{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-12-04_5_StR_468_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-12-04","aktenzeichen":"5 StR 468/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n- 5 StR 468/97 -\n\nURTEIL\n\nvom 4. Dezember 1997\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Dezem-\n\nber 1997, an der teilgenommen haben:\n\nRichterin Harms,\n\nals Vorsitzende\n\nder Richter Basdorf,\n\nder Richter Nack\n\ndie Richterin Dr. Tepperwien,\n\ndie Richterin Dr. Gerhardt,\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Verden vom 24. Januar 1997 wird\n\nverworfen.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten\n\ndes Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der das Urteil mit einer Verfahrensrüge und der Sachrüge angreift, hat keinen Erfolg. Der Erörterung bedürfen nur die Ausführungen zum\n\nStrafausspruch.\n\nI. Nach den Feststellungen nötigte der Angeklagte den auf einen Feldweg\ngelockten S unter Bedrohung mit einer objektiv ungefährlichen\nWaffe (Schreckschußpistole) zur Herausgabe von dessen PKW VW Polo\nsamt zugehörigem Kraftfahrzeugbrief und zwang ihn darüber hinaus, einen\n\nvorformulierten Kaufvertrag über das Fahrzeug zu unterschreiben.\n\nDie Jugendkammer hat nach § 105 Abs. 1 Satz 1 JGG Jugendstrafrecht angewendet und die Verhängung einer Jugendstrafe gemäß § 17 Abs. 2 JGG\n\nauf die Schwere der Schuld gestützt.\n\nIl. Die vom Landgericht verhängte Jugendstrafe und die zugrundeliegenden\nErwägungen der Jugendkammer zur Bemessung der Höhe der Jugendstrafe\n\nsind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nBei der Erwägung, daß bei einer Beurteilung der Tat nach Erwachsenenstrafrecht ein minder schwerer Fall nach § 250 Abs. 2 StGB nicht anzunehmen wäre, hat die Jugendkammer die Verwendung einer “Scheinwaffe” ausdrücklich bedacht (UA S. 48). Sie war nicht gehindert, die Intensität des Einsatzes der Scheinwaffe straferschwerend zu berücksichtigen: Der Angeklagte hielt\n\nS die Pistole “im Abstand von ca. einem Meter an dessen Kopf...,\nwobei er zuvor diese Waffe noch durch das Ziehen des Schlittens über den\nLauf lud.” Später hielt der Angeklagte “die Waffe auf S derart\ngerichtet, daß diese mit ihrer Mündung auf die linke Halsseite des Zeugen\nzielte” (UAS. 10, 11).\n\nSoweit die Jugendkammer im Zusammenhang mit der Bemessung der Strafhöhe auf die mangelnde Distanzierung des Angeklagten von seiner Tat abgestellt hat (UA S. 48) — deren Bestreiten ihm freilich nicht angelastet werden dürfte, — ergibt der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, daß die\nJugendkammer insoweit rechtsfehlerfrei das Nachtatverhalten des Angeklagten und seinen unzulässigen Versuch, Zeugen zu beeinflussen, zugrunde gelegt hat (UA S. 24 f.).\n\nBei der Bemessung der Jugendstrafe hat die Jugendkammer den Erziehungsgedanken noch ausreichend berücksichtigt. Insbesondere durfte sie\n\ndarauf abheben, daß der Angeklagte bei der Tat, die einen erheblichen\n\nSchuldgehalt aufweist, 20 Jahre und fünf Monate alt war und somit der Ge-\n\ndanke des Schuldausgleichs gegenüber bloßen erzieherischen Erwägungen\n\nstärkeres Gewicht erhielt.\n\nHarms Basdorf Nack\n\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-12-04/5-str-468-97","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-12-04/5-str-468-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:33.268365+00:00"}}