{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-12-03_5_StR_195_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-12-03","aktenzeichen":"5 StR 195/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 5 StR 195/97 -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 3. Dezember 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Raubes\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 1997\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil der Strafkammer des Landgerichts Lüneburg\nbeim dem Amtsgericht Celle vom 11. März 1997 nach § 349 Abs. 4 StPO\n\na) in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß die Angeklagten des versuchten Raubes\n\nschuldig sind,\n\nb) in den Strafaussprüchen mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\n1. Die weitergehenden Revisionen werden\nnach 8 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen vollendeten Raubes zu einer\nJugendstrafe bzw. zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die auf die Verletzung\n\nmateriellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben den aus\n\nder Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nNach den Feststellungen entledigten sich die Angeklagten des geraubten\nKorbes, der das darin vermutete Bargeld, auf das es ihnen ausschließlich\nankam, nicht enthielt. Beim Entreißen des Korbes fiel zwar eine Geldbörse\nmit darin befindlichen 250 DM zu Boden. Dem entnimmt der Senat, daß die\nAngeklagten daran keinen Gewahrsam erlangten. Danach liegt versuchter,\nnicht vollendeter Raub vor (BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsaßbsicht 1;\nBGH StV 1990, 408; BGH, Beschluß vom 1. August 1995 - 4 StR 404/95 -).\n\nDer Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. Die Schuldspruchände-\n\nrung zieht hier die Aufhebung der Strafaussprüche nach sich.\n\nLaufhütte Harms Basdorf\n\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-12-03/5-str-195-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-12-03/5-str-195-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:33.213842+00:00"}}