfolg, auch soweit er nur durch Dr. Eduard Zwick alleine\nbewirkt worden ist, als Mittäter zugerechnet hat; die\nMitwirkung des Angeklagten Hirsch ist als Beihilfe zur\ngesamten Tat des Angeklagten Dr. Johannes Zwick gewertet\n\nworden.\n\nAuf dieser Grundlage ergibt sich hinsichtlich der Beteiligung der drei Angeklagten am Tatkomplex Bayern II fol-\n\ngendes:\n\na Für den Angeklagten Dr. Johannes Zwick kommt nach den\nbisherigen Feststellungen allenfalls eine Beihilfe durch\nUnterlassen aufgrund vorangegangenen gefährdenden Tuns\n(Ingerenz) in Betracht. Eine eigene Berichtigungspflicht\nnach § 153 AO traf den Angeklagten Dr. Zwick nicht. Eine\nMittäterschaft an der Steuerhinterziehung, die von Dr.\nEduard Zwick mit Abschluß der Vereinbarung vom 28. November 1990 bewirkt wurde, scheidet nach der hier gegebenen\nSachlage aus. Ob die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Beihilfe aus Ingerenz in objektiver und subjektiver\nHinsicht allerdings vorliegen, bedarf weiterer Aufklärung; denn das Landgericht hatte aufgrund seiner abweichenden Rechtsauffassung bisher keine Veranlassung, sich\n\nmit diesen Fragen auseinanderzusetzen.\n\naa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nist die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme in\nFällen, in denen ein erfolgsabwendungspflichtiger Unterlassender die deliktische Handlung eines Dritten nicht\n\nverhindert, nach denselben Kriterien vorzunehmen wie bei\n\nden Begehungsdelikten (vgl. dazu im einzelnen: Roxin in\nLK 11. Aufl. $S 25 Rdn. 201 f£f.). Danach ist aufgrund wertender Betrachtung abzuwägen, ob die innere Haltung des\nUnterlassenden zur Begehungstat des anderen als Ausdruck\neines sich die Tat des anderen zueigen machenden Täterwillens aufzufassen ist oder ob seine innere Einstellung\ndavon geprägt ist, daß er sich dem Handelnden im Willen\nunterordnet und das Geschehen ohne innere Beteiligung und\nohne Interesse am drohenden Erfolg im Sinne bloßen Gehilfenwillens lediglich ablaufen läßt (BGHR StGB § 27 Abs. 1\nUnterlassen 4 m.w.N.; kritisch zu dieser Abgrenzung das\n\nSchrifttum: vgl. dazu Roxin aaO. Rdn. 203 ££.).\n\nbb) Die Garantenpflicht aus vorangegangenem gefährdenden\nTun beruht auf dem allgemeinen Gedanken, daß Schäden für\nfremde Rechtsgüter abzuwenden sind, die aus einer vom Unterlassenden geschaffenen Gefahr erwachsen können (Jescheck in LK 11. Aufl. § 13 Ran. 31; vgl. auch BGHSt 37,\n106, 115). Dies gilt zumindest dann, wenn das gefährdende\nVorverhalten zum einen die Gefahr des Schadenseintritts\nals naheliegend erscheinen läßt und zum anderen objektiv\n\npflichtwidrig war (vgl. BGHSt aaO.).\n\n(l) Die Pflichtwidrigkeit ergibt sich vorliegend aus der\nStrafbarkeit des Vorverhaltens im Rahmen des Tatkomplexes\n\nBayern I.\n\n(2) Selbst wenn man die von den seinerzeit vorgelegten Dokumenten ausgehende Gefahr eines Rückgriffs insbesondere\nauf den zeitlich überholten Vermögensstatus zum 31. Dezember 1987 fast drei Jahre später im Rahmen der Adäquanz\nhier bejaht, ist darüber hinaus die Frage der (hypothetischen) Kausalität erneut zu prüfen. Insoweit bedarf es\n\nergänzender Feststellungen. Dazu gilt folgendes: Eine\n\nStrafbarkeit wegen Unterlassens kommt grundsätzlich nur\ndann in Betracht, wenn festgestellt wird, daß die unterbliebene Handlung den Erfolgseintritt mit an Sicherheit\ngrenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte (BGHSt 6,\n2; BGHR StGB $S 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 2; Tröndle, StGB\n48. Aufl. vor § 13 Rdn. 20, S 13 Rdn. 14; Jescheck in LK\n11. Aufl. Rdn. 15 ££f.). Dabei ist in Fällen der Beihilfe\ndurch Unterlassen allerdings zu bedenken, daß es nach der\nRechtsprechung ausreichend sein kann, wenn die Tatvollendung durch das Einschreiten erschwert oder abgeschwächt\nworden oder für den Handelnden riskanter geworden wäre\n(RGSt 71, 176, 178; 73, 52, 54; BGH NJUW 1953, 1838; Jescheck in LK 11. Aufl. § 13 Rdn. 57 m.w.N.; vgl. dazu\nauch Ranft ZStwWw 97, 268, 275, 281, 288; kritisch: Roxin\nin LK 11. Aufl. § 27 Rdn. 43 £.).\n\nZwar hat der Vertreter des Finanzministeriums, Ministerialrat Dr. Miehler, stets darauf verwiesen, daß es ihm\nauf die Richtigkeit der Angaben in der Vermögensaufstellung entscheidend angekommen sei und daß der Zahlungsbetrag sich an der Höhe des angegebenen Weltvermögens ausgerichtet habe. Ob diese Bedingung indessen auch noch im\nTatkomplex Bayern II uneingeschränkte Geltung hatte, erscheint zumindest zweifelhaft. Das Verhalten des Zeugen\nbei Wiederaufnahme der Gespräche im Herbst 1990, insbesondere die widerspruchslose Hinnahme der Weigerung seines Verhandlungspartners Wannemacher, den Vermögensstatus\nzu überprüfen und - was sich aufdrängen mußte - zu aktualisieren, die sodann nicht nachvollziehbare “Abzinsung”\ndes Zahlbetrages von 10 Mio. DM auf 8,3 Mio. DM, statt\ndie gebotene Erhöhung um die mittlerweile angefallenen\nZinsen vorzunehmen, und die daraus sich erschließende\nRücksicht der Finanzverwaltung auf eine offenkundig nur\n\nbegrenzte Zahlungsbereitschaft des Dr. Eduard Zwick wei-\n\nsen eher darauf hin, daß es tatsächlich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr auf den Status und seine inhaltliche\nRichtigkeit bei der Vereinbarung ankam, sondern daß auf\njeden Fall eine Einigung herbeigeführt werden sollte, um\nüberhaupt noch Zahlungen von den Eheleuten Zwick zu erhalten. Eine Bedeutung könnte den unzutreffenden Angaben\nzum Weltvermögen nur noch insoweit zukommen, als der\nbayerischen Finanzverwaltung nach Zahlung des zunächst\nvereinbarten Betrages und Rücknahme sämtlicher Rechtsmittel seitens der Steuerpflichtigen eine allerletzte Möglichkeit offenblieb, bei nachweislichen Unrichtigkeiten\nzu den Vermögenswerten - seien sie für die Zwangsvollstreckung erreichbar oder nicht - die endgültige Niederschlagung wieder aufzuheben und den erklärten Zwangsvollstreckungsverzicht rückgängig zu machen. Ob bei dieser\nSachlage die unterlassene Handlung des Angeklagten Dr.\nJohannes Zwick - die Aufdeckung der unzutreffenden Angaben im Vermögensstatus gegenüber Dr. Miehler - den tatsächlich eingetretenen Taterfolg der Vereinbarung vom 28.\nNovember 1990 verhindert oder zumindest erschwert hätte,\nwird der neue Tatrichter (unter Bedacht auf den Grundsatz\nin dubio pro reo - vgl. BGH bei Dallinger MDR 1966, 24;\nJescheck in LK 11. Aufl. § 13 Rdn. 18 aE -) sorgfältig zu\n\nprüfen haben.\n\n(3) Die Möglichkeit zur Richtigstellung hatte der Angeklagte Dr. Johannes Zwick auch noch, nachdem er von den\nerneuten Verhandlungen seines Vaters mit Dr. Miehler\n\nKenntnis erlangt hatte.\n\n(4) Sie erscheint bei vorläufiger Würdigung auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen rechtlich auch zumutbar (vgl. dazu Jescheck in LK 11. Aufl. vor § 13 Rdn.\n\n98), obwohl der Angeklagte dabei eine von ihm selbst im\n\nZusammenwirken mit seinem Vater begangene versuchte Steuerhinterziehung im Beitreibungsverfahren hätte offenbaren\n\nmüssen.\n\nDie Entscheidung, ob ein bestimmtes, den strafrechtlich\nmißbilligten Erfolg abwendendes Verhalten zumutbar ist,\nmuß grundsätzlich von dem dazu berufenen Tatrichter im\nRahmen einer wertenden Gesamtwürdigung des Einzelfalles\ngetroffen werden, in die einerseits die widerstreitenden\nInteressen der Beteiligten, andererseits die Gefahr für\ndas bedrohte Rechtsgut einzubeziehen sind (BGH NStZ 1984,\n164 m.w.N.). Während eine mögliche drohende Strafverfolgung gegen den Unterlassenden selbst von der Rechtsprechung für zumutbar erachtet worden ist (vgl. BGHSt 11,\n353), wird im allgemeinen eine mit der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung verbundene Anzeige nächster Angehöriger\nbei staatlichen Stellen für unzumutbar gehalten, jedoch\nkommt es auch insoweit auf die Umstände des Einzelfalles\n\nan (BGH NStZ 1984, 164 m.w.N.).\n\nDabei ist im vorliegenden Fall einerseits zu bedenken,\ndaß durch die Berichtigung des Vermögensstatus die Situation in der Zwangsvollstreckung für die Finanzverwaltung\nnicht erheblich verbessert worden wäre, weil ihr weitere\nZzugriffsmöglichkeiten nicht eröffnet worden wären; möglicherweise wäre bei einer daraus folgenden höheren Abstandssumme von Dr. Eduard Zwick auch gar keine Zahlung\ngeleistet worden. Andererseits hätte eine Richtigstellung\ndazu gedient, die Sach- und Rechtslage seitens der Finanzverwaltung besser als bisher beurteilen zu können.\nDem Angeklagten wäre eine solche Richtigstellung umso\neher zuzumuten gewesen, als ihm die Regelung des § 371\nAbs. 1 AO zugute gekommen wäre. Die Tatsache, daß er sich\ndabei als wirtschaftlicher Eigentümer der Johannesbad AG\n\nhätte zu erkennen geben müssen und damit möglicherweise\n\nfür Steuerschulden seiner Eltern als Haftender in Anspruch genommen worden wäre, steht dem nicht entgegen.\nDenn insoweit wäre nur die tatsächlich bestehende steuerliche Rechtslage aufgedeckt worden; billigenswerte entgegenstehende Interessen des Angeklagten sind insoweit\nnicht zu erkennen. Der Umstand, daß der Angeklagte auch\ndie Beteiligung seines Vaters an einer vorangegangenen\nversuchten Steuerhinterziehung hätte offenbaren müssen,\nwiegt in diesem Zusammenhang nicht sehr schwer; denn Dr.\nEduard Zwick hielt sich dauerhaft im Ausland auf und\nbrauchte dort mit Strafverfolgungsmaßnahmen deutscher Be-\n\nhörden wegen Steuerhinterziehung nicht zu rechnen.\n\ncc) Ob sich der Vorsatz des Angeklagten Dr. Johannes\nZwick zu dem Zeitpunkt, als er von den erneuten Verhandlungen seines Vaters mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen über Rechtsanwalt Wannemacher im Oktober\n1990 erfuhr, auf alle diese Umstände erstreckte (vgl. zum\nVorsatz bei unechten Unterlassungsdelikten: Tröndle, StGB\n48. Aufl. § 13 Rdn. 18 und Cramer in Schönke/Schröder,\nStGB 25. Aufl. § 15 Ran. 93 £f.), bedarf weiterer Aufklärung. Denn das Landgericht hat dazu bisher keine Fest-\n\nstellungen getroffen.\n\nb) Der Angeklagte Hirsch war zwar für den Taterfolg im\nTatkomplex Bayern II insoweit mitursächlich, als er zuvor\nan der Erstellung und Erläuterung des unzutreffenden Vermögensstatus im Jahr 1988 beteiligt war. In der Folgezeit\nwar er aber mit den steuerlichen Angelegenheiten der Eheleute Zwick nicht mehr betraut. Obwohl das Landgericht\nsich ausdrücklich mit der Frage befaßt, inwieweit die Angeklagten Dr. Zwick und Dr. Quack im Herbst 1990 Kenntnis\nvon den Verhandlungen erlangten, schweigt das Urteil, soweit der Angeklagte Hirsch betroffen ist. Auch dem Ge-\n\nsamtzusammenhang der Urteilsgründe ist nicht zu entneh-\n\nmen, der Angeklagte Hirsch könnte davon unterrichtet worden sein, daß Dr. Eduard Zwick nunmehr mit Dr. Miehler\neine Einigung zu finden suchte. Hatte der Angeklagte aber\nkeine Kenntnis davon, so kannte er auch nicht die Umstände, die ihn möglicherweise zum Eingreifen aus Ingerenz\nverpflichteten. Mit fortschreitender Zeit nahm zudem die\nBedeutung einer Vermögensaufstellung auf den 31. Dezember\n1987, die Anfang 1988 erstellt und vorgelegt worden war,\nfür einen künftigen Vergleich objektiv zunehmend ab; eine\nEinigung Ende 1990 konnte sachgerecht und wirtschaftlich\nvertretbar nur auf der Grundlage eines neuen und aktuali-\n\nsierten Status getroffen werden.\n\nDer Senat schließt aus, daß in diesem Zusammenhang noch\nFeststellungen getroffen werden können, die einen sicheren Schluß auf einen relevanten Kenntnisstand des Angeklagten Hirsch im Oktober/November 1990 zulassen, so daß\n\nauch insoweit ein Freispruch zu erfolgen hat.\n\nc) Der Angeklagte Dr. Quack ist vom Vorwurf der Beteiligung am Tatkomplex Bayern II aus Rechtsgründen freizu-\n\nsprechen.\n\nDies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht festgestellt, daß der Angeklagte\nDr. Quack nicht vorsätzlich an der Tat des Dr. Johannes\nZwick und des Dr. Eduard Zwick mitgewirkt hat. Handelte\nder Angeklagte aber bis zuletzt fahrlässig, dann scheidet\neine Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Unterlassen,\ndie lediglich vorsätzlich begangen werden kann, aus. Damit kommt es nicht mehr auf die Frage an, ob aus dem Verhalten des Angeklagten Dr. Quack überhaupt eine Garantenstellung erwachsen konnte. Eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO im Zusammenhang mit dem Tatkomplex\n\nBayern II scheitert schon daran, daß Dr. Quack zwar\n\nKenntnis von der Wiederaufnahme der Verhandlungen hatte,\naber nicht in Wahrnehmung der Interessen der Steuerpflichtigen handelte, wie es der Tatbestand des § 378 AO\nerfordert (vgl. auch BayObLG NStz 1994, 136; OLG Braunschweig NJW 1997, 3254).\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft.\n\nI. Die von der Staatsanwaltschaft erhobene Aufklärungsrüge ist unzulässig. Die Beschwerdeführerin teilt entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO den Inhalt der Urkunde, auf\ndie sie sich beruft, nur bruchstückhaft mit. § 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO verlangt eine so genaue Angabe der die Rüge\nbegründenden Tatsachen, daß das Revisionsgericht allein\nauf ihrer Grundlage prüfen kann, ob der geltend gemachte\nVerfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen\nbewiesen werden (st. Rspr., vgl. BGHR StPO S$S 344 Abs. 2\nSatz 2 Aufklärungsrüge 7, 8 m.w.N.). Dazu gehört die zusammenhängende Mitteilung der Dokumente, auf die die Aufklärungsrüge gestützt wird, weil andernfalls nicht erkennbar ist, ob sich hieraus Umstände ergeben, die zu der\nvermißten Beweiserhebung drängten (vgl. BGHR StPO $S 344\nAbs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 6).\n\nII. Soweit die Beschwerdeführerin sich im Rahmen der\nSachrüge gegen die rechtliche Würdigung des Landgerichts\nwendet, die Verkürzung steuerlicher Nebenleistungen sei\nweder von § 370 AO noch von $S 263 StGB erfaßt, wird das\nRechtsmittel im Hinblick auf die Angeklagten Dr. Zwick\nund Hirsch vom Generalbundesanwalt vertreten. Der Beschwerdeführerin ist auch insoweit kein Erfolg beschie-\n\nden.\n\nl. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt,\ndie steuerlichen Nebenleistungen, die sich aus Verspätungs- und Säumniszuschlägen sowie Zwangsgeldern zusammensetzten und sich zum Zeitpunkt der ersten Verhandlungen Ende 1988 auf rund 30 Mio. DM beliefen, seien von\nRechts wegen nicht durch strafrechtliche Sanktionen geschützt. Sie unterfielen nicht der Regelung der §§ 369\n£f£f. AO, weil dort ausdrücklich nur Steuern erfaßt seien.\nGeschützt sei das Interesse an vollständigem und rechtzeitigem Steueraufkommen und an allgemeiner Steuergerechtigkeit, nicht aber ein allgemeiner Zahlungsanspruch des\nFiskus. $S 263 StGB sei nicht anwendbar, weil dieser kein\nallgemeiner Auffangtatbestand sei. Art. 103 GG stünde dem\nentgegen: Es handele sich nämlich im Rahmen der Abgabenordnung um einen vom Gesetzgeber erkannten und bewußt\nnicht geregelten Straffreiraum, der nicht durch Heranzie-\n\nhung des § 263 StGB umgangen werden dürfe.\n\n2. Diese rechtliche Würdigung des Tatrichters hält der\n\nrevisionsgerichtlichen Nachprüfung stand.\n\na) Zu den steuerlichen Nebenleistungen gehören nach § 3\nAbs. 3 AO neben den Verspätungs- und Säumniszuschlägen\ndie Zwangsgelder, die Zinsen und die Kosten. Durch die\nZusammenfassung in einem allgemeinen gesetzlichen Oberbegriff sollten in der Abgabenordnung (AO 1977) die Gesetzessprache vereinfacht und gesetzliche Verweisungen klarer werden (Birk in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO und FGO\n10. Aufl. AO S 3 Rdn. 263; Kühn/Hofmann, AO 17. Aufl. S$S 3\nAnm. 5). Steuerliche Nebenleistungen sind Geldleistungen,\ndie neben den Steuern im Zusammenhang mit der Besteuerung\nerhoben werden und auf einer besonderen Anspruchsgrundlage beruhen (Koch/Scholtz, AO 5. Aufl. § 3 Rdn. 40/1 unter\nHinweis auf BFH DB 1995, 1213 £.). Sie entstehen teilwei-\n\nse von Gesetzes wegen (Zinsen, S§ 233 ff. AO; Säumniszuschläge, S 240 AO; Kosten, 8S§ 337 ff. AO), teilweise sind\nsie im Rahmen von Ermessensentscheidungen anzufordern\n(Verspätungszuschläge, 8 152 AO; Zwangsgelder, SS 328,\n329 AO; Kosten nach § 178 AO). Sie sind in der Regel nach\nden allgemeinen Vorschriften der AO durch Verwaltungsakt\nfestzusetzen, der nicht mit dem Steuerbescheid identisch\nist (abweichend: § 240 AO; vgl. insoweit Koch/Scholtz\naaO. Rdn. 40/3). Sie sind allerdings grundsätzlich akzessorisch im Verhältnis zu dem zugrundeliegenden Steueranspruch und teilen dessen steuerrechtliches Schicksal\n(vgl. BFH BStBl II 1992, 997; BEFH/NV 1993, 644; 1994,\n687); etwas anderes gilt nach § 240 AO nur für Säumniszu-\n\nschläge (vgl. aber BFH BStBl II 1991, 906).\n\nSteuerliche Nebenleistungen sind keine Steuern im Sinne\nder Legaldefinition nach § 3 Abs. 1 AO; sie werden entweder für eine Gegenleistung der Öffentlichen Hand erhoben\noder aber es fehlt nach Haupt- und Nebenzweck die den\nSteuern eigene Einnahmeerzielungsabsicht (vgl. BFH\nBStBl II 1983, 489; Birk in Hübschmann/Hepp/Spitaler aaO.\nAOS 3 Rdn. 264). Die hier allein zu beurteilenden Nebenleistungen - Säumnis- und Verspätungszuschläge sowie\nZwangsgelder - sind vielmehr nach übereinstimmender Auffassung vorrangig Beuge- oder Druckmittel eigener Art,\ndie dazu dienen sollen, die Steuerpflichtigen zu einem\nbestimmten erwünschten Verhalten zu veranlassen (BFH\nBStBl II 1989, 693; 1991, 906, 908 m.w.N.; Koch/Scholtz\naaO Rdn. 40/1; Birk in Hübschmann/Hepp/Spitaler aaO Rdn.\n265). Sie stehen ihrer Rechtsnatur nach den Geldbußen und\nGeldstrafen nahe, mit denen sie den Sanktionscharakter\ngemeinsam haben (Birk in Hübschmann/ Hepp/ Spitaler aaO,\nAO S 3 Rdn. 22). Daß sie daneben teilweise auch anderen\n\nZwecken dienen und nicht ausschließlich als Sanktion an-\n\nzusehen sind (vgl. BFH BStBl II 1991, 906), ändert daran\n\nnichts.\n\nAuf steuerliche Nebenleistungen sind nach § 1 Abs. 3 Satz\n1 AO die Vorschriften der Abgabenordnung sinngemäß anzuwenden. Davon ausgenommen sind ausdrücklich die gesetzlichen Bestimmungen des Vierten Teils, Dritter bis Sechster\nAbschnitt, d.h. die Regelungen über die Festsetzung, die\nAußenprüfung, die Steuerfahndung und die Steueraufsicht,\n\nsoweit nichts anderes bestimmt ist.\n\nAus diesen gesetzlichen Regelungen ergibt sich, daß die\nsteuerlichen Nebenleistungen nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich den Vorschriften der Abgabenordnung\nunterfallen sollten, nicht aber einem anderen Gesetz (so\n\nauch: Tipke/Kruse, AO und FGO, 16. Aufl. § 1 AO Rdn. 17).\n\nb) Ob damit auch entschieden sein sollte, daß die Neben-\n\nleistungen von § 370 AO erfaßt werden, ist umstritten.\n\naa) Während einerseits aus der gesetzlichen Regelung, nur\nden Vierten Teil, nicht aber den Achten Teil der AO\n(Straf- und Bußgeldvorschriften; Straf- und Bußgeldverfahren) von der sinngemäßen Anwendung auszunehmen, der\nRückschluß gezogen wird, die SS 369 ff. AO seien auch auf\nsteuerliche Nebenleistungen anwendbar (so: Klein/Orlopp,\nAO 5. Aufl. S 370 Anm. 3; Scheurmann-Kettner in\nKoch/Scholtz, AO 5. Aufl. $S 370 Rdn. 31), wird andererseits geltend gemacht, die Regelung sei im Blick auf Art.\n103 Abs. 2 GG zu unbestimmt, der Wortlaut des § 370 AO\nerfasse ausdrücklich nur Steuern und könne nicht erweiternd ausgelegt werden (BayObLG NStZ 1981, 147; Birk in\nHübschmann/Hepp/Spitaler, aaO. AO $S 3 Rdn. 285; Hübner in\nHübschmann/Hepp/Spitaler aa, AO S 370 Rdn. 22;\n\nKühn/Hofmann aaO. S 370 Anm. 1 c; Kohlmann, Steuerstraf-\n\nrecht 6. Aufl. S 370 AO Rdn. 108.3; Joecks in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht 4. Aufl. $S 370 Rdn. 23,\nder im Hinblick auf $S 239 Abs. 1 AO für Zinsen eine Aus-\n\nnahme macht).\n\nbb) Dazu ergibt sich im einzelnen folgendes:\n\n(1) Der Tatbestand des § 370 AO setzt seinem Wortlaut nach\ndie Verkürzung von Steuern oder die Erlangung steuerlicher Vorteile voraus. Damit werden alle Geldleistungen\nerfaßt, denen nach der Legaldefinition in $S 3 Abs. 1 Satz\n1 AO eine Steuereigenschaft zukommt (BFH BStBl II 1997,\n600, 601). Darunter fallen die steuerlichen Nebenleistun-\n\ngen - wie bereits dargelegt - nicht.\n\n(2) Eine ausdrückliche Erwähnung finden die Nebenleistungen im Zusammenhang mit den Straf- und Bußgeldvorschrif-\n\nten nicht.\n\n(3)wWie die Gesetzessystematik zeigt, läßt sich jedoch weder aus der ausdrücklichen Erwähnung an einzelnen Stellen\nder Abgabenordnung noch aus ihrem Schweigen auf den Willen des Gesetzgebers schließen, in welchem Umfang eine\n“sinngemäße” Anwendung für die steuerlichen Nebenleistungen erfolgen sollte. Denn das Gesetz ist in sich nicht\nkonsequent: Einerseits enthält die Abgabenordnung neben\nder allgemeinen Verweisung nach $S 1 Abs. 3 AO spezielle\nRegelungen für Nebenleistungen (vgl. § 32 Nr. 1, 8 46\nAbs. 1, $S 156, $S 233 Satz 2 AO); ferner sind über $S 37 AO\nauf steuerliche Nebenleistungen die Regeln über das Steuerschuldverhältnis ohnehin anwendbar. In diesen Fällen\nhätte es der Verweisung in $S 1 Abs. 3 AO gar nicht bedurft (vgl. im einzelnen Tipke/Kruse aaO. § 1 AO Rdn.\n17). Andererseits finden sich ausdrückliche Regelungen zu\n\nbestimmten einzelnen Nebenleistungen, die nicht verständ-\n\nlich oder überflüssig wären, wenn die allgemeine Verweisung des § 1 Abs. 3 AO uneingeschränkt gelten sollte: So\nhaftet der Steuerhinterzieher und der Steuerhehler nach\ns 71 AO für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie - als steuerliche Nebenleistung - für die Hinterziehungszinsen. Demgegenüber wird\nim § 69 AO die Haftung des Vertreters nach § 34 oder § 35\nAO neben der für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis\nausdrücklich beschränkt auf die infolge von Pflichtverletzungen zu zahlenden Säumniszuschläge (vgl. dazu im\neinzelnen: Tipke/Kruse aaO; Schwarz, AO § 370 Rdn. 11).\nIm Ergebnis bleibt unklar, ob der Haftende für weitere\nsteuerliche Nebenleistungen über die Regelung des § 1\nAbs. 3 AO in Anspruch genommen werden kann. Der Umfang\n\nder “sinngemäßen Anwendung” bleibt undeutlich.\n\n(4) Auch aus der unterschiedlichen Terminologie des Gesetzes in § 239 AO über die “entsprechende” Anwendung der\nfür Steuern geltenden Vorschriften auf die Zinsen, die\nnach S 3 Abs. 3 AO zu den steuerlichen Nebenleistungen\nzählen, ist im Verhältnis zu $S 1 Abs. 3 AO jedenfalls\nkein sicherer Schluß zu ziehen, der eine Erweiterung der\nStrafvorschrift des $S 370 AO rechtfertigen könnte (vgl.\nauch Tipke in: Tipke/Kruse aa0., der den Gebrauch der Begriffe “sinngemäß” und “entsprechend” in derselben Vorschrift nebeneinander in S 1 Abs. 2 und Abs. 3 AO als einen terminologischen Schönheitsfehler bezeichnet und S 1\nAbs. 3 AO insgesamt für eine “unausgegorene Fehlleistung”\n\nhält).\n\n(5) Die Gesetzesmaterialien zur Entstehungsgeschichte des\nSs 1 Abs. 3 AO ergeben lediglich, daß durch die auf Initiative des Finanzausschusses nachträglich eingefügte\n\nRegelung wohl nur eine ergänzende Klarstellung zu § 3\n\nAbs. 3 AO dahingehend beabsichtigt war, die steuerlichen\nNebenleistungen wegen ihrer Abhängigkeit von den Steuern\ngrundsätzlich durch die Regelungen der Abgabenordnung und\nnicht durch allgemeine Verwaltungsvorschriften zu erfassen (BT-Drucksache v1/1982 S. 98, 99; BT-Drucksache VII/4292, S. 15; so auch Tipke/Kruse aaO.),\nohne daß die Auswirkungen auf den Achten Teil der Abga-\n\nbenordnung dabei bedacht wurden.\n\n(6) Schließlich erlauben auch allgemeine übergeordnete Gesichtspunkte, die sich aus dem Rechtsschutzinteresse und\ndem erkennbaren Sinn und Zweck einer gesetzlichen Vorschrift herleiten lassen, keinen Schluß auf den Willen\ndes Gesetzgebers im Hinblick auf die hier zu klärende\nFrage: Zu Recht hat das Landgericht hervorgehoben, daß\ndas zu schützende Rechtsgut des § 370 AO im Anspruch des\nSteuergläubigers auf den vollen Ertrag jeder einzelnen\nSteuer zu sehen ist (BGHSt 36, 100; 40, 109). Dazu gehört\nder allgemeine Zahlungsanspruch des Fiskus nicht (so\nauch: BayObLG NStZ 1981, 147). Es handelt sich hier vielmehr um einen Folgeanspruch, der sich erst aus der Verweigerung des Steuerpflichtigen gegenüber dem Anspruch\ndes Staates auf rechtzeitige und vollständige Zahlung der\nSteuern ergibt und der als Ungehorsamsfolge neben den\n\nSteueranspruch tritt.\n\nDaß derartige Zahlungsansprüche des Fiskus - ungeachtet\nihrer wirtschaftlichen Bedeutung für die allgemeine Einnahmesituation des Staates - unter den strafrechtlichen\nSchutz des § 263 StGB zu stellen sind, versteht sich\nnicht von selbst. So wird im Schrifttum (Tröndle, StGB\n48. Aufl. S$S 263 Rdn. 42; Cramer in Schönke/Schröder, StGB\n25. Aufl. § 263 Rdn. 78 a; Lackner in LK 10. Aufl. Ss 263\nRan. 252) und in der Rechtsprechung (vgl. nur RGSt 71,\n\n281; 76, 278; BayObLG wistra 1991, 230 £.; OLG Karlsruhe\nNStZ 1990, 282 m.w.N.; OLG Stuttgart MDR 1981, A422) allgemein die Auffassung vertreten, daß den straf- oder ordnungsrechtlichen Sanktionen, die eine Vermögenseinbuße\nzur Folge haben - wie Geldstrafe, Geldbuße, Einziehung,\nVerfall oder Verwarnungsgeld -, ein strafrechtlicher\nSchutz über § 263 StGB zu versagen ist, wenn ihre Abwendung durch Täuschung erfolgt. Denn die staatlichen Sanktionen würden “nicht durch ihren wirtschaftlichen Gehalt,\nsondern durch ihren kriminalpolitischen Zweck der Repression und Prävention charakterisiert” (so Lackner aa0.).\nDeshalb komme ihnen keine Bedeutung im wirtschaftlichen\nVerkehr zu mit der Folge, daß sie nicht unter den Schutzbereich des § 263 StGB fielen (vgl. auch BGHSt 38, 345,\n351, wo diese Frage letztlich offengelassen wird). Zwar\nkommt hier entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin\nwegen der insoweit abschließenden steuerrechtlichen Regelung im Rahmen der Abgabenordnung, wie sie vom Gesetzgeber erkennbar gewollt war, in Fällen der vorliegenden Art\neine Ahndung nach S 263 StGB nicht in Betracht (vgl. aber\ndie Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts\nvom 1. Dezember 1980, in NStzZ 1981, 147 aE unvollständig\nwiedergegeben). Indessen können die zu $S 263 StGB entwikkelten Grundsätze im Rahmen der entsprechenden Sonderregelung des § 370 AO zur Klärung herangezogen werden, ob\naus der Sicht des Gesetzgebers der AO 1977 aus allgemeinen Erwägungen ein Sanktionsbedürfnis hinsichtlich der\nsteuerlichen Nebenleistungen auf der Hand lag und dieses\nohne Zweifel über die Regelungen im $S 1 Abs. 3 in Verbindung mit $S 370 AO abgedeckt werden sollte. Diese Frage\nist mit Blick auf die dargelegten zu § 263 StGB entwikkelten Grundsätze zu verneinen. Jedenfalls für die hier\nallein zu beurteilenden steuerlichen Nebenleistungen -\n\ndie Säumnis- und Verspätungszuschläge sowie die Zwangs-\n\ngelder - steht der Beuge- und Sanktionscharakter im Vordergrund, nicht ihre wirtschaftliche Bedeutung für die\nstaatlichen Einnahmen. Sie sind insoweit den Bußgeldern\ndes Ordnungswidrigkeitenrechts vergleichbar, die\n- ebenfalls ohne das Gewicht des strafrechtlichen Unwerturteils - darauf gerichtet sind, die Rechtsordnung bereits im Vorfeld des Strafrechts durchzusetzen, und deshalb nicht vom wirtschaftlichen Vermögensbegriff erfaßt\n\nwerden (vgl. BayObLG wistra 1991, 230).\n\nc) Auf der Grundlage dieser Erwägungen ergibt sich, daß\njedenfalls eine erweiternde Auslegung der Strafnormen der\nSS 370 £f£f. AO über § 1 Abs. 3 AO im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG nicht in Betracht\nkommt. Denn die Verweisungsnorm des § 1 Abs. 3 AO erlaubt\nkeine klare Abgrenzung, welches Verhalten strafbar sein\nsoll. Auch unter Heranziehung üblicher Auslegungsmethoden\nist nicht zu ermitteln, ob und in welchem Umfang gegebenenfalls eine Sanktionierung im Einzelfall vom Gesetzgeber gewollt war (vgl. Gribbohm in LK 11. Aufl., S 1 Rdn.\n45, 49).\n\nBei dieser Sachlage braucht der Senat nicht abschließend\nzu entscheiden, ob eine Sanktionierung überhaupt nicht\ngewollt war und deshalb bewußt keine Regelung in der AO\n1977 getroffen worden ist, wie das Landgericht meint\n(ebenso: Kohlmann aa0d. S$S 370 AO, Rdn. 108.4). Sollte der\nGesetzgeber in diesem Bereich aber tatsächlich eine Sanktionierung für erforderlich erachten, so bedürfte es ei-\n\nner klaren gesetzlichen Grundlage.\n\nII. Auch im übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen\n\nUrteils aufgrund der allgemein erhobenen Sachrüge im Hin-\n\nblick auf die Schuldsprüche keinen zu Gunsten der drei\n\nAngeklagten wirkenden Rechtsfehler ergeben.\n\nIV. Soweit die Beschwerdeführerin ausdrücklich den\nRechtsfolgenausspruch im Hinblick auf den Angeklagten Dr.\nZwick angreift, gilt folgendes:\n\nDer Senat verkennt den Umstand der erheblichen Steuerforderungen gegen die Eheleute Zwick, die dem gesamten Verfahren zugrunde lagen, nicht. Indes durfte das Landgericht im hier alleine interessierenden Beitreibungsverfahren bei der Strafzumessung für den Angeklagten Dr.\nZwick darauf abstellen, daß ohne Berücksichtigung “freiwilliger” Zahlungen aufgrund der Vereinbarung Vermögenswerte in Höhe von allenfalls 3 Mio. DM im Wege der\nzZwangsvollstreckung von der Finanzverwaltung hätten erlangt werden können. Dies gilt um so mehr, als der Angeklagte selbst nicht Steuerschuldner der zugrundeliegenden\nhohen Steuerforderungen war, sondern diese ausschließlich\nseine Eltern betrafen; auch war er in den Jahren zuvor\nnicht daran beteiligt, die Vermögenswerte der Steuerpflichtigen in das Ausland zu verlagern, wo sie dem Zugriff durch die Finanzverwaltung entzogen waren. Ferner\ndurfte der Tatrichter mildernd bedenken, daß die ursprünglichen Steuerforderungen gegen die Eheleute Zwick\nin Höhe von mehr als A0 Mio. DM infolge der “Abstandszahlung” des Dr. Eduard Zwick, insbesondere aber auch der\nnachträglichen Zahlungen des Angeklagten Dr. Johannes\nZwick in Höhe von mehr als 30 Mio. DM nahezu vollständig\nbezahlt worden sind. Daß die vom Angeklagten erbrachten\nzahlungen aufgrund einer möglichen eigenen steuerlichen\nHaftungsschuld als wirtschaftlicher Übernehmer der Johannesbad AG erfolgte, ändert nichts an der strafmildernd zu\n\nbedenkenden Wirkung des dadurch eingetretenen nahezu\n\nvollständigen Ausgleichs des strafrechtlich relevanten\n\nSchadens.\n\nAbgesehen von alledem ist die Höhe der Strafe jedenfalls\nvor dem Hintergrund der dem Angeklagten noch vorgeworfenen Tat (Tatkomplex Bayern II) und des sich daraus erge-\n\nbenden reduzierten Schuldumfangs nicht zu beanstanden.\n\nI. Vorausgesetzt, der neue Tatrichter kommt zu dem Ergebnis, eine Beihilfe aus Ingerenz sei gegeben, weist der\n\nSenat vorsorglich auf folgendes hin:\n\nDer im Beitreibungsverfahren bedeutsame, von Dr. Eduard\nZwick erlangte steuerliche Vorteil liegt im Tatkomplex\nBayern II jedenfalls in der Differenz zu dem Betrag, der\nbei Angabe eines zutreffenden Weltvermögens aus Sicht der\nFinanzverwaltung als Mindestbetrag einer abzuschließenden\n“Vereinbarung” in Frage gekommen wäre. Selbst wenn es für\neine solche Vereinbarung keine ausdrückliche gesetzliche\nRegelung gibt, wurde diese einvernehmliche Lösung von den\nBeteiligten als faktisch realisierbar angesehen. Für die\nFrage des steuerlichen Vorteils kommt es bei der hier gegebenen Sachlage nicht auf die den Steuerforderungen im\neinzelnen zugrundeliegenden steuerrechtlichen Beurteilungen - sei es im Festsetzungs-, sei es im Feststellungsverfahren - an. Gegen die Steuerpflichtigen, die Eheleute\nZwick, waren vollstreckbare Steuerbescheide über rund\n\n41 Mio. DM erlassen worden. Eine Aussetzung der Vollzie-\n\nhung (§ 361 AO, $S 69 FGO) war ersichtlich nicht gewährt\nworden. Demnach waren die Bescheide nach § 251 Abs. 1 AO\nohne Rücksicht auf ihre noch nicht eingetretene Bestandskraft vollstreckbar, der Fiskus hatte somit einen Anspruch auf Zahlung der festgesetzten Steuern. Werden dem\nSteuerpflichtigen sodann auf Grund unzutreffender Angaben\nim Rahmen auch einer vorläufigen Vollstreckung ungerechtfertigte Vergünstigungen gewährt, so liegt darin ein\nsteuerlicher Vorteil im Sinne von § 370 Abs. 1 und Abs.\n\n4 AO.\n\nII. Etwa erforderliche Entscheidungen nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz zugunsten der Angeklagten\nHirsch und Dr. Quack, für die der Senat keinen Anhalt\n\nhat, wird das Landgericht Landshut zu treffen haben.\n\nIII. Der Senat hat nach § 354 Abs. 2 StPO im Einklang mit\nhierzu übereinstimmenden Anträgen des Generalbundesanwalts und der Verteidigung des Angeklagten Dr. Zwick die\nSache an ein anderes Landgericht, und zwar an eine Wirt-\n\nschaftsstrafkammer des Landgerichts Hof zurückverwiesen.\n\nLaufhütte Harms Basdorf\n\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-12-19/5-str-569-96","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":8},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":6},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 378","ref_norm":"378","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 361","ref_norm":"361","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 371","ref_norm":"371","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-12-19/5-str-569-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:34.037363+00:00"}}