{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-12-15_5_StR_475_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-12-15","aktenzeichen":"5 StR 475/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 15. Dezember 1997\nin der Strafsache\ngegen\n\n- 5 StR 475/97 -\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-\n\nlung vom 3. und 15. Dezember 1997, an der teilgenommen haben:\nVorsitzender Richter Laufhütte,\n\nRichterin Harms,\n\nRichter Basdorf ,\n\nRichter Nack,\n\nRichterin Dr. Gerhardt,\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nam 15. Dezember 1997 für Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Mai 1997 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von\nsechs Jahren verurteilt. Seine auf die Verletzung sachlichen Rechts ge-\n\nstützte Revision hat Erfolg.\n\nDas Urteil des Landgerichts weist einen das sachliche Recht verletzenden\nDarstellungsmangel auf. Das Landgericht hat es verabsäumt, konkrete Feststellungen zur Gewinnerwartung des Angeklagten zu treffen, es hat sich\ndarauf beschränkt, die Einlassung des Angeklagten, er habe lediglich einen\nGewinn von 150 DM monatlich erstrebt, zu widerlegen. Eine widerlegte Einlassung eines Angeklagten kann jedoch grundsätzlich nicht zur Grundlage\neiner dem Angeklagten ungünstigen Sachverhaltsfeststellung gemacht werden (vgl. BGH StV 93, 458; NStZ 1997, 96 f.). Davon abgesehen, ist dem\n\n-4-\nUrteil die Höhe der Gewinnerwartung, von der zu Gunsten des Angeklagten\n\nentgegen seiner Einlassung auszugehen ist, nicht zu entnehmen.\n\nDieser Mangel kann sich auch auf die Überzeugungsbildung des Landgerichts zur Kenntnis des Angeklagten von der in seiner Wohnung sichergestellten Menge von fast zwei Kilogramm Heroingemisch ausgewirkt haben.\nBei einer Gewinnerwartung von 150 DM oder knapp darüber kann der auf\ngenerelle Erfahrungssätze gestützte Schluß des Landgerichts, der Angeklagte habe die Menge des bei ihm gefundenen Rauschgifts gekannt oder\ndie Lagerung einer Menge in dieser Größenordnung billigend in Kauf genommen, in Frage gestellt sein (vgl. dazu auch BGH, Beschluß vom 16.\nOktober 1997 — 4 StR 482/97 —). Der Senat kann nicht ausschließen, daß\ndie Strafkammer bei der Beweiswürdigung sich auch insoweit von einem höheren als dem ohnehin unzulänglich festgestellten Gewinnstreben des An-\n\ngeklagten hat leiten lassen.\n\nAufgrund der fehlenden konkreten Feststellung zur Gewinnerwartung des\nAngeklagten und der in Frage zu stellenden Annahme, der Angeklagte habe\ndie Lagerung der großen Menge Rauschgift in Kauf genommen, fehlt es an\neiner ausreichenden Begründung dafür, der Angeklagte habe als Mittäter mit\n\nBetäubungsmitteln gehandelt.\n\nDas Aufbewahren von Rauschgift, das gewinnbringend veräußert werden\nsoll, kann allerdings ein Tatbeitrag sein, der die Annahme täterschaftlichen\nHandeltreibens rechtfertigt (vgl. BGHSt 30, 359, 361; BGHR BtMG § 29\nAbs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 20 und 35). Ob das der Fall ist, ist in wertender\nBetrachtung zu beantworten. Wesentliche Anhaltspunkte können sein der\nGrad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und\ndie Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so daß\nDurchführung und Ausgang der Tat maßgeblich vom Willen des Beteiligten\nabhängen (BGHR BtMG 8 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 17, 33; BGH NStZ 1984,\n\n-5-\n413; 1993, 295; BGH, Beschluß vom 24. April 1997 - 4 StR 151/97 -; jeweils\nm.w.N.). Es ist anerkannt, daß nicht jede Eigennützigkeit für die Annahme\n(mit)täterschaftlicher Begehung ausreicht (BGHR BtMG 8 29 Abs. 1 Nr. 1\n\nHandeltreiben 14, 42 und 47). So hat der Bundesgerichtshof die Deckung\ndes Eigenbedarfs (BGHR § 29a Abs. 1 Nr. 2 Handeltreiben 2; BGH, Beschluß vom 11. Juni 1997 - 2 StR 211/97 -), die Zahlung einer einmaligen\nSumme oder eines im Verhältnis zu den regelmäßig zu erzielenden Gewinnen eher niedrigen Betrages (BGHR BtMG 829 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 39) sowie die Zusicherung eines von den späteren Rauschgiftgeschäften unabhängigen festen Geldbetrages (BGHR 8 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 36, 47; jeweils m.w.N.) für sich allein noch nicht als ausreichendes Indiz\nfür eine täterschaftliche Begehung angesehen. Von einem in diesem Sinne\ngeringerem Tatinteresse wird man auch dann ausgehen können, wenn das\n“Entgelt” keine zusätzliche Einnahmequelle darstellt, sondern der Befriedigung eines dem Betroffenen faktisch ohnehin zustehenden Anspruchs - hier\nz.B. Mietanspruchs - dient. Dies gilt jedenfalls für Fälle, in denen es sich um\nfeststehende Summen handelt, die von der Höhe der jeweiligen Erlöse aus\ndem Rauschgifthandel unabhängig und im Verhältnis hierzu eher als ge-\n\nringfügig einzustufen sind.\n\nDer neue Tatrichter wird gegebenenfalls zu bedenken haben, daß der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln lediglich im Falle eines täterschaftlich\nbegangenen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln subsidiär ist\nund nicht hinter einer möglichen Beihilfehandlung zurücktritt (BGHR BtMG\n8 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 47; 8 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 1). Im\n\nFalle einer Mittäterschaft wäre andererseits das Gewicht des Tatbeitrages\ndes Beschwerdeführers zu würdigen (vgl. BGH StV 1996, 661).\n\nLaufhütte Harms Basdorf\n\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-12-15/5-str-475-97","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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