{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-12-03_5_StR_267_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-12-03","aktenzeichen":"5 StR 267/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 3. Dezember 1997\n\n- 5 StR 267/97 -\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Dezem-\n\nber 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter Laufhütte,\nRichterin Harms,\nRichter Basdorf,\nRichter Nack,\nRichterin Dr. Gerhardt\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des\nLandgerichts Stuttgart vom 2. Dezember 1996 wird verwor-\n\nfen.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und auch\ndie durch die Revision entstandenen notwendigen Auslagen\ndes Angeklagten zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Betruges und der\nBeihilfe zur Steuerhinterziehung freigesprochen. Hiergegen richtet sich mit\nVerfahrens- und Sachrügen die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom\n\nGeneralbundesanwalt nicht vertreten wird. Die Revision hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeklagten zur Last, in 236 Fällen jeweils gemeinschaftlich mit anderen dadurch Kunden betrogen zu haben, daß\ner den Vertrieb von “BIO-SCHLANK-PILLEN” in Deutschland organisiert und\ndurchgeführt habe, obwohl er gewußt habe, daß die Pillen keine schlank\nmachenden Wirkungen aufgewiesen hätten. Des weiteren wirft die Anklage\ndem Angeklagten vor, er habe durch den Vertrieb dieser Schlankheitspillen\nin 44 Fällen Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung durch die Verantwortlichen der Firma M aus Costa Rica in Höhe von fast 2,5 Millionen\n\nDM geleistet, da er zumindest seit 7. März 1991 gewußt habe, daß für die in\n\n-4-\n\nDeutschland erfolgten Umsätze der Schlankheitsmittel Umsatzsteuer nicht\n\nabgeführt worden sei.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen: Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß der Angeklagte an der\nWerbung der Produkte nicht beteiligt gewesen sei. Seine Tätigkeit habe erst\neingesetzt, als aufgrund der Werbung Bestellungen eingetroffen seien, er\nauf Anweisung die Pillen bestellt und schließlich in den Versand gebracht\nhabe. Der Beweis sei nicht zu erbringen, daß der Angeklagte in Kenntnis der\nWertlosigkeit das Produkt weitervertrieben und einen Betrug als Mittäter\noder Gehilfe begangen habe. Aus damaliger Sicht habe der Angeklagte entsprechend den Ausführungen des Instituts für gerichtliche Medizin der Universität Innsbruck vom 22. Mai 1987 und später der Aufhebungsentscheidung der Schweizer Justiz vom 22. Februar 1990 davon ausgehen können,\ndaß die Pillen gewisse magenfüllende Wirkungen gehabt hätten. Zur Umsatzsteuerhinterziehung habe der Angeklagte keine Beihilfe geleistet, weil er\nnicht gewußt habe, daß Umsatzsteuer für die deutschen Umsätze nicht entrichtet worden sei, er im übrigen die Haupttat weder bewußt gefördert oder\n\nerleichtert habe.\n\nIl. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist zulässig. Die Staatsanwaltschaft\nUlm ist gemäß § 296 Abs. 1 StPO zur Einlegung und Begründung der Revision befugt, auch wenn sie nicht Staatsanwaltschaft bei dem Gericht ist, das\ndas Urteil erlassen hat (§ 143 Abs. 1 GVG). Der Generalstaatsanwalt in\nStuttgart hat wirksam durch Erlaß vom 29. Januar 1993 die Staatsanwaltschaft Ulm gemäß § 145 Abs. 1 GVG mit der Wahrnehmung der Amtsverrichtungen der Staatsanwaltschaft auch bei der Wirtschaftsstrafkammer des\nLandgerichts Stuttgart beauftragt. Nach § 145 Abs. 1 GVG kann nicht nur ein\neinzelner Staatsanwalt (vgl. BGHR StPO §§ 296 Zuständigkeit 1), sondern\n\nauch eine andere Staatsanwaltschaft beauftragt werden.\n\n-5-\n\nDie Frage nach der Wirksamkeit der Beauftragung einer anderen Behörde\nist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 18. November 1994 (BGHR StPO § 296 Zuständigkeit 1) befaßt\n\nsich nur mit der Frage, welcher Behörde der nach § 145 Abs. 1 GVG beauftragte Staatsanwalt einer anderen Behörde für die ihm zugewiesene Aufgabe angehört. Das OLG Hamm und das OLG Stuttgart haben die hier zu entscheidende Frage unterschiedlich beantwortet: Während das OLG Hamm\nentschieden hat, daß sich aus der Beauftragung eines Leitenden Oberstaatsanwalts mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Amtsverrichtungen nach § 145 Abs. 1 GVG die örtliche Zuständigkeit seiner Behörde\nergebe (Beschluß vom 14. Mai 1992 -— 3 Ws 371/91 -), kommt das OLG\nStuttgart (Beschluß vom 21. Februar 1997 — 1 Ws 20 + 21/97 — Die Justiz\n1997, 222) davon abweichend zu dem Ergebnis, die Beauftragung der anderen Staatsanwaltschaft sei nicht wirksam, weil sie weder Wortlaut noch Sinn\ndes § 145 Abs. 1 GVG entspreche.\n\nIn der Kommentarliteratur wird die Frage, ob auch eine andere Behörde beauftragt werden kann, überwiegend nicht ausdrücklich erörtert (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. 8 145 GVG Rdn. 3; Schoreit in KK\n3. Aufl. § 145 GVG Rdn. 3; Schäfer/Boll in Löwe-Rosenberg, 24. Aufl. § 145\nGVG Ran. 1). Nur Katholnigg (Strafgerichtsverfassungsrecht, 2. Aufl., 8 145\nRdn. 3) führt aus, die Befugnisse nach § 145 Absatz 1 GVG könnten sich\nnur auf einen bestimmten Staatsanwalt, nicht auf eine Behörde als solche\nbeziehen; er bejaht aber die Möglichkeit - wenn die Notwendigkeit bestünde,\neine andere Behörde zu bestimmen -, den Behördenleiter der anderen\nStaatsanwaltschaft zu beauftragen, offensichtlich mit der Konsequenz, daß\n\ndadurch die andere Staatsanwaltschaft örtlich zuständig wird.\n\n-6-\n\nDer Wortlaut des § 145 Abs. 1 GVG spricht nicht dagegen, daß ein Generalstaatsanwalt eine andere Staatsanwaltschaft beauftragen kann. Die Begriffe\nStaatsanwaltschaft und Staatsanwalt werden in Gerichtsverfassungsgesetz\nund Strafprozeßordnung nicht einheitlich und in ihrer Bedeutung deckungsgleich verwendet (vgl. hierzu Schäfer/Boll in Löwe-Rosenberg 24. Aufl.\nVor 8 141 GVG Rdn. 10). Auch soweit im Zehnten Titel des GVG Beamte\n\nder\n\nStaatsanwaltschaft erwähnt werden, ist nicht stets eine konkrete Person,\nsondern auch die Behörde gemeint: So spricht § 142a GVG vom Generalbundesanwalt, obwohl die von ihm geleitete Staatsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof gemeint ist (Schäfer/Boll in Löwe-Rosenberg 24. Aufl. Vor § 141 GVG Ran. 10). § 143 Abs. 1 GVG meint nicht den einzelnen Beamten,\nsondern die Zuständigkeit der Behörde (Schäfer/Boll aaO. § 143 GVG Ran.\n1: “Absatz 1 regelt allein die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft.”).\n8 143 Abs. 3 StPO regelt den Zuständigkeitsstreit zwischen Staatsanwaltschaften verschiedener Länder. Auch § 143 Abs. 4 StPO meint nicht den\neinzelnen Beamten, sondern die Behörde. Im Bericht des Rechtsausschusses wird das Ziel von § 143 Abs. 4 GVG wie folgt beschrieben: “Durch die\nallgemeine Fassung soll vor allem eine eindeutige Rechtsgrundlage für\nSchwerpunktstaatsanwaltschaften in Wirtschaftsstrafsachen geschaffen\nwerden ...” (Bundestagsdrucksache 8/1844 S. 34). Sinn und Zweck des § 145 Abs. 1 GVG sprechen nicht dagegen, dem Generalstaatsanwalt das\nRecht einzuräumen, eine andere Behörde mit der Durchführung von Ermiittlungsverfahren zu beauftragen. Das in § 145 Abs. 1 GVG geregelte Devolutions- und Substitutionsrecht beruht auf dem Gedanken der Einheit der\nStaatsanwaltschaft (§ 142 Abs. 1 GVG). Danach kann innerhalb desselben\nOberlandesgerichtsbezirks oder Landgerichtsbezirks jeder dem Bezirk angehörende Staatsanwalt kraft Auftrags die staatsanwaltschaftlichen Geschäfte bei jedem Gericht des Bezirks versehen (Schäfer/Boll in Löwe-Rosenberg 24. Aufl. § 145 GVG Ran. 1).\n\nIn der Praxis besteht ein berechtigtes Bedürfnis, die eigentlich zuständige\nBehörde durch eine andere zu ersetzen, etwa weil die eigentlich zuständige\nBehörde zu eng mit dem Verfahren verwoben ist, da gegen einen ihrer Mitarbeiter ermittelt wird oder einer ihrer Mitarbeiter geschädigt ist, oder weil\nein sachlicher Zusammenhang mit einem bei der beauftragten Behörde anhängigen Fall besteht oder weil die Behörde für das Verfahren bisher zuständig war, die Zuständigkeit aber entfallen ist, es aber untunlich wäre, die\n\nbisher\n\ngewonnene Sachkenntnis nicht zu nutzen (Jung, Die Justiz 1994, 391, 392).\nIn den Fällen der Betroffenheit der zunächst zuständigen Behörde würde die\nBeauftragung eines behördenfremden Staatsanwalts nicht viel nützen, weil\nseine Beauftragung im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgabe seine Zugehörigkeit zu der eigentlich zuständigen Behörde bewirkt (BGHR StPO § 296 Zuständigkeit 1), er also insoweit nach § 146 GVG dem Weisungsrecht\ndes Behördenleiters der “befangenen” Staatsanwaltschaft unterliegt. In diesen aber auch in den anderen Fällen würde die Beauftragung eines Staatsanwalts einer anderen Behörde zu einem arbeitsaufwendigen Formalismus\n\nführen (Jung aaO.).\n\nIll. Das Urteil hält rechtlicher Überprüfung stand. Weder sind die Verfahrensrügen in der nach § 344 Abs. 2 StPO erforderlichen Form begründet worden,\nnoch weist das Urteil sachlichrechtliche Fehler zugunsten des Angeklagten\n\nauf.\n\nSowohl die Revision als auch das Urteil gehen von dem zutreffenden Ausgangspunkt aus, daß sich jemand wegen Betruges nach § 263 StGB strafbar\nmachen kann, wenn er Schlankheitsmittel veräußert in dem Wissen, daß\ndiese keinerlei Wirkungen entfalten können und deshalb nicht den im Kauf-\n\npreis verkörperten Wert besitzen. Doch hat das Landgericht rechtsfehlerfrei\n\n-8-\n\naufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme letztlich den Vorsatz des Angeklagten verneint, so daß es auf die von der Revision aufgeworfene Frage\nnicht ankommt, ob der Angeklagte Tatherrschaft hatte und deswegen nicht\nGehilfe, sondern Mittäter war. Denn für beide Beteiligungsformen wäre erforderlich, daß der Angeklagte zumindest mit der Möglichkeit rechnete und\nbilligend in Kauf nahm, daß die Pillen unbrauchbar und deswegen wertlos\nwaren. Demgegenüber stellt das Landgericht rechtsfehlerfrei fest, der Beweis sei nicht zu erbringen, daß der Angeklagte in Kenntnis der Wertlosig-\n\nkeit das Produkt weitervertrieben habe.\n\nDie Beweiswürdigung weist entgegen der Ansicht der Revision keinen Darstellungsmangel auf. Nach den insoweit eindeutigen Urteilsfeststellungen\nkonnte sich das Landgericht von einem beim Angeklagten vorliegenden Vorsatz auch in der Form des Eventualvorsatzes für den gesamten angeklagten\n\nZeitraum nicht überzeugen.\n\nIm Ergebnis beanstandungsfrei hat das Landgericht den Angeklagten vom\nVorwurf der Beihilfe zur Steuerhinterziehung freigesprochen. Denn das\nLandgericht hat rechtsfehlerfrei den Gehilfenvorsatz nicht feststellen können. Ebensowenig enthält das angegriffene Urteil weitere im Ergebnis\n\ndurchgreifende Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten.\n\nLediglich die Begründung, mit der das Landgericht einen Verstoß gegen das\nArzneimittelgesetz abgelehnt hat, begegnet Bedenken. Insoweit bliebe indes\nallenfalls ein geringer Teil des dem Angeklagten vorgeworfenen Verhaltens\nunverjährt verfolgbar; naheliegend wäre es ihm zudem nur als Ordnungswidrigkeit anzulasten. Vor dem Hintergrund insgesamt überlanger Verfahrensdauer schließt der Senat aus, daß hierfür noch eine Verurteilung des Angeklagten ausgesprochen werden dürfte (vgl. auch BGHR StPO § 153 Abs. 2\nSchuld 1 und 2).\n\nLaufhütte Harms Basdorf\n\nNack\n\nGerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-12-03/5-str-267-97","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":12},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":4},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 142a","ref_norm":"142a","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-12-03/5-str-267-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:33.231468+00:00"}}